Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 28 vom 14.5.1999 Seite 509 bis 528

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
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Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 21

Ansprüche der Gemeinden und Kreise auf Ersatz ihrer Auslagen

(§§ 84, 85 der Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO -)

Bek. v. 7.4. 1999

Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 23 vom 18. März 1999 (BAnz. vom 01. April 1999, S. 5513) folgendes bekanntgegeben:

Nach § 84 SVWO können die Gemeinden und Kreise für die in ihrem Gebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen verlangen, wobei jedoch laufende Personalkosten unberücksichtigt bleiben. Grundlage für die Umlage der Auslagen der Gemeinden und Kreise ist die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde. Diese Zahl wird regelmäßig von der Zahl der wahlberechtigten Versicherten, die die Grundlage für die Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten bildet (§ 83 Abs. 1 SVWO), abweichen. Die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde, wird deshalb den Niederschriften der Wahlausschüsse über die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat (§ 58 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 SVWO) entnommen. Anträge auf Ersatz von Auslagen sind von den Gemeinden nach § 85 SVWO grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag, d. h. bis zum 26. Juli 1999, bei den Kreisen einzureichen. Die Anträge der Kreise, die die Ersatzansprüche der Gemeinden ihres Bezirks mit umfassen, sind innerhalb eines weiteren Monats, d. h. bis zum 26. August 1999, bei dem zuständigen Landeswahlbeauftragten einzureichen.

Ich empfehle, die Anträge auf Ersatz von Auslagen nach dem Muster der Anlage in dreifacher Ausfertigung dem zuständigen Landeswahlbeauftragten so bald wie möglich vorzulegen. Unterlagen oder Belege sind den Anträgen nicht beizufügen.

Nach Eingang der von den Landeswahlbeauftragten zusammengestellten Ersatzansprüche der Gemeinden und Kreise werden die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge von mir festgestellt. Die Mitteilung an die an dem Umlageverfahren beteiligten Versicherungsträger über die Höhe des Umlageanteils wird die Aufforderung enthalten, den festgestellten Betrag direkt an bestimmte Gemeinden und Kreise zu überweisen. Ich bitte, dieser Aufforderung auch dann unverzüglich Folge zu leisten, wenn diese Gemeinden und Kreise nicht zum Wahlbezirk des Versicherungsträgers gehören.

Auf § 85 Abs. 3 Satz 2 SVWO weise ich besonders hin. Nach dieser Vorschrift kann der zuständige Wahlbeauftragte Nachsicht nur bei unverschuldeter Fristversäumnis gewähren.

Sollte im Einzelfall ein Ersatzanspruch verspätet eingereicht werden, bitte ich deshalb, eine Stellungnahme zur Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis beizufügen.

Essen, den 07. April 1999

Der Landeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

S c h ü r m a n n

Anlage

...............................................................

(Bezeichnung der beantragenden Stelle)

...............................................................

(Anschrift)

Antrag auf Ersatz von Auslagen
gemäß § 84 SVWO

Anlässlich der Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung sind folgende Auslagen enstanden:

  1. Zusätzliche Personalkosten
    aus Anlass der Wahlen .................................... DM
  2. Geschäftsbedürfnisse ....................................... DM
  3. Post- und Fernsprechgebühren ........................ DM
  4. Veröffentlichungen ............................................. DM
  5. Sonstiges (Aufstellung der einzelnen
    Auslagen anliegend) ........................................... DM

________DM

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bescheinigt. Zahlungen werden erbeten auf

Konto Nr.: ......................................... bei ...................................................................

Bankleitzahl .......................................

........................, den .............1999

(Dienstsiegel) .......................................................

(Unterschrift)

MBl. NRW. 1999 S. 527