Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 10.3.1999 Seite 151 bis 162

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien -ZRFeu-)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien -ZRFeu-)

2131

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Feuerschutzes
(Feuerschutzzuwendungsrichtlinien -ZRFeu-)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 4.2.1999

II C 3 - 4.52

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)- SGV. NRW. 213 - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes.

Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Neu- und Umbau von Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäusern sowie Leitstellen gemäß § 21 Abs. 1 FSHG.

2.2
Erwerb von Gebäuden, die als Feuerwachen, Feuerwehrgerätehäuser oder Leitstellen gemäß § 21 Abs. 1 FSHG geeignet sind, einschließlich betrieblicher Einbauten und technischer Einrichtungen, die mit den Gebäuden fest verbunden sind.

2.3
Beschaffung (Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung) von

2.3.1
Feuerwehrfahrzeugen der in der Anlage aufgeführten Typen Anlage

2.3.2
Feuerlöschbooten

2.3.3
Feuerwehrgeräten

2.3.4
Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehren

2.3.5
Bekleidung für Angehörige der Jugendfeuerwehren

2.3.6
Geräte und Anlagen der Informations- und Kommunikations-

technik einschließlich der notwendigen Fachingenieurleistungen, soweit diese Leistungen von Dritten erbracht werden.

2.4
Errichtung vom Wassernetz unabhängiger Löschwasserversorgungsanlagen.

2.5
Errichtung und Einrichtung einer Schlauch- und Gerätepflegerei sowie einer Atemschutzgerätewerkstatt und -übungsstrecke je kreisfreier Stadt und je Kreis.

2.6
Errichtung von Brandübungsanlagen.

3
Zuwendungsempfänger

Gemeinden (GV)

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart

Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden zu den in der Anlage aufgeführten Fördergegenständen als Festbetragsfinanzierung, in den übrigen Fällen als Anteilfinanzierung gewährt.

4.3
Höhe der Zuwendung

4.3.1
Festbetragsfinanzierung

Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Anlage.

4.3.2
Anteilfinanzierung

Die Zuwendung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Der Vomhundertsatz wird von der Bewilligungsbehörde unter Beachtung von Nr. 2.4 VVG festgelegt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

4.4
Form der Zuwendung

Zuweisung

4.5
Bemessungsgrundlage

4.5.1
Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind der Bemessung folgende Kostengruppen zugrunde zu legen:

Kostengruppe (DIN 276 - Stand Juni 1993)

300 Bauwerk - Baukonstruktionen

400 Bauwerk - Technische Anlagen

500 Außenanlagen

(mit Ausnahme von

512 Vegetationstechnische Bodenbearbeitung
513 Sicherungsbauweisen
514 Pflanzen
515 Rasen
516 Begrünung unterbauter Flächen
517 Wasserflächen
519 Geländeflächen, sonstiges
525 Sportplatzflächen
526 Spielplatzflächen
550 Einbauten in Außenanlagen)
619 Ausstattung, sonstiges
730 Architekten- und Ingenieurleistungen
740 Gutachten und Beratung

4.5.2
Im Hinblick auf die Aufbringung und Zweckbestimmung der Feuerschutzsteuer können Zuwendungen auch bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall weniger als 25.000 DM, aber mindestens 5.000 DM betragen. Es ist zulässig, eine Zuwendung zu mehreren kleineren Beschaffungen mit einem Bescheid zu bewilligen.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Soweit Fachnormen für die Feuerwehr bestehen, dürfen Beschaffungs- und Baumaßnahmen grundsätzlich nur gefördert werden, wenn diese Fachnormen beachtet werden. Normabweichungen stehen der Förderung nur dann nicht entgegen, wenn sie vom Ministerium für Inneres und Justiz zur Berücksichtigung neuerer Entwicklungen oder aus Gründen eines zwingenden örtlichen Bedarfs zugelassen werden.

5.2
Gefördert wird nur die Beschaffung neuer Feuerwehrfahrzeuge und -geräte. Mit Zustimmung der Bezirksregierung kann die Förderung von Vorführfahrzeugen und -geräten zugelassen werden, wenn diese neuwertig und überholt sind und der Hersteller Garantie wie für ein neues Fahrzeug oder Gerät leistet.

