Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 10.3.1999 Seite 151 bis 162

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974
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Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974

20330

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 2 - 7.65 -
v. 28.1.1999

Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 20330) bekanntgegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 1999 vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822) vom 1. Januar 1999 an von bisher 347,-- DM auf 352,- DM monatlich, also um 1,44 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 1999 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.

§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 1999 an in folgender Fassung anzuwenden:

"(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse

Personalunterkünfte

DM je m2 Nutzfläche monatlich

1

ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen

11,84

2

mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen

13,09

3

mit eigenem Bad oder Dusche

14,97

4

mit eigener Toilette und Bad oder Dusche

16,66

5

mit eigener Kochnische, Toilette u. Bad oder Dusche

17,74"

An die Stelle des Betrages von "6,99 DM" in § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages tritt der Betrag von "7,09 DM".

MBL. NRW. 1999 S. 152