Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 36 vom 14.6.1999 Seite 671 bis 682

Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 15. März 1999 zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
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Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 15. März 1999 zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte

203304

Änderungstarifvertrag Nr. 8
vom 15. März 1999
zum Tarifvertrag über eine Zuwendung
für Angestellte

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4150 - 1.18 - IV 1 - u. d. Innenministeriums -
II A 2 - 7.69 - 1/99 v.3.5.1999

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 14.11.1973 - SMBl. NRW. 203304 -, mit Wirkung ab 1. April 1999 geändert wird, geben wir bekannt:

Tarifvertrag liegt nicht als elektronische Datei vor.

B.

Zur Durchführung dieses Tarifvertrages wird auf folgendes hingewiesen:

1.1
Durch § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages wird für den Anspruch auf eine Teilzuwendung und den Ausschluss einer Rückzahlungsverpflichtung das in der Vorschrift des § 9 Abs. 2 TV ATZ begründete Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dem Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gleichgestellt, so dass auch in diesem Falle eine Teilzuwendung gezahlt werden kann und bei einem Ausscheiden bis einschließlich 31. März die für das Vorjahr erhaltene Zuwendung nicht zurückgezahlt werden muss.

Ausserdem ist der Fall des § 40 SGB VI (Ausscheiden wegen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute) aufgenommen worden.

1.2
Die Regelung in § 1 Nr. 2 betreffen den Fragenkreis der Höhe einer Zuwendung im Zusammenhang mit dem Antritt eines Eriehungsurlaubs.

Durch § 1 Nr. 2 Buchst. a des Änderungstarifvertrages wird geregelt, dass für den Fall, dass der Angestellte bei demselben Arbeitgeber eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausübt und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats (i. d. R. der 1. September) den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, sich die Zuwendung abweichend vom Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat für die Zuwendung nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs bemisst.

Beispiel 1:

Eine bisher vollbeschäftigte Angestellte, deren Kind am 3. Januar 1999 geboren wurde, nimmt am 1. März 1999 nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden auf, die am 31. Dezember 1999 noch andauert.

Der Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden aufgrund der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 erfolgten Neuregelung 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat September 1999 als Urlaubsvergütung bei Vollbeschäftigung zugestanden hätte.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch ist das Kind bereits am 15. August 1998 geboren.

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 kommt im Jahr 1999 nicht zur Anwendung, weil das Kind den 12. Lebensmonat vor dem 1. September 1999 vollendet hat. Der Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden aufgrund der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 enthaltenen Regelung 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat September 1999 als Urlaubsvergütung aus der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

Durch § 1 Nr. 2 Buchst. b des Änderungstarifvertrages wird der Fall geregelt, dass eine Angestellte während eines noch laufenden Sonderurlaubs (z. B. nach § 50 BAT) oder während eines noch laufenden Erziehungsurlaubs erneut schwanger wird und sich ein etwaiger weiterer Erziehungsurlaub ohne Unterbrechung an die bisherige Beurlaubung anschliesst. In diesem Fall besteht in Zukunft kein Anspruch auf eine Zuwendung in dem (erneuten) Erziehungsurlaub, und zwar auch nicht für den Zeitraum der ersten 12 Lebensmonate desjenigen Kindes, für dessen Betreuung der (erneute) Erziehungsurlaub bewilligt wurde.

Beispiel 3:

Eine Angestellte, deren Erziehungsurlaub für ein im Jahr 1996 geborenes Kind noch bis zum 31. Oktober 1999 läuft, bringt am 15. Mai 1999 ein weiteres Kind zur Welt und beantragt zur Betreuung dieses Kindes ebenfalls Erziehungsurlaub bis zum 14. Mai 2002.

Der Angestellten steht im Jahr 1999 keine Zuwendung zu.

C.

Die Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Teil B des Gem. RdErl. d. FM und d. IM v. 14.11.1973 - SMBl. NRW. 203304 -) werden wie folgt geändert:

1.
In Nr. 6 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

Im letzten Unterabsatz wird geregelt, dass für den Fall, dass der Angestellte bei demselben Arbeitgeber eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausübt und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats (i. d. R. der 1. September) den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, sich die Zuwendung abweichend vom Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat für die Zuwendung nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs bemisst.

Beispiel 1:

Eine bisher vollbeschäftigte Angestellte, deren Kind am 3. Januar 1999 geboren wurde, nimmt am 1. März 1999 nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden auf, die am 31. Dezember 1999 noch andauert.

Der Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat September 1999 als Urlaubsvergütung bei Vollbeschäftigung zugestanden hätte.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch ist das Kind bereits am 15. August 1998 geboren.

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 kommt im Jahr 1999 nicht zur Anwendung, weil das Kind den 12. Lebensmonat vor dem 1. September 1999 vollendet hat. Der Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden aufgrund der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 enthaltenen Regelung 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat September 1999 als Urlaubsvergütung aus der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

2.
In Nr. 7 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

d.
Aufgrund der Regelung in Absatz 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc wird bei Angestellten, die wegen Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz keine Bezüge erhalten, bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes auf die (anteilige) Kürzung der Zuwendung verzichtet.

Dies gilt jedoch nur, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Diese Einschränkung betrifft den Fall, dass eine Angestellte während eines noch laufenden Sonderurlaubs (z. B. nach § 50 BAT) oder während eines noch laufenden Erziehungsurlaubs erneut schwanger wird und sich ein etwaiger weiterer Erziehungsurlaub ohne Unterbrechung an die bisherige Beurlaubung anschliesst. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Zuwendung in dem (erneuten) Erziehungsurlaub, und zwar auch nicht für den Zeitraum der ersten 12 Lebensmonate desjenigen Kindes, für dessen Betreuung der (erneute) Erziehungsurlaub bewilligt wurde.

Beispiel:

Eine Angestellte, deren Erziehungsurlaub für ein im Jahr 1996 geborenes Kind noch bis zum 31. Oktober 1999 läuft, bringt am 15. Mai 1999 ein weiteres Kind zur Welt und beantragt zur Betreuung dieses Kindes ebenfalls Erziehungsurlaub bis zum 14. Mai 2002.

Der Angestellten steht im Jahr 1999 keine Zuwendung zu.

MBl. NRW. 1999 S. 678