Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 74 vom 29.12.1998 Seite 1367 bis 1374

2. Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsgesetz NRW)
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2. Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsgesetz NRW)

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2. Änderung
der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsgesetz NRW)

Rd.Erl. d. Ministeriums für Wirtschaft und

Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 3.12.1998

534-49-41

Der Rd.Erl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 11.06.1996 (SMBl. NRW. 923), geändert durch den Rd.Erl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 05.11.1997 (SMBl. NRW. 923), wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer. 2.5 VV zu § 13 wird folgende Bestimmung hinzugefügt:

"2.6 Der Zuwendungsempfänger hat den Eingang von Anträgen auf Förderung der Beschaffung nach Nummer 2.2.1. oder Abgeltung von Vorhaltekosten nach Nummer 2.2 der in Satz 1 der Nummer 2.1.1 genannten Fahrzeuge schriftlich zu bestätigen.

Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, auf eigenes Risiko nach Erhalt der Eingangsbestätigung eine Bestellung der Fahrzeuge vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nummer 1.31 VV/VVG zu § 44 LHO). In die Eingangsbestätigung ist der Hinweis auf die Förderunschädlichkeit einer Bestellung sowie der Hinweis aufzunehmen, dass durch die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ein Anspruch auf Förderung weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe besteht."

  1. Satz 1 der Nummer 5.2.1 der VV zu § 13 erhält folgende Fassung:

"Für die Förderung in den Jahren 1997 bis 1999 sind die Betriebsleistungen des Jahres 1995, für die Folgejahre sind die Betriebsleistungen (Rechnungswagen-Kilometer/Rechnungswagen-Stunden) des jeweiligen Vorvorjahres maßgebend."

Satz 2 entfällt.

  1. Die Tabelle zu Nummer 5.2.2.1 der VV zu § 13 wird nach der Zeile "Stadtbahnwagen Typ B, 8achsig" um folgende Zeilen ergänzt:

Zweirichtungs-Vierfachgelenktriebwagen mit Drehstromantrieb in Niederflurbauweise

GN GT-LDZ

1,8

Einrichtungs-Doppelgelenktriebwagen mit Drehstromantrieb in Nieerflurbauweise

ER-2 GT 6 DNF

1,4

Zweirichtungs-Doppelgelenktriebwagen mit Drehstromantrieb in Niederflurausführung

ZR-2xGT-6D-NF

1,6

  1. Die Tabelle zu Nummer 5.2.2.2 der VV zu § 13 wird bei den Zuschlägen um folgende Zeile ergänzt:

Vollklimatisierung

0,1

  1. Die Anlage 3 zu den VV zu § 13 (Muster-Zuwendungsbescheid) wird in Teil II um folgende Nebenbestimmungen ergänzt:

"11. Zinserträge, die aufgrund des pauschalen Mittelzuflusses von Ihnen erzielt werden, sind zur Aufstockung dieser Förderung zu verwenden.

12. Abweichend von Nummer 7.1 ANBest-G ist der Verwendungsnachweis bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen."

MBL. NRW. 1998 S. 1374