Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 17 vom 1.4.1999 Seite 293 bis 306

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen

2022

Satzung

Versorgungswerk der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen

Inhalt

I. Organisation

§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
§ 2 Organe
§ 3 Vertreterversammlung
§ 4 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 5 Vorstand
§ 6 Präsident
§ 7 Aufgaben des Vorstandes und des Präsidenten
§ 8 Geschäftsführer

II. Mitgliedschaft

§ 9 Pflichtmitgliedschaft
§ 10 Befreiung von Beitragszahlungen
§ 11 Aufhebung der Befreiung
§ 12 Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
§ 13 Berufsunfähigkeit bei Eintritt

III. Leistungen

§ 14 Leistungsarten
§ 15 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
§ 16 Altersrente
§ 17 Berufsunfähigkeitsrente
§ 18 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
§ 19 Kinderbetreuungszeiten
§ 20 Rehabilitationsmaßnahmen
§ 21 Hinterbliebenenrente
§ 22 Witwen- und Witwerrente
§ 23 Waisenrente
§ 24 Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente
§ 25 Versorgungsausgleich
§ 26 Sterbegeld
§ 27 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
§ 28 Kapitalabfindung
§ 29 Leistungsausschluß

IV. Beiträge

§ 30 Beiträge
§ 31 Besondere Beiträge
§ 32 Zusätzliche freiwillige Beiträge
§ 33 Beitragsverfahren
§ 34 Erstattung und Übertragung der Beiträge

V. Nachversicherung

§ 35 Nachversicherung

VI. Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 36 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage
§ 37 Rechnungslegung, Leistungsverbesserung

VII. Verfahren

§ 38 Rechtsweg
§ 39 Widerspruchsausschüsse
§ 40 Informationspflicht des Versorgungswerkes
§ 41 Bekanntmachungen
§ 42 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 43 Geschäftsjahr
§ 44 Erfüllungsort, Gerichtsstand

VIII. Übergangsbestimmungen

§ 45 Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht
§ 46 Freiwilliger Beginn
§ 47 Verlängerung der Frist für die Nachversicherung

IX. Schlußbestimmungen

§ 48 Beginn der Beitragspflicht
§ 49 Inkrafttreten

I. Organisation

§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

(1)
Das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen ist nach § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10.11.1998 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

(2)
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerkes Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des StBVG NW und dieser Satzung zu gewähren.

§ 2
Organe

Organe des Versorgungswerks sind:

1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Präsident,
4. der Geschäftsführer.

§ 3
Vertreterversammlung

(1)
Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die Ersatzmitglieder werden im Wege der Briefwahl gewählt. Die Zahl der Mitglieder beträgt 10 je Kammerbezirk, die der Ersatzmitglieder bis zu 20 je Kammerbezirk. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(2)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die bei Ablauf der Wahlfrist seit mindestens sechs vollen Kalendermonaten Mitglied sind.

(3)
Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 13 Bundeswahlgesetz vorliegen.

(4)
Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist,

1. wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,

2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

3. gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist und noch besteht
oder
gegen den ein Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf ergangen ist (§§ 89, 134 StBerG),

4. gegen den ein Bescheid auf Rücknahme der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ergangen ist,

5. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

6. wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen den ein solches Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist.

(6)
Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben verschiedenen Steuerberaterkammern anzugehören.

(7)
Die Vertreterversammlung tritt spätestens zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses zusammen. Ihre Sitzungen sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Mitglieder öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.

Die Einberufung zu einer Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie regelt auch die Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen der Organe und Gremien des Versorgungswerkes.

(8)
Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das StBVG NW oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(9)
Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung werden von der Vertreterversammlung geregelt.

(10)
Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 4
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1)
Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlaß und Änderung der Satzung einschließlich einer Wahlordnung und der Genehmigung von Überleitungsabkommen;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

4. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen, insbesondere über die Verwendung des Überschusses, die Deckung eines Bilanzverlustes und die Festsetzung des Freibetrages im Sinne von § 23 Abs. 5.

(2)
Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Abs. 1 Nr. 4 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 5
Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen mindestens 3 dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Bei der Wahl gehört mindestens jeweils 1 Mitglied den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe an. Die Mitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären; Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärung bei der Wahl schriftlich vorliegt.

(2)
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(3)
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes im Amt.

(4)
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(5)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.

(6)
Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden.

