Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 30 vom 25.5.1999 Seite 545 bis 574

Bildung der 11. Landschaftsversammlung Rheinland und der 11. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Bildung der 11. Landschaftsversammlung Rheinland und der 11. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe

Landschaftsverband Rheinland
Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Bildung der
11. Landschaftsversammlung Rheinland
und der
11. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe

Reservelisten

Gem. Bek. der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe vom 30.4. 1999

Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in ' 7b Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997

(GV. NW. S. 458) geregelt.

Der Innenminister NW hat durch RdErl. vom 02.08.1984 (MBl. NW. S. 990/SMBl. NW. 2022) für das Verständnis des ' 7b LVerbO erforderliche Erläuterungen und Klarstellungen gegeben.

Gemäß Ziffer 5 b des vorgenannten Erlasses sind die Landschaftsverbände gehalten, die für das jeweilige Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der

Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hinzuweisen.

Demzufolge wird zur termingerechten Abwicklung der Wahlangelegenheiten über nachstehende Punkte informiert:

1.
Allgemeines

Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften der Landschaftsverbände (kreisfreie Städte und Kreise) wählen die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Nach dem Wahlverfahren hat jedes Mitglied der Vertretung hierfür zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des betreffenden Landschaftsverbandes aufgestellten Reservelisten der Parteien und Wählergruppen.

2.
Reservelisten

2.1
Einreichungsfrist

Die Reservelisten sind gemäß ' 7b Abs. 5 LVerbO von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind,

T.
bis spätestens 04. Oktober 1999

beim Direktor des jeweils betreffenden Landschaftsverbandes einzureichen.

Anschriften:

Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
Kennedy-Ufer 2
- Landeshaus -
50679 Köln

Direktor des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Freiherr-vom-Stein-Platz 1
- Landeshaus -
48147 Münster

2.2
Reservelisten-Vordrucke

Die Reservelisten sind unter Verwendung einheitlicher Vordrucke bei den Landschaftsverbänden einzureichen. Die Reservelistenvordrucke werden auf Anforderung vom jeweiligen Landschaftsverband zur Verfügung gestellt.

2.3
Aufstellung der Reservelisten

2.31
Verfahren

Die Reservelisten können sowohl vor als auch nach den Allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt werden. Sie können während der Wahlperiode nicht mehr geändert oder ergänzt werden. Die Parteien und Wählergruppen sind zu einer demokratisch legitimierten innerparteilichen Bewerberaufstellung für die Reservelisten verpflichtet. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen hat die Aufstellung gemäß ' 17 des Parteiengesetzes in geheimer Abstimmung zu erfolgen (vgl. Ziffer 4 Runderlaß des Innenministers vom 02.08.1984).

2.32
Voraussetzung für Benennung von Reservelistenbewerbern

Über die Reservelisten sind für das jeweilige Gebiet eines Landschaftsverbandes wählbar (vgl. ' 7b Abs. 1 LVerbO):

a) Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) und der kreisangehörigen Gemeinden,

b) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) und der kreisangehörigen Gemeinden,

c) auf Reservelisten für die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) benannte Bewerber; die Benennung auf einer Reserveliste in einer kreisangehörigen Gemeinde reicht nicht aus.

2.4
Wahl der Reservelisten durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise)

Die Reservelisten unterliegen der Wahl durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Zweitstimme).

Klarstellende Erläuterungen sind dem Runderlaß des Innenministers unter Ziffer

6 c zu entnehmen.

2.5
Funktion der Reserveliste

Die Reserverliste kommt zum Tragen beim:

a) sog. "Verhältnisausgleich" (Rückbezug auf die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - vgl. ' 7b Abs. 4 LVerbO), an dem nur solche Parteien und Wählergruppen teilnehmen, die mindestens 5 v.H. der bei den Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben,

b) Nachrückverfahren für ein ausgeschiedenes Ersatzmitglied eines Direktkandidaten (' 7b Abs. 6 Satz 2 LVerbO),

c) Nachrückverfahren für einen über die Reserveliste gewählten bzw. nachgerückten Kandidaten (' 7b Abs. 6 Satz 3 LVerbO).

3.
Wahltermin (-zeitraum) in den Mitgliedskörperschaften

Die Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften kann frühestens am 07. Oktober 1999 und muß spätestens bis zum 25. Oktober 1999 durchgeführt werden (vgl. Ziffer 5 Runderlaß des Innenministers).

Köln, den 30.April 1999

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

Münster, den 30.April 1999

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

S c h ä f e r

MBl. NRW. 1999 S. 573