Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 30 vom 25.5.1999 Seite 545 bis 574
Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
79023
Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltordnung '98)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10.12.1998 -
III A 3 - 20-64-00.01
Nach § 11 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 382) -SGV. NW 790 -, haben die Forstbehörden die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen. Während Rat und Anleitung für den Waldbesitzer kostenfrei sind, erfolgt die Betreuung durch tätige Mithilfe gegen Entgelt.
Die für die tätige Mithilfe zu fordernden Entgelte werden vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach Anhörung der Landwirtschaftskammern und im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz sowie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in dieser Entgeltordnung festgesetzt.
1
Leistungen der tätigen Mithilfe
1.1
Zur tätigen Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Privat- und Körperschaftswaldes zählen folgende Leistungen:
Ziff. |
Leistung |
1 |
Auszeichnen von Beständen |
2 |
Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste |
3 |
Anbringen des Herkunftszeichens |
4 |
Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ADV-Holzliste |
5 |
Erstellen der ADV-Holzlisten |
6 |
Holzverkauf |
7 |
Beteiligung an Rahmenverkäufen |
8 |
Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) |
9 |
Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle d. Angebots u.d. Lieferung) |
10 |
Monatslohnberechnung |
11 |
Wirtschaftsplanerstellung |
12 |
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges |
13 |
Betriebsbuchführung |
14 |
Analyse der Wirtschaftsergebnisse |
15 |
Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug |
16 |
Forstliche Innenvermessungsarbeiten |
17 |
Waldwertschätzung |
18 |
Hilfeleistung beim Aufmessen (Ziff. 2) d. eine zweite, v. d. Forstbehörde bezahlte Kraft |
19 |
Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die untere Forstbehörde erstellt ist. |
20 |
Forsteinrichtung |
1.2
Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehörden für den Privat- und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung.
1.3
Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung zählen:
- Forstschutz i.S. von § 52 LFoG sowie andere hoheitliche Maßnahmen
- Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers
- Jagdschutz im Sinne der Jagdgesetze
- Jagdausübung.
2
Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe
Die in Nummer 1.1 aufgeführten Leistungen können als
- Einzelleistung
oder in einem der 3
- Leistungsbündel (Mindest- und variable Zusatzleistungen)
- technische Betriebsleitung
- Beförsterung
- ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen werden.
2.1
Übernahme von Einzelleistungen
Auf formlosen Antrag des Waldbesitzers kann jede Leistung nach Nummer 1.1 (außer Forsteinrichtung Ziff. 20) im Einzelfall ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden.
Wünscht der Waldbesitzer die häufig wiederkehrende Erbringung einer oder mehrerer Einzelleistungen, ist dies in einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs zu vereinbaren.
Für die Übernahme der Forsteinrichtung (Nr. 1.1 Ziff. 20) ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.
2.2
Übernahme eines Leistungsbündels
2.2.1
Leistungsbündel "Technische Betriebsleitung"
Das Leistungsbündel "Technische Betriebsleitung" umfaßt mindestens folgende Leistungen:
- Wirtschaftsplanerstellung (Nr. 1.1 Ziff. 11)
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nr. 1.1 Ziff. 12)
und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nr. 1.1 Ziff. 14).
Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als technische Betriebsleitung.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer. 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart.
2.2.2
Leistungsbündel "Beförsterung"
Das Leistungsbündel "Beförsterung" umfaßt mindestens folgende Leistungen:
- Auszeichnen (Nr. 1.1 Ziff. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften
(einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 1.1 Ziff. 8)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2)
und/oder
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 4)
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 1.1 Ziff. 15).
Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als Beförsterung.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.
2.2.3
Leistungsbündel "Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen"
Das Leistungsbündel "Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen" umfaßt folgende Leistungen:
2.2.3.1
Mindestleistungen:
- Auszeichnen (Nr. 1.1 Ziff. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften
(einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 1.1 Ziff. 8)
- Materialbeschaffung (Nr. 1.1 Ziff. 9)
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 1.1 Ziff. 15)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2)
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des
Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 4)
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.
2.2.3.2
Zusatzleistungen:
Zusätzlich zu den unter Nummer 2.2.3.1 aufgeführten Leistungen können folgende Zusatzleistungen vereinbart werden:
- Holzverkauf (Nr. 1.1 Ziff. 6)
- das Leistungsbündel: technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für öffentlichen Wald (außer Gemeinschaftswald) und einzelne Nachhaltbetriebe, sofern diese Mitglieder des Zusammenschlusses sind.
Weitere Einzelleistungen können nur außerhalb dieses Vertrages zusätzlich übernommen werden.
Für die Übernahme der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.
3
Entgelte
3.1
Die Entgelte für tätige Mithilfe gelten bis zum 31.12.2001.
Unter Berücksichtigung der Selbstkosten der Landesforstverwaltung können ab 1.1.2002 neue Entgelte festgesetzt werden.
Mit diesen Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben - einschließlich Reisekosten - abgegolten.
Die Entgelte sind mehrwertsteuerfrei.