5.3
Die gesonderte Förderung der Beschaffung von Standardbeladung für ein Feuerwehrfahrzeug, das mit einem Festbetrag gefördert wird, ist für die dem Auslieferungstag des Fahrzeugs folgenden fünf Kalenderjahre ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ausstattungsgegenstände, deren Wiederbeschaffungswert 10.000 DM übersteigt, wenn sie dem Ersatz von Teilen der Standardbeladung dienen, die bei einem Einsatz verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sind.

5.4
Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und -geräte sind bei der Festsetzung der Zuwendungen für entsprechende Ersatzbeschaffungen wie folgt zu berücksichtigen:

- Bei Anteilfinanzierung vermindern die Schadenersatzleistungen die zuwendungsfähigen Ausgaben.

- Bei Festbetragsfinanzierung reduzieren sich die in der Anlage aufgeführten Beträge der Tabellen 1 und 2 um 70 v.H. der Schadenersatzleistung, die Beträge der Tabelle 3 um 80 v.H. der Schadenersatzleistung.

Beispiel für Festbetragsfinanzierung

DM

Festbetrag für LF 16/12 Allradantrieb lt. Tabelle 1 der Anlage

305 000

Schadenersatzleistung im Beispielsfall
DM 100 000

abzuziehender Betrag 70 v.H. von DM 100 000

-70 000

zu bewilligender Betrag

235 000

5.5
Ausgeschlossen von der Förderung ist die Beschaffung von Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik zur Abfrage des Notrufs 112 außerhalb von Leitstellen (§ 21 Abs. 1 FSHG).

5.6
Bei Zuweisungen für Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6 ist im Bewilligungsbescheid eine Zweckbindungsdauer vorzusehen. Sie ist regelmäßig bei Zuweisungen für

- Baumaßnahmen sowie Maßnahmen nach Nummer 2.2 auf 25 Jahre,

- Feuerwehrfahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Feuerlöschboote auf 15 Jahre,

- Maßnahmen nach Nummern 2.3.3 bis 2.3.6 auf 5 Jahre,

- die übrigen Maßnahmen auf 10 Jahre

festzulegen.

5.7
Bei der Festbetragsfinanzierung sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) Für Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und -geräte gilt anstelle von Nummer. 2 ANBest-G die Regelung gemäß Nummer. 5.4.

b) Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, kann der Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und die Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages zurückgefordert werden.

Bei der Förderung von Feuerwehrfahrzeugen ist darüber hinaus als Nebenbestimmung in den Bescheid aufzunehmen, dass das Fahrzeug mit einem Anti-Blockier-System (ABS) ausgestattet sein muss.

5.8
Feuerwehrfahrzeuge und -geräte sind aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme nach Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen durch den Technischen Überwachungsdienst (TÜD) der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen - RdErl. d. Innenministers v. 13.09.1984 (MBl. NRW. S. 1278) - SMBl. NRW. 2134 - abzunehmen.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

. T.
Die kreisfreien Städte und für kreiseigene Maßnahmen die Landräte legen ihre Anträge bis spätestens 1.10 vor Beginn des Jahres, in dem die Maßnahmen begonnen werden sollen, der Bezirksregierung vor.

Bis zum gleichen Zeitpunkt legen die Landräte Zusammenstellungen über die von ihnen in Aussicht genommenen Förderungen bei kreisangehörigen Gemeinden mit Stellungnahmen der Kreisbrandmeister der Bezirksregierung vor.

Die Bezirksregierungen beteiligen die Bezirksbrandmeister bei der Beurteilung der kreiseigenen Maßnahmen und der von den Landräten übersandten Zusammenstellungen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind

- die Bezirksregierungen bei Maßnahmen der kreisfreien Städte und Kreise

- die Landräte bei Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden.

6.3
Bei der Antragstellung ist ein Vordruck gemäß Grundmuster 1 VVG zu verwenden.

Bei Anträgen auf gesonderte Förderung der Beschaffung von Standardbeladungen für Feuerwehrfahrzeuge ( Nr. 5.3 ) hat der Antragsteller im Antrag zu erklären,

- dass der Fördergegenstand nicht zur Beladung eines Feuerwehrfahrzeuges bestimmt ist, das mit einem Festbetrag gefördert und in den letzten vier Kalenderjahren ausgeliefert wurde bzw. für dessen Beschaffung eine Zuwendung im laufenden Kalenderjahr beantragt wurde oder wird oder

- der Fördergegenstand (Beschaffungswert über 10 000 DM) dem Ersatz eines Teiles der Standardbeladung dient, das bei einem Einsatz verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist.

Bei der Bewilligung und beim Nachweis der Verwendung sind die Grundmuster 2 und 3 VVG zu verwenden.