(7)
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

§ 6
Präsident

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten; beide müssen dem Versorgungswerk angehören. Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich von § 7 Abs. 2 StBVG NW, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer und bestellt den Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist (§ 37 Abs.5), auf Beschluß des Vorstandes. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes und des Präsidenten

(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind oder zur Zuständigkeit des Geschäftsführers gehören. Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(2)
Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und den von einem Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht und Prüfungsbericht der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

§ 8
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Er wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten bestellt. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Über die Entlastung des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.

II. Mitgliedschaft

§ 9
Pflichtmitgliedschaft

Mitglied des Versorgungswerks ist:

  1. wer am 08.12.1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen war und zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder
  2. wer nach dem 08.12.1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen wird und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  3. wer am 08.12.1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen war, zu diesem Zeitpunkt das 40. aber nicht das 60. Lebensjahr vollendet hatte und seinen Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung erklärt.

§ 10
Befreiung von der Beitragspflicht

(1)
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht in dem Versorgungswerk vollständig befreit, wer

1. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtentrechtlichen Grundsätzen hat oder

2. eine Befreiung von der Mitgliedschaft oder eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.

(2)
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist und seine Mitgliedschaft aufrecht erhält, in Höhe des Beitrages, der von ihm geleistet wird.

(3)
Von Mitgliedern, die miteinander verheiratet sind und noch keine anderweitige Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied auf Antrag beider Ehegatten bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrags nach § 30 Abs. 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder, die von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind.

(4)
Wer infolge der öffentlich-rechtlichen Zulassung zu einem Beruf, welcher der Zulassung als deutscher Steuerberater entspricht, Versorgungsbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) entrichtet, kann auf Antrag in Höhe des Beitrages, der von ihm geleistet wird, befreit werden.

(5)
Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.

(6)
Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 11
Aufhebung der Befreiung

Wer von der Beitragspflicht befreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres beantragen, daß die Befreiung am Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, daß der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlaß zu Bedenken gibt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.

§ 12
Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet

1. mit dem Tode des Mitglieds,

2. wenn das Mitglied nicht mehr einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerkes bezieht,

3. sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buch-
prüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird (§ 2 Abs. 3 StBVG NW).

(2)
Wessen Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 beendet ist, kann die Mitgliedschaftschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird. Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitglieds eingetreten. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach § 34 Abs. 1 oder 2 rechtskräftig erfolgt ist.

(3)
Eine Mitgliedschaft nach Abs. 2 kann vom Mitglied durch eine entsprechende Erklärung in eingeschriebenem Brief mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluß eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden.

§ 13
Berufsunfähigkeit bei Eintritt

(1)
Ein Mitglied, das bei Eintritt in das Versorgungswerk bereits berufsunfähig (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) ist, ist zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert.

(2)
Dauert die Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres an, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.

III. Leistungen

§ 14
Leistungsarten

(1)
Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:

1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Sterbegeld,
5. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen,
6. Kapitalabfindung.

Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2)
Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gemäß § 20 gewähren.

(3)
Den Mitgliedern stehen für das Leistungsrecht ehemalige Mitglieder gleich, die keinen Antrag nach § 34 Abs.1 bis 3 gestellt haben.

(4)
Über Leistungen und Zuschüsse wird durch Bescheid entschieden.

§ 15
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

(1)
Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(2)
Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerkes ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(3)
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerkes einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindert wird.

(4)
Die Obliegenheiten nach den Abs. 2 und 3 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann
oder

3. das Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder des sonstigen Leistungsberechtigten die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(5)
Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.

(6)
Wer einem Verlangen des Versorgungswerkes nach den Abs. 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfange.

(7)
Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Abs. 1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich
gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfang versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.

(8)
Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(9)
Hat ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen nach §§ 16, 17, 22 und 23 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das Versorgungswerk Leistungen zu gewähren hat, an das Versorgungswerk abzutreten. Gegebenenfalls erstreckt sich die Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als der vom Dritten geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitglieds oder eines sonstigen Leistungsberechtigten erforderlich ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.

Gibt der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versorgungswerkes auf, so wird das Versorgungswerk von der Verpflichtung zu Leistungen nach §§ 16, 17, 22 und 23 insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16
Altersrente

(1)
Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr
vollendet hat.

(2)
Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung eines früheren Lebensjahres als nach
Abs. 1, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt 0,5% für jeden Monat, für den die Rente früher in Anspruch genommen wird. Die Minderung gilt nach Vollendung des 65. Lebensjahres fort.