3.2
Entgelte für Einzelleistungen
Ziffer |
Tätigkeit |
Entgelte_DM/Einheit |
1 |
Auszeichnen von Beständen |
|
a) mit gleichzeitiger Volumenermittlung |
228,00 DM/ha |
|
b) ohne gleichzeitige Volumenermittlung |
186,70 DM/ha |
|
2 |
Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste |
|
a) nach Festmaß |
3,52 DM/m³/f |
|
b) nach Raummaß |
1,15 DM/m³/f |
|
3 |
Anbringen des Herkunftszeichens |
4,70 DM/St. |
4 |
Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ADV-Holzliste |
0,36 DM/m³/f Gesamtlos |
5 |
Erstellen der ADV-Holzlisten |
52,00 DM je angef.1/2 Std |
6 |
Holzverkauf |
|
a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer in einem Vertrag) mit Verkaufsabwicklung |
3,10 DM/m³/f |
|
b) bei Einzelverkäufen mit Verkaufsabwicklung |
9,30 DM/m³/f |
|
c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 700 DM/m³/f mit Verkaufsabwicklung |
20,75 DM/m³/f |
|
d) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 700 DM/m³/f ohne Verkaufsabwicklung |
15,50 DM/m³/f |
|
e) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigen Holz mit Verkaufsabwicklung |
8,30 DM/m³/f |
|
f) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigen Holz ohne Verkaufsabwicklung |
4,15 DM/m³/f |
|
7 |
Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne Verkaufsabwicklung) |
0,31 DM/m³/f |
8 |
Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) |
|
a) in der Holzernte |
2,35 DM/m³/f |
|
b) außerhalb der Holzernte |
93,50 DM/ Std. |
|
9 |
Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle d. Angebots u.d. Lieferung) |
93,50 DM/ Std. |
10 |
Monatslohnberechnung |
64,50 DM je WA/Monat |
11 |
Wirtschaftsplanerstellung |
|
a) Wirtschaftsplanerstellung -schriftlich fixierte, detaillierte, jährliche Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald |
4,75 DM / ha Forstbetriebsfläche |
|
b) Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen gem. Nr. 11 a des Waldbesitzers |
1,00 DM/ha Forstbetriebsfläche |
|
12 |
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges |
4,75 DM/ha Forstbetriebsfläche |
13 |
Betriebsbuchführung |
74,00 DM/Std. |
14 |
Analyse der Wirtschaftsergebnisse |
1,25 DM/ha |
15 |
Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug |
85,00 DM/ Std. |
16 |
Forstliche Innenvermessungsarbeiten |
93,50 DM/Std. |
17 |
Waldwertschätzung |
93,50 DM/Std. |
18 |
Hilfeleistung beim Aufmessen (Ziff. 2) d. eine zweite, v. d. Forstbehörde bezahlte Kraft |
70,50 DM/Std. |
19 |
Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die untere Forstbehörde erstellt ist. |
138 DM/Std. |
20 |
Forsteinrichtung |
Ist-Ausgaben |
3.3
Entgelt für die technische Betriebsleitung
Das Entgelt für die technische Betriebsleitung ergibt sich aus der Summierung der Entgelte für die vereinbarten Leistungen und beträgt
- bei Vereinbarung der Leistungen:
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nr. 3.2 Ziff. 12) und
Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nr. 3.2 Ziff.14) 10,75 DM/ha/Jahr
- bei Vereinbarung der Leistungen:
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nr. 3.2 Ziff. 12) und
Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nr. 3.2 Ziff. 14) 7,00 DM/ha/Jahr.
Das Mindestentgelt beträgt 120,-- DM/Jahr.
Für zusätzlich vereinbarte Leistungen sind Entgelte nach Nummer 3.2 zu zahlen.
3.4
Entgelt für die Beförsterung
Das Entgelt für die Beförsterung ergibt sich aus dem für die folgenden Leistungen
von den Vertragspartnern kalkulierten Leistungsumfang und den jeweiligen Entgeltsätzen gemäß Nummer. 3.2:
Auszeichnen von Beständen (Nr. 3.2 Ziff. 1)
Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 3.2 Ziff. 8)
Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 3.2 Ziff. 2)
Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 3.2 Ziff. 4)
Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 3.2 Ziff. 15).
Das Mindestentgelt beträgt 500,-- DM/Jahr.
Das Entgelt ist vor Abschluß des Vertrages nach dem Muster des Handbuchs zu kalkulieren.
Die tatsächlich erbrachten Leistungen der Forstbehörde sind dem Vertragspartner gegenüber vierteljährlich oder halbjährlich und zum Jahresende nachzuweisen.
Die Differenz zwischen der kalkulierten Entgeltsumme und der Entgeltsumme, die sich aus der erbrachten Leistung errechnet, ist im Folgejahr auszugleichen.
3.5
Entgelt für die ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen
Das Entgelt des Zusammenschlusses für die ständige tätige Mithilfe setzt sich zusammen aus
- einem Grundbetrag und
- einem Steigerungsbetrag.
3.5.1
Mit dem Grundbetrag werden folgende Leistungen abgegolten:
- Auszeichnen (Nr. 1.1 Ziff. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 1.1 Ziff. 8)
- Materialbeschaffung (Nr. 1.1 Ziff. 9)
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 1.1 Ziff. 15).
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.
Als jährlichen Grundbetrag zahlen die Zusammenschlüsse für Mitglieder mit einem Waldbesitz in diesem Zusammenschluß
bis 50 ha 7,15 DM/ha Forstbetriebsfläche
über 50 bis 100 ha 13,25 DM/ha Forstbetriebsfläche
über 100 bis 200 ha 27,00 DM/ha Forstbetriebsfläche
über 200 bis 500 ha 44,25 DM/ha Forstbetriebsfläche
über 500 bis 800 ha 58,50 DM/ha Forstbetriebsfläche
über 800 ha 78,00 DM/ha Forstbetriebsfläche.
