Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 28 vom 14.5.1999 Seite 509 bis 528

Durchführung des Art. II Abs. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV.NRW. S. 750)
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Durchführung des Art. II Abs. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750)

II.

Durchführung
des Art. II Abs. 3
des Haushaltssicherungsgesetzes
vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.03.1999 -
B 2104 - 41 - IV A 2

Zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels II Abs. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) über den Abbau der Stellenzulage für Beschäftigte bei obersten Landesbehörden (Vorbemerkung Nummer 2.3 zu den Landesbesoldungsordnungen) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise.

I.

Regelung für Beamte, deren Anspruch auf die Stellenzulage

nach dem 31.12.1998 begründet wird

(Vorbemerkung Nummer 2.3 Absatz 1 LBesO)

Die Beamten und Richter erhalten im Jahr 1999 einen gegenüber der bis zum 31.12.1998 geltenden Regelung um ein Fünftel geminderten Betrag. Der Zulagebetrag wird für die Jahre 2000, 2001 und 2002 jeweils um ein weiteres Fünftel des Ausgangsbetrages gekürzt. Die Zulage entfällt ab dem Jahr 2003. Die in den einzelnen Jahren maßgeblichen Beträge sind in der Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz festgelegt und diesem Erlaß als Anlage beigefügt.

Der Abbau vollzieht sich unabhängig von Besoldungsverbesserungen. Ein Ausgleich erfolgt nicht, so daß beim Abbau unmittelbare Besoldungsverluste eintreten können.

II.

Regelung für die bereits am 31.12.1998

vorhandenen Empfänger der Stellenzulage

(Vorbemerkung Nummer 2.3 Absatz 2 LBesO)

1.
Den über den 31.12.1998 hinaus bei einer obersten Landesbehörde beschäftigten Beamten und Richtern (einschließ-lich der dorthin abgeordneten Beamten und Richter) steht die Zulage zunächst in unveränderter Höhe zu. Die Zulage wird jedoch abgebaut.

2.
Der Abbau der Stellenzulage erfolgt in Höhe von 20 v.H. des Betrages, um den sich Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und ggf. Stellenzulage aufgrund linearer Besoldungsanpassungen erhöhen. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, z.B. Eheschließung oder Geburt eines Kindes, führen deshalb nicht zu einer Minderung. Gleiches gilt bei der Zahlung einer Leistungsprämie (§ 3 LPZVO), von Mehrarbeitsvergütung bzw. Erschwerniszulagen, beim Aufstieg in den Stufen (§ 27 BBesG ggf. iVm § 2 LStuVO) sowie bei Beförderungen und Einmalzahlungen.

3.
Wird mit einer Beförderung eine Besoldungsgruppe erreicht, der ein höherer Zulagenbetrag zugeordnet ist (z.B. bei einer Beförderung von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10), ist dieser unter Berücksichtigung etwaiger Aufzehrungen (s. Nr. 2 Satz 1) maßgebend. Dabei ist der Beamte oder Richter so zu stellen, als wenn er bereits am 31.12.1998 das Beförderungsamt innegehabt hätte.

4.
Beamte und Richter einer obersten Landesbehörde, die am 31.12.1998 nur deshalb keinen Anspruch auf die Stellenzulage hatten, weil sie an eine andere Dienststelle abgeordnet, nach § 123 a BRRG anderweitig zugewiesen oder ohne Bezüge beurlaubt waren (z.B. Erziehungsurlaub), zählen zu den am 31.12.1998 vorhandenen Zulageempfängern. Nehmen sie ihren Dienst wieder auf, erhalten sie die Stellenzulage in der für sie geltenden Höhe unter Berücksichtigung der fiktiven Aufzehrungen aufgrund zwischenzeitlich erfolgter linearer Besoldungserhöhungen weiter. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des Beginns einer Abordnung, Zuweisung oder Beurlaubung nach dem 31.12.1998.

5.
Bezieht ein Beamter oder Richter neben der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 2.3 Abs. 2 LBesO bereits eine Ausgleichs- oder Überleitungszulage, bestimmt sich das Aufzehrvolumen nach der Zulage mit dem höchsten Aufzehrgrad. Das Aufzehrvolumen ist zuerst für diese Zulage zu verwenden. Ein etwa verbleibender Rest ist für die Zulage mit dem nächstniedrigeren Aufzehrgrad einzusetzen.

6.
Scheidet ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung aus, für die eine andere Stellenzulage vorrangig vor der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 2.3 Abs. 2 LBesO zu gewähren war (z.B. Zulage nach Vorbemerkung Nummer 8 Bundesbesoldungsordnungen A und B), ist der Betrag der Stellenzulage für den Dienst bei obersten Landesbehörden unter Berücksichtigung von Aufzehrungen aufgrund zwischenzeitlich erfolgter linearer Besoldungserhöhungen (s. Nr. 2) zu ermitteln.

III.

Geltung für Angestellte und Arbeiter

Die Ausführungen in Abschnitt I und II gelten für Angestellte und Arbeiter sinngemäß.

Bei Angestellten tritt an die Stelle des Familienzuschlages (s. Abschnitt II Nummer 2) die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag (§ 29 BAT), bei Arbeitern der Sozialzuschlag (§ 41 MTArb).

Die nach Abschnitt I in den einzelnen Jahren maßgeblichen Beträge sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Anlage

Beträge der Zulagen

Besoldungs-gruppe,

Vergütungs-gruppe,

Lohngruppe

bis

31.12.1998

ab

1.1.1999

ab

1.1.2000

ab

1.1.2001

ab

1.1.2002

bis

31.12.2002

A 1 bis

A 5,

X bis VIII,

1 bis 4a

113,41 DM

90,73 DM

68,05 DM

45,36 DM

22,68 DM

A 6 bis

A 9,

VII bis Va,

5 bis 9

170,74 DM

136,59 DM

102,44 DM

68,30 DM

34,15 DM

A 10 bis

A 13,

IVb bis IIa

284,05 DM

227,24 DM

170,43 DM

113,62 DM

56,81 DM

A 14, A 15,

C 1, C 2

und R 1,

Ib und Ia

369,04 DM

295,23 DM

221,42 DM

147,62 DM

73,81 DM

A 16,

B 2 bis B 4, C 3, C 4,

R 2 bis R 4,

I

457,92 DM

366,34 DM

274,75 DM

183,17 DM

91,58 DM

B 5 bis B 7,

R 5 bis R 7

556,25 DM

445,00 DM

333,75 DM

222,50 DM

111,25 DM

B 8 bis B 10,

R 8

663,27 DM

530,62 DM

397,96 DM

265,31 DM

132,65 DM

MBl. NRW. 1999 S. 524