(3)
Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.

Die Rente erhöht sich um 0,4% für jeden Monat, um den sie hinausgeschoben wird.

Das Mitglied ist berechtigt, weitere Beiträge zu leisten; die Steigerung des Rentenwertes richtet sich dann nach dem technischen Geschäftsplan.

(4)
Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate für die nach § 9 Nr. 3 zugehenden Mitglieder.

(5)
Sind nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden und bezog oder bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert zu der festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.

(6)
Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entfällt.

§ 17
Berufsunfähigkeitsrente

(1)
Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das

1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer zur Ausübung des Steuerberaterberufes unfähig ist und

2. deshalb seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater einstellt,

erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.

(2)
Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das

1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht auf absehbare Zeit zur Ausübung des Steuerberaterberufes unfähig ist
und

2. deshalb seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater einstellt,

erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.

(3)
Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 46 erworben haben, müssen abweichend von den Abs. 1 oder 2 für mindestens 36 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben.

(4)
Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wurde, andernfalls mit Beginn des Monats der Antragstellung. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen nach den Abs. 1 oder 2 zwischenzeitlich entfallen sind.

(5)
Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Mitglied und Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter. Das Versorgungswerk kann von der Bestimmung eines Gutachters absehen. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird der Präsident der Steuerberaterkammer, der das Mitglied angehört, gebeten, einen Obergutachter zu benennen, dessen Gutachten für beide Teile bindend ist. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.

(6)
Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter dafür bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.

(7)
Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.

(8)
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet

1. mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind,
oder

2. mit dem Tode des Leistungsberechtigten.

Im Falle der Nummer 1 ist das Mitglied verpflichtet, mit Beginn des folgenden Monats wieder Beiträge zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht.

(9)
Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.

(10)
Wenn das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung eingestellt werden.

§ 18
Höhe der Alters-
und Berufsunfähigkeitsrente

(1)
Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.

(2)
Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 beträgt jeweils 122,00 DM. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31.12. 2000 wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluß ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekanntzugeben.

(3)
Anzurechnende Versicherungsjahre sind

1. die Jahre, in denen eine Mitgliedschaft bestand,
2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
3. Zeiten von

8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 40. bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 41. bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 42. bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 43. bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 44. bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,
1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres,

4. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).

Bei angefangenen Versicherungsjahren nach den Nummern 1, 2 und 4 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Personen, die nach §12 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Nummer 1.

(4)
Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Pflichtmitgliedschaft bestand, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.

§ 19
Kinderbetreuungszeiten

(1)
Kinderbetreuungszeiten werden berücksichtigt, wenn das Mitglied innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit der Geburt seines Kindes schriftlich anzeigt, daß es die Betreuung des Kindes übernimmt.

(2)
Für die Betreuung jedes Kindes bleiben zugunsten des Mitgliedes drei Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von fünf Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden vier Kalenderjahre) aufweisen, wenn sich bei Berücksichtigung dieser Kalenderjahre eine niedrigere Anwartschaft ergeben würde. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen.

(3)
Sind beide Elternteile des Kindes Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.

(4)
Das Mitglied hat nachzuweisen, daß für das Kind anderweitig keine entsprechende
Vergünstigung für Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird.

§ 20
Rehabilitationsmaßnahmen

(1)
Einem Mitglied des Versorgungswerks, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuß zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuß ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.

(2)
Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlaßten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten, beschließen, daß auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.

(3)
Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen voraus zu schätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

§ 21
Hinterbliebenenrente

(1)
Hinterbliebenenrenten sind

1. Witwenrente,
2. Witwerrente,
3. Vollwaisenrente,
4. Halbwaisenrente.

(2)
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für einen Monat, im Falle des § 46 Abs. 1 mindestens für 36 Monate Beiträge geleistet hatte.

§ 22
Witwen- und Witwerrente

(1)
Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.

(2)
Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als 10 Jahre älter, so muß die Ehe mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muß die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, so aus der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind hervorgegangen ist.

§ 23
Waisenrente

(1)
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange dieser Zustand andauert.

(2)
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.

(3)
Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß Absätzen 1 und 2 erlischt vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, daß sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächst höhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), läßt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.

