Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 32 vom 1.6.1999 Seite 597 bis 626

Zuordnung von Bodenaushub zu Abfallschlüsseln der Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zuordnung von Bodenaushub zu Abfallschlüsseln der Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV)

74

Zuordnung
von Bodenaushub zu Abfallschlüsseln
der Verordnung
zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs
(EAKV)

RdErl. d. Ministeriums fürUmwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.3.1999-
IV A 6 - 180

Vorbemerkung:

Nach § 1 der Bestimmungsverordnung besonders

überwachungsbedürftiger Abfälle (BestüAbfV) vom 10.9.1996 ist Bodenaushub besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um die Abfallart

- 17 05 99 D1 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen, Gruppenüberschrift 17 05Erde und Hafenaushub

handelt.

FürBodenaushub, der der Abfallart

- 17 05 01 Erde und Steine Gruppenüberschrift 17 05Erde und Hafenaushub oder

- 20 02 02 Erde und Steine

Gruppenüberschrift 20 02Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

zugeordnet werden kann, ist als Abfall zur Beseitigung obligatorisch ein Nachweisverfahren zu führen.

1
Bei der Zuordnung von Bodenaushub zu den v. g. Abfallschlüsseln ist wie folgt vorzugehen:

1.1
Bodenaushub, der im Eluat nachfolgende Zuordnungswerte Z 2 der technischen Regeln der LAGA fürBoden nicht einhält, ist aufgrund seiner Art und Beschaffenheit als in besonderem Maße wassergefährdend und daher als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (§ 41 Abs. 1 KrW-/AbfG) anzusehen, unbeschadet dessen, ob es sich um

unbehandelten oder behandelten Bodenaushub handelt:

Cyanid (ges.)

100 m g/l

Phenolindex *)

100 m g/l

Arsen

60 m g/l

Blei

200 m g/l

Cadmium

10 m g/l

Chrom (ges.)

150 m g/l

Kupfer

300 m g/l

Nickel

200 m g/l

Quecksilber

2 m g/l

Thallium

5 m g/l

Zink

600 m g/l

*) Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Indiz für eine besondere Wassergefährdung dar.

1.2
Unbeschadet der Regelung der Nummer 1.1 sind bei Bodenaushub für die Zuordnung zu einer besonders überwachungsbedürftigen Abfallart organische Gesamtgehalte heranzuziehen, wenn es aufgrund der Herkunft konkrete Anhaltspunkte für eine organische Schadstoffbelastung gibt. Der Parameterumfang ist auf die jeweils spezifische Belastung abzustimmen.

Ein Bodenaushub ist dem Abfallschlüssel 17 05 99 D1 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen zuzuordnen, wenn in der Originalsubstanz bei einem der jeweils relevanten Parameter folgende Zuordnungswerte überschritten

werden:

Kohlenwasserstoffe

1000 mg/kg

S BTEX

5 mg/kg

S LHKW

5 mg/kg

S PAK n. EPA

20 mg/kg

EOX

15 mg/kg

S PCB (Congenere nach DIN 51527)

1 mg/kg

Die Analyseverfahren für die unter Nummern 1.1 und 1.2 genannten Parameter sind auf der Grundlage des Anhangs A der TA Siedlungsabfall durchzuführen.

Parameter, für die dort kein Analyseverfahren genannt ist, sind nach dem LWA-Merkblatt Nr. 12, Stand Dezember 1992, zu untersuchen.

1.3
Ergeben sich aus der Herkunft eines Erdaushubs konkrete Anhaltspunkte dafür, daß darin höhere Gehalte von einzelnen Schadstoffen enthalten sein können, für die dieser Erlass keine Zuordnungswerte enthält, ist eine Entscheidung im Einzelfall in Anlehnung an die Maßstäbe der Nummern 1.1 und 1.2 zu treffen. Dabei sind insbesondere auch die Mobilität oder Mobilisierbarkeit der betreffenden Schadstoffe zu berücksichtigen.

1.4
Bei Erdaushub aus Altlasten im Sinne des § 28 Abs. 1 LAbfG sind die im Einzelfall vorliegenden

Untersuchungen und Bewertungen für die Zuordnung zu einem Abfallschlüssel hinzuzuziehen.

2
Erde und Steine (Bodenaushub) mit den EAK-Schlüsseln 17 05 01 und 20 02 02, die verwertet werden, sind nicht in der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestuVAbfV) aufgeführt. Über die Verwertung der v. g. Abfälle ist nicht obligatorisch ein Nachweisverfahren zu fuhren.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, für nicht überwachungsbedürftigen Bodenaushub zur Verwertung einen Nachweis anzuordnen, um den Verbleib solcher Boden kontrollieren zu können. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sind hierfür die Voraussetzungen erfüllt, wenn das Wohl der

Allgemeinheit dies erfordert. Hierzu gehört u.a. der Schutz der Gewässer und des Bodens vor schädlichen Beeinträchtigungen.

Die Prüfung, ob es im Einzelfall erforderlich ist, für nicht überwachungsbedürftigen Bodenaushub einen fakultativen Nachweis gemäß § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG anzuordnen, soll sich insbesondere auf Bodenaushub erstrecken, dessen Verwertung im Erd- und Straßenbau beabsichtigt ist und dessen Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 1.2 der technischen Regeln der LAGA für Boden überschreiten. Für Bodenaushub, der die Z 1.2-Werte überschreitet, die Z 2-Werte aber noch einhält, verlangen die v. g. Technischen Regeln beim Einbau u. a. die Einhaltung bestimmter technischer Sicherungsmaßnahmen oder das Vorliegen bestimmter Standortvoraussetzungen.

Hier kann es in problemgeneigten Fallen angezeigt sein, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im vorbezeichneten Wege zu uberprüfen.

3
Die Anordnung von Nachweispflichten für nicht überwachungsbedürftigen Bodenaushub zur Verwertung ist strikt zu trennen von der Prüfung und Beurteilung, ob eine Verwertung zulässig ist oder ordnungsgemäß und schadlos ist.

Die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Bodenaushub sind nicht Gegenstand dieses Erlasses.

Unberührt bleiben auch Anforderungen hinsichtlich der getrennten Einsammlung und Behandlung von Bodenaushub nach § 5 Abs. 2 Satz 4 und § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG.

§ 31 Abs. 4 LAbfG bleibt von diesem Erlass unberührt.

4
Alle bisherigen Regelungen zur Zuordnung von Bodenaushub zu Abfallschlüsseln werden mit diesem RdErl. aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 598