6.4
Zuwendungen nach Nr. 2.2 bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung, soweit die Maßnahmen von dem Landrat bewilligt werden.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-wendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung bzw. Änderung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Besondere Regelung

Bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Landrates nach dem Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) tritt in Nummer 6.1, 6.2 und 6.4 anstelle des Landrates der Oberkreisdirektor.

8
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft.

Mein RdErl. vom 19.5.1995 (SMBL. NRW. 2131) tritt mit Ablauf des 28.2.1999 außer Kraft.

Anlage

Tabelle 1

Fördergegenstände

 Festbetrag

in DM

Feuerwehrfahrzeuge

Typ

DIN

1.

Einsatzleitwagen KdoW

14 507

Teil 1 + 5

34 000

2.

Einsatzleitwagen ELW 1

14 507

Teil 1 + 2

70 000

3.

Einsatzleitwagen ELW 2

14 507

Teil 1 + 3

250 000

4.

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W, Straßenantrieb

14 530

Teil 17

115 000

5.

Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Straßenantrieb

14 530

Teil 5

196 000

6.

Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, Allradantrieb

14 530

Teil 5

225 000

7.

Löschgruppenfahrzeug LF 16/12, Allradantrieb

14 530

Teil 11

305 000

8.

Löschgruppenfahrzeug LF 24, Straßenantrieb

V 14 530

Teil 10

397 000

9.

Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr, Allradantrieb

14 530

Teil 22

180 000

10.

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

14 530

Teil 20

231 000

11.

Tanklöschfahrzeug TLF 24/50, Allradantrieb

14 530

Teil 21

321 000

12.

Rüstwagen RW 1, Allradantrieb

14 555

Teil 1 + 2

263 000

13.

Rüstwagen RW 2, Allradantrieb

14 555

Teil 1 + 3

412 000

14.

Gerätewagen GW-G 1

14 555

Teil 14

109 000

15.

Gerätewagen GW-G 2

14 555

Teil 13

225 000

16.

Gerätewagen Atemschutz GW-A

RdErl. d. IM
v. 14.2.1997 - II C 4-4.52 -

81 000

17.

Speziallastkraftwagen

RdErl. d. IM

v. 14.2.1997 - II C 4-4.52 -

81 000

18.

Drehleiter mit Korb DLK 12-9, Straßenantrieb

14 701

Teil 1 - 3

285 000

19.

Drehleiter mit Korb DLK 18-12, Straßenantrieb

14 701

Teil 1 - 3

435 000

20.

Drehleiter mit Korb DLK 23-12, Straßenantrieb

14 701

Teil 1 - 3

628 000

21.

Wechselladerfahrzeug WLF, Straßenantrieb

14 505

140 000

22.

Mannschaftstransportfahrzeug MTF, Straßenantrieb

14 502

Teil 1 + 2

40 000

23.

Schlauchwagen SW 2000-Tr, Allradantrieb

14 565

171 000

Tabelle 2

Feuerwehrgeräte

Festbetrag

in DM

Typ

DIN

24.

Tragkraftspritze TS 8/8

14 410

13 000

25.

Hydraulischer Spreizer SP 45-E

14 751

Teil 1

5 000

26.

Tragbarer Stromerzeuger 5 kVA

14 685

5 000

Abweichend von den o.g. Festbeträgen sind im Hinblick auf § 40 Abs. 6 Satz 1 FSHG bei Beschaffungen der nachstehend aufgeführten Feuerwehrfahrzeugtypen die folgenden Festbeträge zu bewilligen, wenn die Fahrzeuge von den Antragstellern benötigt werden, um Aufgaben in zusätzlich zugewiesenen Einsatzbereichen auf Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Straßen gemäß § 2 FSHG zu erfüllen.

Tabelle 3

Feuerwehrfahrzeuge

Festbetrag

in DM

Typ

DIN

1.

Löschgruppenfahrzeug LF 16/12, Allradantrieb

14 530

Teil 11

349 000

2.

Löschgruppenfahrzeug LF 24, Straßenantrieb

V 14 530

Teil 10

454 000

3.

Tanklöschfahrzeug TLF 24/50, Allradantrieb

14 530

Teil 21

367 000

4.

Rüstwagen RW 1, Allradantrieb

14 555

Teil 1 + 2

300 000

5.

Rüstwagen RW 2, Allradantrieb

14 555

Teil 1 + 3

471 000

MBl. NRW. 1999 S. 152