(4)
Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:

1. eheliche Kinder,
2. die von einem Mitglied geborenen Kinder,
3. die von einem Mitglied als Kind angenommenen Kinder, sofern die Annahme vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
4. Kinder eines männlichen Mitgliedes in den nicht von Nummer 1 erfaßten Fällen, sofern dessen Unterhaltspflicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

(5)
Die Waisenrente entfällt, soweit das Kind aus einem Ausbildungsverhältnis einen monatlichen Bruttobetrag erhält, der über einen von der Vertreterversammlung festgesetzten Freibetrag hinausgeht.

§ 24
Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente

(1)
Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(2)
Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte wieder heiratet.

(3)
Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(4)
Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied für tot erklärt wird.

(5)
Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6)
Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 100 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen; hiervon können nach § 22 Abs. 1 nicht mehr als 60% beansprucht werden. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.

§ 25
Versorgungsausgleich

(1)
Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind oder waren, findet Realteilung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBI. I S. 105) statt, indem zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehepartners für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ein Anrecht begründet oder verstärkt wird.

(2)
Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting), wird nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des Mitgliedes entsprechend gekürzt.

(3)
Aufgrund einer mit Zustimmung des Versorgungswerkes getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.

(4)
Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen.

(5)
Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches erlassen.

§ 26
Sterbegeld

Beim Tode eines Mitgliedes wird ein Sterbegeld gezahlt. Für die Gewährung von Sterbegeld gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. Hierzu setzt die Vertreterversammlung einen Geldbetrag als Richtsatz fest, der der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde unterliegt. Der Richtsatz wird multipliziert mit dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten
(§ 18 Abs. 4). Der Beschluß der Vertreterversammlung ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekanntzumachen. Das Sterbegeld wird an diejenige Person gezahlt, die die Bestattung besorgt hat.

§ 27
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) entsprechend.

§ 28
Kapitalabfindung

(1)
Witwen oder Witwer, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 22) haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

1. bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente
2. bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente
3. bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Eheschließung gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.

(2)
Renten, die einen Monatsbetrag von 100,00 DM unterschreiten, werden auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

§ 29
Leistungsausschluß

(1)
Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeits-
rente.

(2)
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.

IV. Beiträge

§ 30
Beiträge

(1)
Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz).

(2)
Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens.

(3)
Unabhängig von Abs. 2 ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages zu entrichten.

(4)
Der Einkommensnachweis wird erbracht:

1. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres; sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis,

2. bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.

(5)
Mitglieder, die nach Inkrafttreten der Satzung die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk erlangen, entrichten auf Antrag bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erstmaliger Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Steuerberatungsgesetzes aus ihrem Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge nur in halber Höhe des Pflichtbeitrages gemäß den Abs. 1 und 2; der Antrag kann nur gestellt werden innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen. Diese Fünfjahresfrist wird errechnet ohne die Monate, in denen das Mitglied nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt war. Die Ermäßigung gilt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 45. Lebensjahr vollendet; sie gilt nicht für Mitglieder, die wegen ihrer Mitgliedschaft zum Versorgungswerk von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeitrag gemäß Abs. 6 entrichten. Abs. 3 bleibt unberührt.

(6)
Abweichend von Abs. 1, 2, 3 und 5 hat ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß §§ 158 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung an die Angestelltenversicherung zu entrichten wäre.

(7)
Mitglieder, die Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, und die nicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit wurden, leisten einen Beitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages.

§ 31
Besondere Beiträge

(1)
Mitglieder, die Ansprüche gegen einen Träger der sozialen Sicherheit (z. B. Bundesanstalt für Arbeit, Träger von Rehabilitationsmaßnahmen, Pflegekasse) haben, leisten für diese Zeiten Pflichtbeiträge. Sie entsprechen der Höhe und den Beträgen, die vom jeweiligen Träger der sozialen Sicherheit zu tragen sind und gezahlt werden.

(2)
Mitglieder, die

1. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 158 und 159 SGB VI;

2. nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Angestelltenversicherungsbeitrages

höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst.

§ 32
Zusätzliche freiwillige Beiträge

(1)
Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 33 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 150 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 1) nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt.

(2)
Für zusätzliche Beiträge, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt werden, gilt die weitere Beschränkung, daß das Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs. 1) den persönlichen Beitragsquotienten (§ 18 Abs. 4) für Beitragszahlungen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht übersteigt. Mitglieder, die nach § 9 Nr. 3 zugehen und bei Inkrafttreten der Satzung das 50. Lebensjahr vollendet haben, können nur den Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 zahlen.