Bei der Ermittlung der Entgelte für Gemeinschaftswaldungen sind die ideellen Anteile in Flächen umzurechnen.
Das Mindestentgelt für den Grundbetrag beträgt 40,-- DM/Jahr.
3.5.2
Mit dem Steigerungsbetrag werden
die Mindestleistungen
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2)
und/oder
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste und ggfs.
die Zusatzleistungen
- Holzverkauf (Nr. 1.1 Ziff. 6)
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nr. 1.1 Ziff. 7) und
- technische Betriebsleitung (Nr. 2.2.1) (außer im Gemeinschaftswald)
abgegolten.
Als Steigerungsbetrag sind zu zahlen für:
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2) |
|
stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des |
|
-Holzverkauf (Nr. 3.2 Ziff. 6a - f) |
|
bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz (> 700 DM/m³/f) |
|
bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz |
|
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nr. 3.2 Ziff. 7) |
|
Das Entgelt für den Steigerungsbetrag wird dem Zusammenschluß nach der für die Mitglieder erbrachten Leistung in Rechnung gestellt.
3.5.3
Das Entgelt des Zusammenschlusses (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) ermäßigt sich um 50 v.H., wenn bei mindestens 50 v.H. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt
3.6
Entgelt für Forsteinrichtung
3.6.1
Als Engelt für die Forsteinrichtung sind - sofern die Sonderregelungen der Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 nicht zutreffen - die Selbstkosten der unteren Forstbehörde zu zahlen. Die Selbstkosten der unteren Forstbehörde sind von dieser zu kalkulieren, sofern sie die Forsteinrichtung selbst durchführt. Bedient sich die untere Forstbehörde zur Durchführung der Forsteinrichtung Dritter, gelten als Selbstkosten der Rechnungsbetrag des Dritten, erhöht um einen Verwaltungskostenzuschlag von 20 v.H. des Rechnungsbetrages.
3.6.2
Die Forsteinrichtung erfolgt gegen eine Kostenbeteiligung des Waldbesitzers in Höhe von 20 v.H. der Selbstkosten der unteren Forstbehörde
- bei Körperschaftswald
- bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen
- bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamen Betriebsplan
- bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 100 ha nicht übersteigt,
sofern der Forstbetrieb keinen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 mit der Forstbehörde oder der Zusammenschluß keinen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.
3.6.3
Die Forsteinrichtung erfolgt kostenlos
- bei Körperschaftswald
- bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen
- bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamem Betriebsplan
- bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 100 ha nicht übersteigt,
sofern der Forstbetrieb mit der Forstbehörde einen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 oder der Zusammenschluß einen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.
3.6.4
Die Erstellung des Abschnitts 6 "Naturschutz und Landschaftspflege" des Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens erfolgt für alle Waldbesitzer kostenlos.
4
Übergangsregelungen
4.1
Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge, deren Laufzeit über den 31.12.1998 hinausgeht, können vom Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlichen Zusammenschluß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres insgesamt gekündigt werden. Die Kündigung nur einzelner Teilaufgaben ist nicht möglich.
Bei Verträgen, die zum 31.12.1998 auslaufen, werden Kündigungen zum 31.12.1998 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist akzeptiert.
4.2
Die unteren Forstbehörden haben die Verträge, die aufgrund der Vertragslage gekündigt werden können, rechtzeitig und fristgemäß zu kündigen.
4.3
Die Entgelte für Leistungen aus ungekündigten Verträgen werden zum 01.01.1999 um 7,5 v.H. der ab 01.07.1996 geltenden Entgelte und ab 01.01.2000 je Jahr um weitere 2 v.H. erhöht.
5
Schlußbestimmungen
5.1
Dieser Erlaß tritt für die Übergangsregelungen (Nr. 4) sofort, ansonsten mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft.
5.2
Zum 1.1.1999 tritt mein RdErl. v. 1.7.1996 (SMBl. NW. 79023) außer Kraft.
Handbuch zur Entgeltordnung '98
1 Vertragsmuster
Für die vertraglichen Vereinbarungen sind folgende Muster zu verwenden:
1.1 Häufig wiederkehrende Einzelleistungen
Muster
Vertrag
über häufig wiederkehrende Einzelleistungen
Zwischen dem Waldbesitzer
...............................................................................................................................................................
(Name)
...............................................................................................................................................................
(Anschrift)
(nachfolgend Waldbesitzer genannt)
und der unteren Forstbehörde
in ...........................................................................................................(nachfolgend Forstamt genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Auf Antrag des Waldbesitzers übernimmt das Forstamt ............................................................................
für den Waldbesitz ..................................................................................................................................
