Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 15 vom 30.3.1999 Seite 235 bis 262

Beihilferechtliche Anerkennung von Psychotherapeutischen Behandlungen ab 1. Januar 1999
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Beihilferechtliche Anerkennung von Psychotherapeutischen Behandlungen ab 1. Januar 1999

Finanzministeriums

Beihilferechtliche Anerkennung
von Psychotherapeutischen Behandlungen
ab 1. Januar 1999

RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.2.1999
B 3100 - 4.9.5 - IV A 4

Das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG -), BGBl. 1999 I. S 1311, ist in seinem Hauptteil am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Es fügt zwei neue Heilberufe (Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) in das Gesundheitswesen ein und hat auch Auswirkungen auf das Beihilferecht des Landes.

Die deswegen notwendige Anpassung des Beihilferechts wird in Kürze erfolgen. Bis zu einer förmlichen Änderung der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO bitte ich, bei deren Anwendung vorerst folgende Maßgaben und Umstände zu berücksichtigen:

A.
Allgemeines

Keine Änderungen ergeben sich hinsichtlich der beihilfefähigen psychotherapeutischenVerfahren. Beihilfefähig bleiben weiterhin Aufwendungen für die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie, die Verhaltenstherapie und die psychosomatische Grundversorgung.

B.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

1.
Das Psychotherapeutengesetz eröffnet den Patienten ein Erstzugangsrecht zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dem bisherigen Delegationsverfahren (sog. Hinzuziehung im Sinne der Nummern 2.4 und 3.4 der Anlage 1) ist damit ab 1. Januar 1999 die Grundlage entzogen worden.

2.
Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist neben der Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz weiterhin der Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung an einem anerkannten Ausbildungsinstitut (Fachkunde-nachweis). Für Behandler mit einer Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz (Übergangsvorschriften) ist ebenfalls der Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung an einem anerkannten Ausbildungsinstitut erforderlich bzw. bei Verhaltenstherapie die Zulassung nach den Psychotherapie - Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung (KV-Zulassungsnummer).

3.
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, haben diese spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Behandlung den sog. Konsiliarbericht eines Arztes zur Abklärung einer somatischen (organischen) Krankheit einzuholen (vgl. § 28 Abs. 3 SGB V, siehe auch Anlage) und diesen zusammen mit dem nach Beihilferecht erforderlichen Bericht an den Gutachter in einem verschlossenen Umschlag der Festsetzungsstelle vorzulegen, damit die Festsetzungsstelle den Konsiliarbericht mit den übrigen Unterlagen dem Gutachter zuleiten kann.

4.
Bis zur Veröffentlichung der vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassenden Rechtsverordnung über die Entgelte der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können für die Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weiterhin nur die in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO unter den Nummern 2.5, 3.5 und 4.3 aufgeführten Beträge als angemessen und damit als beihilfefähig anerkannt werden.

C.
Sonstige Behandler

1.
Psychotherapie von Kindern- und Jugendlichen kann auch von Behandlern durchgeführt werden, denen eine Berechtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erteilt worden ist.

2.
Gruppenbehandlungen können auch von Behandlern durchgeführt werden, denen die Berechtigung zur Erbringung der beantragten Gruppentherapie durch die KV erteilt worden ist.

D.
Ärztliche Behandler

Zwischenzeitlich haben sich die Facharztbezeichnungen geändert. Diese lauten nunmehr: Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie, Arzt mit der Bereichs- bzw. Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse".

Konsiliarbericht

Name, Vorname des Patienten

vor Aufnahme

einer Psychotherapie

Auf Veranlassung von:

geb. am

Name des Therapeuten

Aufgrund ärztlicher Befunde bestehen derzeit Kontraindikationen für eine psychotherapeutische

Behandlung

Ärztliche Mitbehandlung ist erforderlich

Art der Maßnahme

Aktuelle Beschwerden, psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbe-

sondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes):

Stichwortartige Zusammenfassung der im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevanten

anamnestischen Daten:

Medizinische Diagnose(n), Differential-, Verdachtsdiagnosen:

Relevante Vor- und Parallelbehandlungen stat./amb. (z. B. laufende Medikation):

Befunde, die eine ärztliche/ärztlich-veranlaßte Begleitbehandlung erforderlich machen, liegen vor.

Befunde, die eine psychiatrische bzw. Kinder- und jugendpsychiatrische Untersuchung erforderlich

erforderlich machen, liegen vor:

Psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung ist

erfolgt

veranlaßt

Welche ärztlichen/ärztlich-veranlaßten Maßnahmen bzw. Untersuchungen sind notwendig?

Welche ärztlichen Maßnahmen bzw. Untersuchungen sind veranlaßt?

Ausstellungsdatum

Stempel/Unterschrift des Arztes

Ausfertigung für den Arzt

Konsiliarbericht

Name, Vorname des Patienten

vor Aufnahme

einer Psychotherapie

Auf Veranlassung von:

geb. am

Name des Therapeuten

Aufgrund ärztlicher Befunde bestehen derzeit Kontraindikationen für eine psychotherapeutische

Behandlung

Ärztliche Mitbehandlung ist erforderlich

Art der Maßnahme

Aktuelle Beschwerden, psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbe-

sondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes):

Stichwortartige Zusammenfassung der im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevanten

anamnestischen Daten:

Medizinische Diagnose(n), Differential-, Verdachtsdiagnosen:

Relevante Vor- und Parallelbehandlungen stat./amb. (z. B. laufende Medikation):

Befunde, die eine ärztliche/ärztlich-veranlaßte Begleitbehandlung erforderlich machen, liegen vor.

Befunde, die eine psychiatrische bzw. Kinder- und jugendpsychiatrische Untersuchung erforderlich

erforderlich machen, liegen vor:

Psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung ist

erfolgt

veranlaßt

Welche ärztlichen/ärztlich-veranlaßten Maßnahmen bzw. Untersuchungen sind notwendig?

Welche ärztlichen Maßnahmen bzw. Untersuchungen sind veranlaßt?

Ausstellungsdatum

Stempel/Unterschrift des Arztes

Ausfertigung für den Therapeuten

MBl. NRW. 1999 S. 253