Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 75 vom 30.12.1998 Seite 1375 bis 1396

Überlassung von Unterkunftsraum in Polizeidienstgebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen
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Überlassung von Unterkunftsraum in Polizeidienstgebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen

20520

Überlassung
von Unterkunftsraum in Polizeidienstgebäuden
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 18.12.1998

IV B 5 - 5104 -

Personen, die nicht auf Grund einer Anordnung nach ' 188 Landesbeamtengesetz - LBG - zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Benutzung von Unterkunftsraum in Polizeidienstgebäuden gestattet werden:

1
Unterkunftsraum darf nur überlassen werden, wenn hierdurch die Unterbringung der unterkunftspflichtigen Beamtinnen und Beamten nicht beeinträchtigt wird und sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2
Unentgeltliche Unterkunft können erhalten:

2.1
Bedienstete des Landes NRW, solange deren Verbleiben in der Unterkunft aus Einsatzgründen erforderlich ist;

2.2
Bedienstete des Landes NRW, solange sie aus Anlaß einer Dienstreise, Abordnung, Versetzung oder Einstellung Übernachtungsgeld nach '' 8, 14 Landesreisekostengesetz

- LRKG - bzw. Trennungsreise- oder Trennungstagegeld nach '' 3,4 Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO - erhalten.

2.3
Polizeibedienstete anderer Länder und des Bundes und ausländische Polizeibedienstete anläßlich einer Dienstreise (hierzu zählt auch die Teilnahme an Ausbildungs- und Sportveranstaltungen, Tagungen und dgl.), sofern die entsendende Dienststelle im Benehmen mit der aufnehmenden Dienststelle die amtliche Unterbringung angeordnet hat;

2.4
Gäste, die aus dienstlichem Anlaß im Unterkunftsbereich anwesend sind;

2.5
Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aus Anlaß ihrer Teilnahme an einem Vorstellungstermin.

3
Gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts können Unterkunft erhalten:

3.1
Bedienstete des Landes NRW, sofern sie nicht oder nicht mehr unter den Personenkreis zu Nummer 2.1 oder 2.2 fallen;

3.2
die unter Nummer 2.3 genannten Personen, sofern die amtliche Unterbringung nicht angeordnet worden ist.

4
Das Nutzungsentgelt beträgt bei Einzelunterbringung 8,-- DM pro Übernachtung, bei Räumen mit eigener Waschvorrichtung 10,-- DM pro Übernachtung. Wird ein Raum von mehreren Personen bewohnt, beträgt der Übernachtungssatz je Person 5,50 DM, bei Räumen mit eigener Waschvorrichtung 6,50 DM pro Person.

Während der Heizperiode (01.10. - 30.04.) ist ein Zuschlag von 1,-- DM je Übernachtung zu berechnen.

Bei monatlicher Überlassung betragen die Rahmenentgelte:

Einzelunterbringung: 190,-- DM bzw. 220,-- DM

Einzelunterbringung mit eigener Waschvorrichtung:270,-- DM bzw. 300,-- DM

Mehrfachbelegung: 140,-- DM bzw. 170,-- DM

Mehrfachbelegung mit eigener Waschvorrichtung: 160,-- DM bzw. 190,-- DM

Das Nutzungsentgelt ist auch für die Tage zu berechnen, an denen die Benutzerin oder der Benutzer erkrankt, beurlaubt oder aus sonstigen Gründen abwesend war.

Bei nur einer Übernachtung ist zum Ausgleich der Kosten für die Wäschereinigung ein Zuschlag von 3,- DM zu berechnen.

Mit den genannten Beträgen sind sämtliche Kosten pauschal abgegolten.

5
Das Nutzungsentgelt ist am Ende eines jeden Kalendermonats und bei Aufgabe der Unterkunft zu erheben.

6
Die Regelungen über Dienstwohnungen sowie Polizei-Wohnheime und wohnheimähnliche Unterkünfte bleiben unberührt.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Er tritt mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft.

Gleichzeitig tritt mein RdErl. v. 19.1.1978 (SMBl. NW. 20520) außer Kraft.

MBL. NRW. 1998 S. 1395