Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 17 vom 1.4.1999 Seite 293 bis 306

Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
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Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

20020
20501

Geschäftsordnung
für die Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 23.2.1999 –
IV A 1 – 0302

Die Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.9.1993 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird § 3 Abs. 1. Als Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Um einen Lösungsvorschlag für ein komplexes Vorhaben der Behörde zu erarbeiten, kann durch ergänzende Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 2 eine Projektgruppe eingerichtet werden, deren Zusammensetzung betroffene Laufbahngruppen, Tarifbereiche oder Organisationseinheiten möglichst berücksichtigen soll. Auftrag, Dauer, Zahl und Stellung der Mitglieder sind festzulegen. Die Dauer ist auf höchstens ein Jahr zu befristen; in Ausnahmefällen kann sie um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden."

2.
In § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei einer Vielzahl von Mitwirkenden oder Beteiligten oder in anderen geeigneten Fällen soll die Abstimmung in einer Koordinierungsbesprechung erfolgen; bei Kompetenzkonflikten ist die Federführung zu bestimmen."

- MBl. NRW. 1999 S. 294