Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 12 vom 23.3.1999 Seite 183 bis 202

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
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Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

203204

Verwaltungsverordnung
zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.1.1999 - B 3100 - 0.7 - IV A 4

I.

Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz wie folgt geändert:

1.
Nummer 9.4 Abschnitt E Buchstabe a des Verzeichnisses der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie (Obergutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen) erhält folgende Fassung:

a) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen

1. Dr. med. Ludwig Barth
Mühlbaurstr. 38c, 81677 München

2. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
Eichkampstr. 108, 14055 Berlin

3. Dr. med. Günter Schmitt
Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart

4. Dr. med. Gisela Thies
Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe

5. Dr. med. Roland Vandieken
Am Buchenhang 17, 53115 Bonn

2.
Hinter Nummer 9a.2 werden folgende Nummern 9a.3 und 9a.4 eingefügt:

9a.3
Von den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BVO beihilfefähigen Aufwendungen wird der Selbstbehalt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts abgezogen; am Entlassungstag entfällt der Selbstbehalt.

9a.4
Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils insgesamt 1500 DM überschreiten.

3.
Nummer 10.8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige von Heilhilfsberufen, für die eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht; bei einer Sprachtherapie können die Aufwendungen für die Behandlung übergangsweise durch "Heilpraktiker / Heilpraktikerinnen (Sprachtherapie)", denen auf der Grundlage des RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 11.9.1998 (n.V.)- III B 2 0417.7- eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt wurde, als beihilfefähig anerkannt werden.

4.
Hinter Nummer 22b.4 wird folgende Nummer 22c eingefügt:

22 c
Zu § 12a

22 c.1
Bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BVO) und in den Fällen der Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und sonstige Personen in Todesfällen (§ 14 BVO) entfällt im Jahr des Todes des Beihilfeberechtigten die Kostendämpfungspauschale.

22 c.2
Bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 85a Abs. 4 LBG, nach § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG sowie nach § 6a Abs. 6 LRiG entfällt die Kostendämpfungspauschale.

22 c.3
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist die jeweilige Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers der entsprechenden Besoldungsgruppe eines Beamten nach dem Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach § 11 Satz 2 BAT.

22 c.4
Die Kostendämpfungspauschale ist auf volle 10 DM abzurunden.

22 c.5
Beinhalten Beihilfeanträge Rechnungen mit Behandlungen aus 1998 und 1999, ist eine Trennung nach Behandlungsdatum vorzunehmen.

5.
Nummer 24b erhält folgende Fassung:

24b
Zu § 13 Abs. 4

24b.1
Die Antragsgrenze von 200 DM gilt nicht, wenn der Beihilfeberechtigte aus dem beihilfeberechtigten Personenkreis ausgeschieden ist oder den Dienstherrn gewechselt hat.

24b.2
Erreichen die Aufwendungen nicht das Eineinhalbfache der Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 bis 3 und 5 BVO, kann ausnahmsweise ein Beihilfebescheid auch dann erteilt werden, wenn die Beihilfe nicht die Höhe der Kostendämpfungspauschale erreicht.

II.

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

  1. Vor "Gelting" ist einzufügen

Gehringswalde

09429 Gehringswalde

Warmbad

Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

III.

Die Zusammenstellung der Aufwendungen in Anlage 1 wird durch das beigefügte Formblatt ersetzt.

Anlage wurde vom Verfasser nicht als elektronische Datei angeliefert.

MBl. NRW. 1999 S. 184