(3)
Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach Schluß des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.

§ 33
Beitragsverfahren

(1)
Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt.

(2)
Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind, beginnt die Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung wirksam wird. Im Fall der Verzichtserklärung gem. § 45 Abs. 6 beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag, zu dem die Verzichtserklärung wirksam wird; gleiches gilt für §11.

(3)
Bei Mitgliedern, die nach § 12 Abs. 1 aus dem Versorgungswerk ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem Tage des Ausscheidens.

(4)
Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.

(5)
Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden. Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die nach Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erstattet oder von Dritten gemäß § 31 entrichtet werden; § 35 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(6)
Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Wochen in Verzug sind, soll ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 vom Hundert der rückständigen Beiträge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Außerdem sind die durch die Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten durch das Mitglied zu tragen.

(7)
Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Soweit die rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinem durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 18 Abs. 4) entsprechen.

(8)
Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen treffen und in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände niederschlagen. Der Vorstand beschließt dazu Richtlinien.

§ 34
Erstattung und Übertragung der Beiträge

(1)
Endet die Mitgliedschaft, so sind dem bisherigen Mitglied auf Antrag, der binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt sein muß, 60 vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten, mit Ausnahme von Beitragsteilen, die auf gesetzlichen Zahlungen beruhen. Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen für die Fälle des
§ 12 Abs. 2. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt. Nach Eintritt des Rentenfalles kann der Antrag nach Satz 1 nicht mehr zurückgenommen werden.

(2)
Endet eine nach § 46 eingegangene Mitgliedschaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 17
Abs. 3, sind 90 vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten. Den Hinterbliebenen von Mitgliedern im Sinne von §§ 21 bis 23, die vor Ablauf der Wartezeit nach § 17
Abs. 3 versterben, werden auf Antrag 90 vom Hundert der bisher entrichteten Beiträge erstattet. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3)
Endet die Mitgliedschaft durch Verlegung der beruflichen Niederlassung an einen Ort außerhalb des Bereichs der Steuerberaterkammern im Lande Nordrhein-Westfalen, werden die bisher beim Versorgungswerk entrichteten Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise an die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereiches im Rahmen eines Überleitungsabkommens übertragen. Der Antrag auf Übertragung muß innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft nach Satz 1 gestellt werden.

(4)
Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Abs. 1 bis 3 die Erstattungsverpflichtung oder die Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

(5)
Eine Verzinsung der zu erstattenden oder zu übertragenden Beiträge findet nicht statt.

V. Nachversicherung

§ 35
Nachversicherung

(1)
Wird Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.

(2)
Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können nachversichert werden, sofern sie das 40. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten.

(3)
Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.

(4)
Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 30 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI führen nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 32 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5)
Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginnes der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.

VI. Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 36
Verwendung der Mittel, Vermögensanlage

(1)
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

(2)
Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie hierzu erlassener Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 37
Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

(1)
Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluß einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Der Jahresabschluß nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten und der Prüfungsbericht des Steuerberaters, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.

(2)
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 vom Hundert des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie 2,5 vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuß ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschußbeteiligung zuzuführen.

(3)
Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschußbeteilgung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4)
Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschußbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5)
Der Jahresabschluß nebst Lagebericht ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, zu prüfen.

VII. Verfahren

§ 38
Rechtsweg

(1)
Die Bescheide des Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

(2)
Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist gegen den Bescheid des Versorgungswerks Widerspruch zu erheben.

(3)
Über den Widerspruch entscheidet der gemäß § 39 Abs. 4 zuständige Widerspruchsausschuß.

§ 39
Widerspruchsausschüsse

(1)
Der Widerspruchsausschuß ist jeweils besetzt mit zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung und einem Mitglied des Vorstandes.

(2)
Der Vorstand kann bis zu drei Stellvertreter, die Vertreterversammlung kann bis zu fünf Stellvertreter berufen. Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so werden die Stellvertreter in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge tätig.

(3)
Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der ihm angehörigen Mitglieder und ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig. Der Geschäftsführer gehört dem Widerspruchsausschuß mit beratender Stimme an.

(4)
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden, soweit sie der Vertreterversammlung angehören, von dieser für die jeweilige Wahlperiode der Vertreterversammlung berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung. Das Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand für die Wahlzeit des Vorstandes in den Widerspruchsausschuß berufen.