folgende häufig wiederkehrende Einzelleistung(en) (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Ziffer |
Leistung |
|
1 |
Auszeichnen von Beständen |
|
a) mit gleichzeitiger Volumenermittlung |
||
b) ohne gleichzeitige Volumenermittlung |
||
2 |
Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste |
|
a) nach Festmaß |
||
b) nach Raummaß |
||
3 |
Anbringen des Herkunftszeichens |
|
4 |
Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ADV-Holzliste |
|
5 |
Erstellen der ADV-Holzlisten |
|
6 |
Holzverkauf |
|
a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer in einem Vertrag) mit Verkaufsabwicklung |
||
b) bei Einzelverkäufen mit Verkaufsabwicklung |
||
c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 700 DM/m³/f mit Verkaufsabwicklung |
||
d) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 700 DM/m³/f ohne Verkaufsabwicklung |
||
e) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigen Holz mit Verkaufsabwicklung |
||
f) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigen Holz ohne Verkaufsabwicklung |
||
7 |
Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne Verkaufsabwicklung) |
|
8 |
Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) |
|
a) in der Holzernte |
||
b) außerhalb der Holzernte |
||
9 |
Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle d. Angebots u.d. Lieferung) |
|
10 |
Monatslohnberechnung |
|
11 |
Wirtschaftsplanerstellung |
|
a) Wirtschaftsplanerstellung -schriftlich fixierte, detaillierte, jährliche Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald |
||
b) Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen gem. Nr. 11 a des Waldbesitzers |
||
12 |
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges |
|
13 |
Betriebsbuchführung |
|
14 |
Analyse der Wirtschaftsergebnisse |
|
15 |
Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug |
|
16 |
Forstliche Innenvermessungsarbeiten |
|
17 |
Waldwertschätzung |
|
18 |
Hilfeleistung beim Aufmessen (Ziff. 2) d. eine zweite, v. d. Forstbehörde bezahlte Kraft |
|
19 |
Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die untere Forstbehörde erstellt ist. |
|
20 |
Forsteinrichtung |
§ 2
1.
Das Forstamt führt die übernommenen Aufgaben unter Beachtung der Wirtschaftsziele und Planungen des Waldbesitzers nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen durch.
2.
Der Waldbesitzer hat keinen Anspruch auf die Erbringung der Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder durch einen bestimmten Bediensteten. Er hat gegenüber dem ausführenden Bediensteten kein Weisungsrecht.
3.
Bei der Erfüllung der übernommenen Aufgaben haftet das Land dem Waldbesitzer nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten.
§ 3
1.
Das Entgelt für die häufig wiederkehrenden Einzelleistungen leitet sich her aus dem als Anlage beigefügten Entgeltkatalog.
Das Entgelt für die erbrachten Leistungen (§ 1) wird dem Waldbesitzer vom Forstamt in Rechnung gestellt.
Das Entgelt ist
an die ..............................................................................................kasse
in .............................................................................................................
unter Angabe des Kennwortes : "Wiederkehrende Einzelleistung" zu zahlen.
2.
Bei Verzug ist das Entgelt mit 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
§ 4
1.
Die Entgelte in § 3 sind aus der Entgeltordnung, RdErl. vom ............................hergeleitet.
2.
Das Forstamt kann die Entgeltsätze einer neuen Festsetzung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anpassen. Die neuen Entgeltsätze werden dem Waldbesitzer vom Forstamt durch Aktualisierung der Anlage mitgeteilt.
§ 5
Der Vertrag beginnt am ................................ und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jede der Vertragsparteien kann den Vertrag mit vierteljährlicher Frist kündigen.
................................................................, den ..............................
...........................................................................................................
(Forstamt)
................................................................, den ..............................
............................................................................................................
(Waldbesitzer)
Anlage zum Vertrag über häufig wiederkehrende Einzelleistungen
Entgeltkatalog
Ziffer |
Tätigkeit |
Entgelte DM/Einheit |
1 |
Auszeichnen von Beständen |
|
a) mit gleichzeitiger Volumenermittlung |
228,00 DM/ha |
|
b) ohne gleichzeitige Volumenermittlung |
186,70 DM/ha |
|
2 |
Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste |
|
a) nach Festmaß |
3,52 DM/m³/f |
|
b) nach Raummaß |
1,15 DM/m³/f |
|
3 |
Anbringen des Herkunftszeichens |
4,70 DM/St. |
4 |
Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ADV-Holzliste |
0,36 DM/m³/f Gesamtlos |
5 |
Erstellen der ADV-Holzlisten |
52,00 DM je angef.1/2 Std |
6 |
Holzverkauf (vom Vertrag bis Rechnungsstellung) |
|
a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer in einem Vertrag) |
3,10 DM/m³/f |
|
b) bei Einzelverkäufen |
9,30 DM/m³/f |
|
c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 700 DM/m³/f mit Verkaufsabwicklung |
20,75 DM/m³/f |
|
d) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 700 DM/m³/f ohne Verkaufsabwicklung |
15,50 DM/m³/f |
|
e) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigen Holz mit Verkaufsabwicklung |
8,30 DM/m³/f |
|
e) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigen Holz ohne Verkaufsabwicklung |
4,15 DM/m³/f |
|
7 |
Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne Verkaufsabwicklung) |
0,31 DM/m³/f |
8 |
Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) |
|
a) in der Holzernte |
2,35 DM/m³/f |
|
b) außerhalb der Holzernte |
93,50 DM/ Std. |
|
9 |
Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle d. Angebots u.d. Lieferung) |
93,50 DM/ Std. |
10 |
Monatslohnberechnung |
64,50 DM je WA/Monat |
11 |
Wirtschaftsplanerstellung |
|
a) Wirtschaftsplanerstellung -schriftlich fixierte, detaillierte, jährliche Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald |
4,75 DM / ha _Forstbetriebsfläche |
|
b) Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen gem. Nr. 11 a des Waldbesitzers |
1,00 DM/ha_Forstbetriebsfläche |
|
12 |
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges |
4,75 DM/ha_Forstbetriebsfläche |
13 |
Betriebsbuchführung |
74,00 DM/Std. |
14 |
Analyse der Wirtschaftsergebnisse |
1,25 DM/ha |
15 |
Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug |
85,00 DM/ Std. |
16 |
Forstliche Innenvermessungsarbeiten |
93,50 DM/Std. |
17 |
Waldwertschätzung |
93,50 DM/Std. |
18 |
Hilfeleistung beim Aufmessen (Ziff. 2) d. eine zweite, v. d. Forstbehörde bezahlte Kraft |
70,50 DM/Std. |
19 |
Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die untere Forstbehörde erstellt ist. |
138 DM/Std. |
20 |
Forsteinrichtung |
Ist-Ausgaben |
1.2 technische Betriebsleitung
Muster
Betriebsleitungsvertrag
Zwischen dem Waldbesitzer
.......................................................................................................................................................................
