Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 10.3.1999 Seite 151 bis 162

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Öffentliche Bibliotheken
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Öffentliche Bibliotheken

221

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für
Öffentliche Bibliotheken

RdErl.d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

v. 1.1.1999

1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte Öffentlicher Bibliotheken, die der Modernisierung und der Steigerung der Attraktivität dienen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1
Landesweite Projekte, insbesondere solche, die der Realisierung eines Verbundes von Öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken dienen

2.2
Landesweite Qualifizierungsmaßnahmen für Bedienstete an Öffentlichen Bibliotheken

2.3
Anschluss Öffentlicher Bibliotheken ans Internet und Vernetzung von Bibliotheken untereinander mittels moderner Kommunikationstechnologien

2.4
Kooperationsprojekte mehrerer Bibliotheken, insbesondere von Bibliotheken im ländlichen Raum

2.5
Innovative Projekte und Modernisierungprojekte einzelner Bibliotheken

2.6
Neueinführung von EDV, Ablösung veralteter EDV-Systeme

2.7
Projekte zur Einführung multimedialer Lernumfelder zur Qualifizierung von z.B. Jugendlichen, Arbeitslosen und Migrantinnen und Migranten

2.8
Leseförderungsprojekte und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz

2.9
Maßnahmen, die von einer oder mehreren bibliothekarischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit einem Land innerhalb der EU durchgeführt werden

2.10
Maßnahmen, die mittelfristig zur Einrichtung einer Bibliothek der 1. Stufe führen

3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
3.1
Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen

3.2
Gemeinden (GV), die Träger von Bibliotheken der 1. und 2. Stufe und von Mittelpunktbibliotheken im Land Nordrhein-Westfalen sind

3.3
Städte und Gemeinden, die mittelfristig die Einrichtung einer Bibliothek der 1. Stufe planen

3.4
Andere Träger von Bibliotheken, soweit eine Bibliothek in kommunaler Trägerschaft nicht vorhanden ist und die Bibliothek die Funktion einer Bibliothek der 1. oder 2. Stufe oder einer Mittelpunktbibliothek erfüllt
4
Zuwendungsvoraussetzungen:
Zuwendungen für Projekte nach diesen Richtlinien dürfen nur bewilligt werden, wenn bei den öffentlichen Bibliotheken folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
4.1
Eine Öffentliche Bibliothek ist der 1. Stufe zuzuordnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

4.1.1
Hauptamtliche fachliche Leitung (Diplom-Bibliothekar/-in)

4.1.2
Mindestens 20 Öffnungsstunden pro Woche

4.1.3
Ausreichende funktionsgerechte Räumlichkeiten

4.1.4
Aktueller Medienbestand (i.d.R. mindestens 10.000 Medieneinheiten)

4.1.5
Möglichst
- EDV-Ausstattung einschließlich OPAC
- PCs für Benutzer
- Internetzugang
- Angebot an neuen Medien (CD-ROM u.ä.)

4.2
Eine Bibliothek ist als Mittelpunktbibliothek einzuordnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

4.2.1
Die Kriterien der 1. Stufe müssen erfüllt sein

4.2.2
Befähigung zur Ausbildung von Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

4.3
Eine Bibliothek ist der 2. Stufe zuzuordnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

4.3.1
Die Kriterien der Mittelpunktbibliotheken gelten mit Ausnahme der Öffnungszeiten

4.3.2
Darüber hinaus müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

- Mindestens 35 Öffnungsstunden pro Woche für die Zentrale
- Teilnahme am Sondersammelgebietsprogramm
- Ausgebauter Veranstaltungsdienst
- Ausgebaute Informationsabteilung

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart:
Finanzierungsart:
Form der Zuwendung:
Bagatellgrenze:

Projektförderung
Anteilfinanzierung
Zuweisung/Zuschuss
10.000,- DM Zuwendung

5.2
Der Regelfördersatz beträgt 60 v.H., der bei Gemeinden mit überdurchschnittlicher starker Finanzkraft um 10 v.H. verringert werden kann.
Für das Sondersammelgebietsprogramm gilt ein Fördersatz von 70 v.H..

6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren:
Die Anträge - nach dem Grundmuster 1 (zu Nr. 3.1 VVG) - sind der jeweiligen Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des Vorjahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, vorzulegen.
Für das Haushaltsjahr 1999 sind die Anträge bis zum 1. März 1999 vorzulegen.

6.2
Bewilligungsverfahren:
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung.

6.3
Verwendungsnachweisverfahren:
Die Bewilligungsbehörde hat einen Verwendungsnachweis nach dem Grundmuster 3 (zu Nr. 3.1 VVG) zu verlangen.

6.4
Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6.5
Ausnahmen zu den Ziffern 2, 3 und 5 kann das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport insbesondere aus Gründen eines überragenden Landesinteresses im Einzelfall zulassen.
7
Inkrafttreten:
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Sie treten am 31.12.2003 außer Kraft.

Der Gemeinsame Runderlass des Kultusministers, des Innenministers und des Finanzministers vom 10. April 1987 (GABl. NW. S. 261; Mitteilungsblatt NF 37 - 1987 - S. 367) und der Erlass des Kultusministers "Förderung allgemein zugänglicher Bibliotheken der Kirchen" vom 1. Oktober 1979 (Mitteilungsblatt NF 29 S. 410) werden aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 155