Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 32 vom 1.6.1999 Seite 597 bis 626

Durchführungshinweise zu den §§ 81, 82 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1999 -
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Durchführungshinweise zu den §§ 81, 82 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1999 -

II.

Finanzministerium

Durchführungshinweise zu den
§§ 81, 82 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1999 -

B 2104 - 38 - IV A 2

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium gebe ich zur Durchführung der §§ 81 und 82 BBesG, die durch das Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG 98 - vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingefügt worden sind, die folgenden Hinweise.

Zu § 81 Abs. 1 BBesG

Von der Ausgleichszulagenregelung des § 81 Abs. 1 BBesG sind u. a. folgende Zulagen betroffen, die aufgrund des VReformG 98 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 weggefallen sind:

- Zulage für Beamtinnen und Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Vorbemerkung Nr. 11 BBesO’en A und B)

- Zulage für technische Dienste (Vorbemerkung Nr. 23 BBesO’en A und B)

- Programmierzulage (Vorbemerkung Nr. 24 BBesO’en A und B)

Die Beträge der

- Sicherheitszulage (Vorbemerkung Nr. 8 BBesO’en A und B)

sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 abgesenkt worden. Hier entfällt künftig auch eine Zahlung an Anwärterinnen und Anwärter. Die Konkurrenz zu Erschwerniszulagen richtet sich nach den Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung (z. B. § 5 EZulV). Ich verweise hierzu auf die Änderungen durch die Besoldungsänderungsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) hin.

Soweit Zulagen weggefallen oder verringert worden sind, gewährt § 81 Abs. 1 BBesG in der Fassung des VReformG 98 eine Ausgleichszulage.

Bei der Berechnung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BBesG zum Abbau der Ausgleichszulage dienenden Erhöhungsbetrages sind Erhöhungen aufgrund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes, nicht zu berücksichtigen; ebenso sind Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die ggf. zukünftig aufgrund des § 42 a BBesG gezahlt werden, sowie Einmalzahlungen oder Erschwerniszulagen bzw. Mehrarbeitsvergütung bei der Aufzehrung nicht zu berücksichtigen.

Soweit sich die Bezüge bereits zum 1. Januar 1999 erhöht haben (z. B. durch Beförderung oder Stufenaufstieg), führt dies zur sofortigen (teilweisen) Aufzehrung der zum gleichen Zeitpunkt entstandenen Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG.

Sofern durch die Absenkung einer Stellenzulage eine andere, bisher verdrängte Stellenzulage teilweise wiederaufleben würde, kommt die Gewährung dieser (verdrängten) Zulage solange nicht in Betracht, wie die Ausgleichszulage und die abgesenkte Stellenzulage die wiederauflebende Stellenzulage betragsmäßig übersteigen.

Zu § 81 Abs. 2 BBesG

Die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen ist - u. a. durch Streichung der Vorbemerkung Nr. 3 a BBesO’en A und B - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entfallen; ausgenommen ist die sog. allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO’en A und B (Zulage für Beamte als fliegendes Personal) ist nur noch in Höhe der in Absatz 4 genannten Beträge ruhegehaltfähig.

Soweit die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen wegfällt oder diese nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, gewährt § 81 Abs. 2 BBesG in der Fassung des
VReformG 98 eine Rechtsstandswahrung bis 31. Dezember 2007 (für BesGr. ab A 10) bzw. bis 31. Dezember 2010 (für BesGr. bis A 9); maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Besoldungsgruppen ist der 1. Januar 1999.

In diesen Fällen sind die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die Rechtsstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn die Zulage erst nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.

Im Falle der weggefallenen Vorbemerkung Nr. 3a BBesO’en A und B ergibt sich der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage aus der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX (BBesG). Das bedeutet z. B. in den Fällen der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 abgesenkten Sicherheitszulagen (Vorbem. Nr. 8 BBesO’en A und B), daß diese Zulagen nach dem 31. Dezember 1998 auch nur in dem verminderten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören.

Im Sinne der Rechtsstandwahrung des § 81 Abs. 2 BBesG ist es geboten, eine nach § 81 Abs. 1 BBesG gewährte Ausgleichszulage ebenfalls als ruhegehaltfähig zu behandeln, weil sie denselben Regeln über die Ruhegehaltfähigkeit unterstehen muß, wie die durch sie kompensierte - weggefallene oder verminderte - Zulage.

Dies gilt u.a. auch für die weggefallene sog. Technikerzulage nach Vorbemerkung Nr. 23 BBesO’en A und B, so daß die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 BBesG in der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand maßgebenden Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört.

Die betragsmäßig abgesenkten Zulagen nach Vorbem. Nr. 8 BBesO’en A und B können zum Auffüllen der 10-jährigen Mindestzeit zulageberechtigender Verwendung nach Vorbem. Nr. 3a Abs. 1 BBesO’en A und B bei diesen Zulagen berücksichtigt werden, weil sie später auch nur in dieser Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören.

Für Zulageempfänger, die die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO’en A und B bereits am 31. Dezember 1998 bezogen haben, zählt auch bei späterem Eintritt in den Ruhestand der am 31. Dezember 1998 geltende (also der volle) Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

Zu § 82 BBesG

Nach der Übergangsregelung des § 82 BBesG gelten - längstens bis zur Beendigung des am 31. Dezember 1998 bestehenden Anwärterverhältnisses - die Vorschriften weiter, die unmittelbar die Anwärterbezüge betreffen. Vorschriften, die nur mittelbar die Höhe der Anwärterbezüge beeinflussen, fallen nicht unter die Übergangsregelung des § 82 BBesG.

So ist die ab 1. Januar 1999 auch für Anwärterbezüge geltende Besoldungskürzungsvorschrift des § 3a BBesG auf Anwärter "alten Rechts" anwendbar. Ab dem 1. Januar 1999 ist § 65 Abs. 3 BBesG nur noch in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes maßgebend.

Ändern sich bei Anwärtern "alten Rechts" die persönlichen Verhältnisse (z. B. Vollendung des 26. Lebensjahres, Eheschließung), richtet sich die besoldungsrechtliche Behandlung nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften. Heiratet beispielsweise eine Anwärterin "alten Rechts" einen Beamten mit Dienstbezügen, erhält die Anwärterin den halben Anwärterverheiratetenzuschlag, der Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 (keine Konkurenz).

MBl. NRW. 1999 S. 625