(Name)
.......................................................................................................................................................................
(Anschrift)
(nachfolgend Waldbesitzer genannt)
und der unteren Forstbehörde
in ...................................................................................................................................................................
(nachfolgend Forstamt genannt)
wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer
........................................................................................... als Landesbeauftragten - Höhere Forstbehörde -
in ..................................................................................................................................................................
folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Auf Antrag des Waldbesitzers übernimmt das Forstamt ..................................................................................
für den Waldbesitzer .....................................................................................................................................
auf ........................................... ha Forstbetriebsfläche
1.
die technische Betriebsleitung mit folgenden Leistungen:
- Wirtschaftsplanerstellung,
d.h. schriftlich fixierte, detaillierte, jährliche Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald
oder
Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen des Waldbesitzers
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs
und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse
2.
folgende zusätzliche Einzelleistungen aus dem Katalog der tätigen Mithilfe (s. EO Nr. 1.1):
...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
§ 2
1.
Das Forstamt führt die übernommenen Aufgaben unter Beachtung der Wirtschaftsziele und Planungen des Waldbesitzers nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen durch.
Die Gesamtverantwortung für die Betriebsleitung - sowohl für die kaufmännische als auch für die technische Seite - bleibt beim Waldbesitzer.
2.
Der Waldbesitzer hat keinen Anspruch auf die Erbringung der Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder durch einen bestimmten Bediensteten. Er hat gegenüber dem ausführenden Bediensteten kein Weisungsrecht.
3.
Bei der Erfüllung der übernommenen Aufgaben haftet das Land dem Waldbesitzer nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten.
§ 3
1.
Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung (§ 1 Nr. 1) zahlt der Waldbesitzer ein Entgelt von ............... DM, mindestens 120,-- DM jährlich.
Das Entgelt ist jeweils zum 1. Juli j.J. an die .................................Kasse in
...................... unter Angabe des Kennwortes: "Technische Betriebsleitung" zu zahlen.
Bei Verzug ist das Entgelt mit 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
2.
Das Entgelt für die erbrachten zusätzlichen Einzelleistungen (§ 1 Nr. 2) wird dem Waldbesitzer vom Forstamt gesondert aufgrund der Entgeltordnung in Rechnung gestellt.
§ 4
1.
Die Entgelte in § 3 sind aus der Entgeltordnung, RdErl. vom ............................hergeleitet.
2.
Das Forstamt kann die Entgeltsätze einer neuen Festsetzung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anpassen.
§ 5
1.
Der Vertrag beginnt am ................................ und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.
Eine Kündigung während der ersten 10 Jahre ist nur zulässig aus wichtigen Gründen oder wenn sich auf Grund der Neufestsetzung der Entgelte die Entgelte aus diesem Vertrag seit der jeweils letzten Festsetzung um mehr als 8 v.H. jährlich ändern.
Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede der Vertragsparteien den Vertrag mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3.
Bei einer Anpassung des Vertrages an neue Entgeltsätze wird jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt.
Ändert sich während der Laufzeit der jeweiligen Entgeltordnung die dem Vertrag zugrundeliegende Fläche um mehr als 10 v.H., wird unverzüglich in einem Nachtragsvertrag das Entgelt für die technische Betriebsleitung neu vereinbart.
................................................................, den ..............................
...........................................................................................................
(Forstamt)
................................................................, den ..............................
............................................................................................................
(Waldbesitzer)
Genehmigt:
.................................................................., den ...........................
Der Direktor
der Landwirtschaftskammer ..................................
als Landesbeauftragter
- Höhere Forstbehörde -
1.3 Beförsterung
Muster
Beförsterungsvertrag
Zwischen dem Waldbesitzer
...................................................................................................................................................................
(Name)
...................................................................................................................................................................
(Anschrift)
(nachfolgend Waldbesitzer genannt)
und der unteren Forstbehörde
in ...............................................................................................................................................................
(nachfolgend Forstamt genannt)
wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer
.................................................................. als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde -
in ...............................................................................................................................................................
folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Auf Antrag des Waldbesitzers übernimmt das Forstamt ...............................................................................
für den Waldbesitz ......................................................................................................................................
auf ............................................... ha Forstbetriebsfläche
1.
die Beförsterung mit folgenden Leistungen:
- Auszeichnen von Beständen
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließliche Unternehmer und Selbstwerber
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste
und/oder
stichprobenartige Aufmaßkontrolle incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
und
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug.
2.
folgende zusätzliche Einzelleistungen aus dem Katalog der tätigen Mithilfe (s.EO Nr. 1.1)
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
§ 2
1.
