Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 75 vom 30.12.1998 Seite 1375 bis 1396
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung VVzTEVO |
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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung VVzTEVO
203207
Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung
VVzTEVO
RdErl. des Finanzministeriums vom 22.12 1998- B 2726-0.2 - IV A 4
Mein RdErl. v. 6.6.1988 (SMBl. NRW. 203207) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz mit Wirkung v. 1.1.1999 wie folgt geändert:
1.
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) - SGV. NRW. 20320 - und des § 21 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738 - SGV. NRW. 20320) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz bestimmt:
2.
In Nummer 4 zu § 1 werden die Worte "§ 23 Abs. 2 LRKG" ersetzt durch die Worte "§ 17 Abs. 1 LRKG".
3.
In Nummer 5 zu § 1 werden die Worte "§ 16 LRKG ist" ersetzt durch die Worte "§ 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 2 LRKG sind".
4.
Folgende Nummer 1 zu § 3 wird eingefügt:
1 Sind die notwendigen Übernachtungskosten höher als die zu gewährenden Übernachtungspauschalen, kann innerhalb der Fristen des Absatzes 1 ein Zuschuß zu den Übernachtungskosten im Rahmen VV 3 zu § 8 LRKG gewährt werden.
5.
Die bisherigen Nummern 1 und 2 zu § 3 werden Nummern 2 und 3.
6.
Nummer zu § 6 erhält folgende Fassung:
1 Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge (z.B. ICE, Thalys) gehören nicht zu den erstattungsfähigen Fahrauslagen i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1.
7.
Nummer 2 zu § 6 erhält folgende Fassung:
2 Triftige Gründe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 liegen insbesondere dann vor, wenn die Berechtigten täglich an den Wohnort zurückkehren, obwohl Ihnen dies nach § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist. Als triftige Gründe können auch schwerwiegende private Gründe anerkannt werden; z.B. wenn der Ehepartner oder ein Kind lebensgefährlich erkrankt ist oder die Berechtigten alleinerziehend sind.
8. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die beigefügten Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Anlagen nur im Druckexemplar einsehbar
.MBl. NRW. 1998 S. 1386