(5)
Die Tätigkeit als Mitglied des Widerspruchsausschusses ist ehrenamtlich.

(6)
Im Bedarfsfalle können sowohl für den Beitrags- als auch für den Leistungsbereich mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden.

§ 40
Informationspflicht des Versorgungswerkes

Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.

§ 41
Bekanntmachungen

Vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) oder dieser Satzung werden Bekanntmachungen des Versorgungswerks in den Mitteilungsblättern der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe veröffentlicht.

§ 42
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1)
Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(2)
Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen.

(3)
Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.

§ 43
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 44
Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Versorgungswerkes der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen.

VIII. Übergangsbestimmungen

§ 45
Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht

(1)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen i.S. von § 74 Abs. 2 StBerG, die am 08.12.1998 einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehörten und das 40. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit.

(2)
Ohne Nachweis eines anderweitigen Befreiungstatbestandes erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 1.

(3)
Eine über den Umfang nach Abs. 2 hinausgehende Befreiung bis auf 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 2 oder eine volle Befreiung erfolgt, wenn eine anderweitige Alters- und Hinterbliebenenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung herbeigeführt worden ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbesondere

1. Nettovermögenserträge, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs.2) entrichtet worden wäre;

2. die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren nach gewiesen wird;

3. eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnt und für die das Endalter im Erlebensfall frühestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Im übrigen muß die Versicherung bis zum Ablauf der genannten Frist eingelöst oder von der Versicherungsgesellschaft uneingeschränkte Deckungszusage erteilt sein. Die Versicherung darf nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet sein und darf höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen worden sein und muß frei von Rechten Dritter unterhalten werden.

4. die Befreiungstatbestände gemäß § 10 Abs. 1 bis 3.

Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gem. § 45 Abs. 2 und 3 (unabhängig von dem nach § 30 beitragspflichtigen Arbeitseinkommen) festgesetzt ist, können jederzeit auf diese Festsetzung ihres einkommensunabhängigen Pflichtbeitrages verzichten und entrichten ihren Beitrag fortan einkommensbezogen nach § 30.

(4)
Durch eine volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.

(5)
Ein Befreiungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er schriftlich spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beim Versorgungswerk eingegangen ist. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.

(6)
Wer gemäß Abs. 4 von der Mitgliedschaft ganz befreit ist, kann vor Vollendung des 40. Lebensjahres durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann vom Vorstand nur stattgegeben werden, wenn eine Untersuchung über den Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt des Versorgungswerkes auf Kosten des Antragstellers zu Bedenken keinen Anlaß gibt.

(7)
Wer mindestens seit dem 08.12.1998 für jeden Kalendermonat Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und nach diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt, wird auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Erlangung der Mitgliedschaft, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung.

(8)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen im Sinne von. § 74 Abs. 2 StBerG, die in der Zeit vom 09.12.1998 bis zum Inkrafttreten der Satzung Mitglieder einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen geworden sind und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder des Erwerbs der Mitgliedschaft das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit.

§ 46
Freiwilliger Beitritt

(1)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen im Sinne von § 74 Abs. 2 StBerG, die am 08.12.1998 einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehörten und zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hatten, können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erwerben. Die Leistungsansprüche richten sich nach den §§14 ff. Der Beitrag beträgt mindestens 3/10 des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 1).

(2)
Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.

§ 47
Verlängerung der Frist für die Nachversicherung

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen im Sinne von § 74 Abs. 2 StBerG, die am 08.12.1998 einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehörten (§ 45 Abs. 1) oder in der Zeit vom 09.12.1998 bis zum Inkrafttreten Mitglieder geworden sind (§ 45 Abs. 8), können abweichend von der Frist nach § 35 Abs. 3 den Antrag auf Nachversicherung bis zum 31. Dezember 1999 stellen. Die Frist nach § 186 Abs. 3 SGB IV bleibt unberührt.

IX. Schlußbestimmungen

§ 48
Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt am 01. Juli 1999. Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 1999 anteilig als Versicherungsjahr nach § 18 Abs. 3 vorletzter Satz.

§ 49
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30. April 1999 in Kraft.

Düsseldorf, 13. Januar 1999

Genehmigt.

Düsseldorf, 25. Januar 1999

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.

Düsseldorf, 29. Januar 1999

Der Präsident
Dietmar L ü c k i n g

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Hubert M ö c k e r s h o f f

MBl. NRW. 1999 S. 294