Das Forstamt führt die übernommenen Aufgaben unter Beachtung der Wirtschaftsziele und Planungen des Waldbesitzers nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen durch.
2.
Der Waldbesitzer hat keinen Anspruch auf die Erbringung der Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder durch einen bestimmten Bediensteten. Er hat gegenüber dem ausführenden Bediensteten kein Weisungsrecht.
3.
Bei der Erfüllung der übernommenen Aufgaben haftet das Land dem Waldbesitzer nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten.
§ 3
1.
Für die Übernahme der Beförsterung (§ 1 Nr. 1) zahlt der Waldbesitzer im 1. Jahr ein Entgelt von ................... DM, mindestens 500,-- DM.
Das Entgelt für die Beförsterung leitet sich her aus dem nach Anlage 1 zu diesem Vertrag vorauskalkulierten Leistungsumfang.
Das Forstamt informiert vierteljährlich/halbjährlich (Nichtzutreffendes streichen) und am Ende des Jahres den Waldbesitzer über die erbrachten Leistungen, aufgegliedert nach den Leistungen gemäß Anlage 2, und die sich daraus ergebende Entgeltsumme. Die Differenz zwischen dem Entgelt aufgrund der Vorauskalkulation nach Anlage 1 und der Entgeltsumme im Leistungsnachweis am Jahresende wird mit der nächsten fälligen Entgeltzahlung ausgeglichen; bei Beendigung des Vertrages erfolgt der letzte Ausgleich spätestens 3 Monate nach Vertragsende.
Das Entgelt ist jeweils bis zum 1. Juli j.J.
an die ...............................................................................kasse
in ..............................................................................................
unter Angabe des Kennwortes : "Beförsterung" zu zahlen.
Bei Verzug ist das Entgelt mit 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
2.
Das Entgelt für die erbrachten zusätzlichen Leistungen (§ 1 Nr. 2) wird dem Waldbesitzer vom Forstamt gesondert aufgrund der Entgeltordnung in Rechnung gestellt.
§ 4
1.
Die Entgelte in § 3 sind aus der Entgeltordnung, RdErl. vom ............................hergeleitet.
2.
Das Forstamt kann die Entgeltsätze einer neuen Festsetzung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anpassen.
§ 5
1.
Der Vertrag beginnt am ................................ und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.
Eine Kündigung während der ersten 10 Jahre ist nur zulässig aus wichtigen Gründen oder wenn sich auf Grund der Neufestsetzung der Entgelte die Entgelte aus diesem Vertrag seit der jeweils letzten Festsetzung um mehr als 8 v.H. jährlich ändern.
Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede der Vertragsparteien den Vertrag mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3.
Bei einer Anpassung des Vertrages an neue Entgeltsätze wird jeweils eine neue Kalkulation des Leistungsumfangs gem. Anlage 1 zugrunde gelegt.
................................................................, den ..............................
...........................................................................................................
(Forstamt)
................................................................, den ..............................
............................................................................................................
(Waldbesitzer)
Genehmigt:
.................................................................., den ...........................
Der Direktor
der Landwirtschaftskammer ..................................
als Landesbeauftragter
- Höhere Forstbehörde -
Anlage 1
zum Beförsterungsvertrag
Entgelt für den Beförsterungsvertrag
Dienstleistung |
Kalkulierter Umfang |
|||
Ziff. * |
DM/Einheit |
Leistungsumfang |
DM |
|
1 a |
Auszeichnen von Beständen mit gleichzeitiger Volumenermittlung |
228,00 DM/ha |
||
1 b |
Auszeichnen von Beständen ohne gleichzeitige Volumenermittlung |
186,70 DM/ha |
||
8 a |
Einsatz und Kontrolle von Unternehmern in der Holzernte |
2,35 DM/m³/f |
||
8 b |
Einsatz und Kontrolle von Unternehmern außerhalb der Holzernte |
93,50 DM/Std. |
||
2 a |
Aushalten, Aufmessen, Kennzeichnen nach Festmaß |
3,52 DM/m³/f |
||
2 b |
Aushalten, Aufmessen, Kennzeichnen Kennzeichnen |
1,15 DM/m³/f |
||
4 |
Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes |
0,36 DM/m³/f |
||
15 |
Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug |
85,00 DM/Std. |
||
Summe |
* Ziffer der Entgeltordnung '98
Anlage 2 zum Beförsterungsvertrag, pdf file
1.4 Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen
Muster
Vertrag über
ständige tätige Mithilfe
in Zusammenschlüssen
Zwischen dem Forstlichen Zusammenschluß
....................................................
(Name)
....................................................
(Anschrift)
(nachfolgend Zusammenschluß genannt)
und der unteren Forstbehörde
in ..............................................................................(nachfolgend Forstamt genannt)
wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer
.......................................................................................................................................................................................als Landesbeauftragter
- Höhere Forstbehörde -
in .......................................................
folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Auf Antrag des Zusammenschlusses übernimmt das Forstamt ....................................................
für den Zusammenschluß ..............................................
auf .............................. ha Forstbetriebsfläche
die ständige tätige Mithilfe mit folgenden
1.
Mindestleistungen
1.1
Auszeichnen von Beständen
1.2
Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber)
1.3
Materialbeschaffung
1.4
Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug
1.5
Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste
1.6
stichprobenartige Aufmaßkontrolle incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste
1.7
die technische Betriebsleitung im Gemeinschaftswald
bestehend aus Wirtschaftsplanerstellung, Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs und Analyse der Wirtschaftsergebnisse und folgenden
2.
