Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 26 vom 6.5.1999 Seite 471 bis 496

der Satzung des Versorgungswerkes
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der Satzung des Versorgungswerkes

2123

Änderung

der Satzung des Versorgungswerkes

der Zahnärztekammer Nordrhein

vom 21. November 1998

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21.11.1998 aufgrund des § 6 Abs. 1 Ziffer 9 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW.S. 204/SGV. NRW.2122) folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Febr. 1999 - III B3 – 0810.66 (MFJFG) – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom
16. November 1996 (SMBl. NRW.2123) wird wie folgt geändert:

(1) § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Mitglieder, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-heiten zu treffen bzw. durchzuführen, auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit verzichtet und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4) Das Mitglied ist verpflichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen können und zumutbar sind. Die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente kann davon abhängig gemacht werden, ob das Mitglied geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ergriffen hat."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

d) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

da) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Nach Stellung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitsrente werden vorbe-haltlich hiernach festgestellter Berufsunfähigkeit freiwillig entrichtete Beiträge höchstens in dem Maße bei der Berechnung der Gesamtsteigerungszahlen berücksichtigt, wie sie erforderlich sind, um den Durchschnitt der bis zum Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente erworbenen Steigerungszahlen zu erhalten."

db) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

(2)§ 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Mitglieder, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-heiten zu treffen bzw. durchzuführen, auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit verzichtet und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:

"(7) Das Mitglied ist verpflichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen können und zumutbar sind. Die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente kann davon abhängig gemacht werden, ob das Mitglied geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ergriffen hat."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

Artikel II

Die Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Vorstehende Satzungsänderungen der Kammerversammlung vom 21.11.1998 werden hiermit genehmigt.

Düsseldorf, den 22.Februar 1999

Ministerium für Frauen,
Jugend, Familie u. Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: - III B 3 - 0810.66 -

Im Auftrag
G o d r y

Vorstehende Satzungsänderungen der Kammerversammlung vom 21.11.1998 werden hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 1. März 1999

Zahnärztekammer Nordrhein-Westfalen

Präsident

Dr. P. S c h ö n i n g

MBl. NRW. 1999 S. 472