Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 75 vom 30.12.1998 Seite 1375 bis 1396

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998- B 2720 - 0.1.1 - IV A 4
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998- B 2720 - 0.1.1 - IV A 4

203207

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998-
B 2720 - 0.1.1 - IV A 4

Mein RdErl. v. 15.11.1993 (SMBl. NRW.203207) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz wie folgt geändert:

1. Textziffer 5.2 erhält folgende Fassung:

5.2 Zu Absatz 2

Zuwendungen im Sinne des § 5 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen.

Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.

2. Textziffer 6.1.4 erhält folgende Fassung:

6.1.4 Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Eigenleistungen der Bediensteten und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen werden nicht vergütet.

Anstelle des Einzelnachweises können als Kostenersatz für Beförderungsauslagen (Fracht von Haus zu Haus, Be- und Entladen, Ein- und Auspacken der Möbel, Aufschlagen der Möbel, Packmaterial etc.) und für sonstige Umzugshelfer 30 v.H. des Gesamtpreises des niedrigsten Kostenvoranschlags (VV 6.1.1 ist zu beachten) pauschal erstattet werden. Bestehen seitens der Dienststelle Zweifel an den eingereichten Kostenvoranschlägen, ist ein dritter Kostenvoranschlag von der Dienststelle anzufordern.

Anfallende Kosten für die Erstellung der Kostenvoranschläge einschließlich des ggf. zusätzlich von der Dienststelle angeforderten Kostenvoranschlags trägt der Berechtigte.

3. Textziffer 10.1 erhält folgende Fassung:

10.1 Zu Absatz 1

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Berechtigte am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes befindet, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben, oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.

Der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes ist auch für die Bestimmung des Familienstandes maßgebend.

MBl. NRW. 1998 S. 1395