Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 26 vom 6.5.1999 Seite 471 bis 496

Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentale Düsseldorf/Münster
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentale Düsseldorf/Münster

764

Satzung
der Westdeutschen Landesbank Girozentale Düsseldorf/Münster

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr v. 9.3.1999 StA-6020-3/99

Die Gewährträgerversammlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf/Münster (WestLB) hat am 14.12.1998 gemäß § 42 Abs. 1 Buchstabe a des Sparkassengesetzes (SpKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.Januar 1995 (GV. NRW. S. 92) - SGV. NRW. 764 - folgende Änderung der Satzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.01.1992 (SMBl. NRW. 764), zuletzt geändert am 22.2.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 708) – SMBl. NRW. 764 -, mit Wirkung vom 1.1.1999 beschlossen:

1.
§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 Niederlassungen

Die WestLB kann Niederlassungen errichten.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

3. Als Sparkassenzentralbank verwaltet sie insbesondere die Liquiditätsmittel der Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik und pflegt den Giroverkehr der Sparkassenorganisation. Ferner obliegen ihr in Zusammenarbeit mit den Sparkassen die sich aus dem Verbund ergebenden Geschäfte.

b) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) eine Bausparkasse unter der Bezeichnung "LBS Westdeutsche Landesbausparkasse" und der Kurzbezeichnung "LBS" nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Bausparkassen als rechtlich unselbständige Einrichtung zu betreiben,

3.
§ 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

5.
die Bestellung der Abschlussprüfer sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

4.
§ 12 Abs. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

5.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2.
die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

6.
§ 20 Abs. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) je 1 Vertreter

aa) des Finanzministeriums,
bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr,
cc) des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport,

7.
§ 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

3.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 und 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

8.
§ 24 erhält folgende Fassung:

1.
Die WestLB wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand
eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse und Aushang in den Kassenräumen bekannt gemacht.

2.
Urkunden, die den Vorschriften des Absatz 1 entsprechen, sind für die WestLB ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der WestLB ausgestellten und mit Siegel der WestLB versehenen sowie die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

9.
§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

1.
Die staatliche Aufsicht über die WestLB führt das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen.

10.
§ 31 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft.

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Änderung der Satzung am 9. 3.1999 genehmigt.

MBl. NRW. 1999 S. 473