Zusatzleistungen
2.1
Holzverkauf
2.2
Beteiligung an Rahmenverkäufen
2.3
die technische Betriebsleitung (außer im Gemeinschaftswald),
bestehend aus Wirtschaftsplanerstellung, Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs und Analyse der Wirtschaftsergebnisse
für den Zusammenschluß/
für die folgenden Zusammenschlußmitglieder
........................................................... auf ..............ha Forstbetriebsfläche
........................................................... auf ..............ha Forstbetriebsfläche
........................................................... auf ..............ha Forstbetriebsfläche
........................................................... auf ..............ha Forstbetriebsfläche
........................................................... auf ..............ha Forstbetriebsfläche
3.
Weitere Einzelleistungen können nur außerhalb dieses Vertrages zusätzlich übernommen werden.
§ 2
1.
Das Forstamt führt die übernommenen Aufgaben unter Beachtung der Wirtschaftsziele und Planungen des Zusammenschlusses nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen durch.
2.
Der Zusammenschluß hat keinen Anspruch auf die Erbringung der Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder durch einen bestimmten Bediensteten. Er hat gegenüber dem ausführenden Bediensteten kein Weisungsrecht.
3.
Bei der Erfüllung der übernommenen Aufgaben haftet das Land dem Zusammenschluß nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten.
§ 3
1.
Für die Übernahme der Mindestleistungen nach § 1 Nr. 1.1 - 1.4 und 1.7 zahlt der Zusammenschluß ein Entgelt (Grundbetrag) von ......................... DM, mindestens 40 DM jährlich.
Das Entgelt ist jeweils zum 1. Juli j.J. an die ...........................................................................................kasse
in ..................................................................................................................................................................
unter Angabe des Kennwortes "Grundbetrag Zusammenschluß" zu zahlen.
Bei Verzug ist das Entgelt mit 3 v.H. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
2.
Das Entgelt für die erbrachten Mindestleistungen nach § 1 Nr. 1.5 und Nr. 1.6 und die erbrachten Zusatzleistungen nach § 1 Nr. 2.1 bis Nr. 2.3 (Steigerungsbetrag) wird dem Zusammenschluß vom Forstamt unter Benennung des Leistungsumfangs und der Leistungsempfänger gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4
1.
Die Entgelte in § 3 sind aus der Entgeltordnung, RdErl. vom ............................hergeleitet.
2.
Das Forstamt kann die Entgeltsätze einer neuen Festsetzung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anpassen.
§ 5
1.
Der Vertrag beginnt am ................................ und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.
Eine Kündigung während der ersten 10 Jahre ist nur zulässig aus wichtigen Gründen oder wenn sich auf Grund der Neufestsetzung der Entgelte die Entgelte aus diesem Vertrag seit der jeweils letzten Festsetzung um mehr als 8 v.H. jährlich ändern.
Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede der Vertragsparteien den Vertrag mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3.
Bei einer Anpassung des Vertrages an neue Entgeltsätze wird jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt.
Ändert sich während der Laufzeit der jeweiligen Entgeltordnung die dem Vertrag zugrundeliegende Fläche um mehr als 10 v.H., wird spätestens mit Wirkung vom 1.1. des Folgejahres in einem Nachtragsvertrag das Entgelt neu vereinbart.
§ 6
Der Zusammenschluß hat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses folgende Besitzer - und Flächenstruktur
.......Waldbesitzer mit |
bis 25 ha Forstbetriebsfläche |
mit zusammen |
................... ha |
|
.......Waldbesitzer mit |
über 25-50 ha Forstbetriebsfläche |
mit zusammen |
................... ha |
|
.........Waldbesitzer mit |
von über 50-100 ha Forstbetriebsfläche |
mit zusammen |
................... ha |
|
.........Waldbesitzer mit |
von über 100-200 ha Forstbetriebsfläche |
mit zusammen |
................... ha |
|
.........Waldbesitzer mit |
von über 200-500 ha Forstbetriebsfläche |
mit zusammen |
................... ha |
|
.........Waldbesitzer mit |
von über 500-800 ha Forstbetriebsfläche |
mit zusammen |
................... ha |
|
.........Waldbesitzer mit |
von über 800 ha Forstbetriebsfläche |
mit zusammen |
................... ha |
|
Summe |
................................................................, den ..............................
...........................................................................................................
(Forstamt)
................................................................, den ..............................
............................................................................................................
(Zusammenschluß)
Genehmigt:
.................................................................., den ...........................
Der Direktor
der Landwirtschaftskammer ..................................
als Landesbeauftragter
- Höhere Forstbehörde -
1.5 Tätige Mithilfe Forsteinrichtung
Muster
Vertrag
über die Durchführung von Forsteinrichtungsarbeiten
Zwischen dem Waldbesitzer/Forstlichen Zusammenschluß
....................................................
(Name)
....................................................
(Anschrift)
(nachfolgend Waldbesitzer genannt)
und der unteren Forstbehörde
in .........................................................................................(nachfolgend Forstamt genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Auftragserteilung
Der Waldbesitzer erteilt dem Forstamt den Auftrag zur Aufstellung eines Betriebsplanes/Betriebsgutachtens/einer Zwischenprüfung/des Abschnitts 6 "Naturschutz und Landschaftspflege" des Betriebsplanes bzw. des Betriebsgutachtens für den etwa ..................ha großen Wald.
Das Forstamt kann sich zur Durchführung der Arbeiten Dritter bedienen.
§ 2
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Leistungsverzeichnis.
§ 3
Arbeitsverfahren
Der Betriebsplan/das Betriebsgutachten/die Zwischenprüfung ist gemäß der I. VO zur Durchführung des Landesforstgesetzes aufzustellen.
§ 4
Beginn und Beendigung der Arbeiten
Mit den Arbeiten soll etwa am ............................................................. begonnen werden.
Sie sind bis zum ............................................. zu beenden.
§ 5
Überlassen der Unterlagen
Der Waldbesitzer stellt dem Forstamt auf Wunsch alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen für die Forsteinrichtung, Vermessung und Kartenherstellung zur Verfügung. Soweit er keine Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und keine Lichtpausen der Flurkarte einschl. etwa vorhandener Luftbilder nach dem neuesten Stand besitzt, werden diese Unterlagen (auf Kosten des Waldbesitzers) durch das Forstamt beschafft.
§ 6
Gestellung von Hilfskräften
Herstellung der Eigentumsgrenzen sowie Aufhauen und Räumen der Grenzen für die Waldeinteilung - soweit erforderlich - sind Aufgabe des Waldbesitzers und sind vor Beginn der Waldaufnahme durchzuführen.
§ 7
Entgelte und ihre Erhebung
Der Waldbesitzer zahlt für die Forsteinrichtungsarbeiten ein Entgelt in Höhe der Selbstkosten des Forstamtes, gem. Ziffer 3.6 der Entgeltordnung.
Abschlags- und Schlußzahlungen sind an die Hauptkasse der Landwirtschaftskammer
in .................................................. unter Angaben des Kennworts "Tätige Mithilfe Forsteinrichtung" zu zahlen.
Bei Verzug ist das Entgelt mit 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
§ 8
Schlußverhandlung
Nach Abschluß der Forsteinrichtungsarbeiten findet eine Schlußverhandlung mit dem Waldbesitzer statt.
Wird der Auftrag durch einen Dritten erledigt, nimmt das Forstamt das Werk ab..
Das Werk ist durch die Unterschrift des Waldbesitzers zu bestätigen.
§ 9
Anerkennung
Das Betriebsgutachten wird nach der Schlußverhandlung durch das Forstamt amtlich anerkannt.
§ 10
Einverständniserklärung
Der Waldbesitzer erklärt, daß er damit einverstanden ist, daß die Daten des Betriebsplans/des Betriebsgutachtens/der Zwischenprüfung zum Zwecke der Betreuung gemäß § 11 des Landesforstgesetzes bei der unteren Forstbehörde gespeichert und verarbeitet werden.
..................................................., den ...............................
.................................................................
(Forstamt)
.................................................., den ................................
.................................................................
(Waldbesitzer)
2
Abrechnungsverfahren
2.1
Leistungsdaten
2.11
Die Leistungsdaten für die tätige Mithilfe bei Holzernte und Holzverkauf sind der automatisierten Betriebsbuchführung zu entnehmen.
2.12
Die Leistungen, die nach § 1 Nr. 1 eines Beförsterungsvertrages erbracht wurden, sind von dem Bediensteten, der die Leistung erbracht hat, im Vordruck L1 Leistungsnachweis für den Beförsterungsvertrag (Anlage 1) nachzuweisen.
2.13
Die weiteren erbrachten Einzelleistungen sind von dem Bediensteten, der die Leistung erbracht hat, im Vordruck L2 Leistungsnachweis über Einzelleistungen
(Anlage 2) nachzuweisen.
Nachzuweisen sind:
- die Einzelleistungen gemäß Nummer. 2.1 der EO
und
- die zusätzlichen Einzelleistungen
nach § 1 Abs. 2 des Betriebsleitungsvertrages
und § 1 Abs. 2 des Beförsterungsvertrages.
2.14
Die Vordrucke L1 und L2 sind monatlich abzuschließen und dem Forstamt vorzulegen. Eine Durchschrift ist 1 Jahr lang aufzubewahren.
2.2
Rechnungstellung
2.21
Die Entgelte aufgrund von Betriebsleitungsverträgen, die Entgelte aufgrund von Beförsterungsverträgen und die Grundbeträge aufgrund von Verträgen über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen sind durch Annahmeanordnungen für laufende Einnahmen von der unteren Forstbehörde einzuziehen.
2.22
Die Entgelte für Einzelleistungen, die Entgelte für Zusatzleistungen aufgrund von Betriebsleitungsverträgen und Beförsterungsverträgen sowie die Steigerungsbeträge aufgrund von Verträgen über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen sind dem Leistungsempfänger auf der Grundlage der Leistungsnachweise in Rechnung zu stellen, entweder unmittelbar nach Erbringung der Einzelleistung oder jeweils zum 1.1, 1.4, 1.7 und 1.10. jeden Jahres für die Leistungen im Vorvierteljahr.
Je Rechnung sind mindestens 50,- DM zu fordern.
2.23
Haushaltsstelle
Entgelte sind bei Kap. 10 260 Titel 111 10 "Gebühren und tarifliche Entgelte" zu vereinnahmen.
Vordruck L1 (Leistungsnachweis für Beförsterungsvertrag), pdf,file
Vordruck L2 (Leistungsnachweis über tätige Mithilfe), pdf,file
MBl. NRW. 1999 S. 546