Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 40 vom 21.6.1999 Seite 801 bis 810

Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur Tierimpfstoff-Verordnung
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Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur Tierimpfstoff-Verordnung

7831

Änderungen
der Verwaltungsvorschriften
zur Tierimpfstoff-Verordnung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 18.5.1999 - II C 2 - 2350

Die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), vom 8. August 1986 (SMBl. NRW. S. 7831) werden wie folgt geändert:

Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
"Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Mitteln ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Herstellungsbetrieb ansässig ist (§ 14 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), geändert durch Verordnung vom 25. September 1998 (GV. NRW. S. 578)."

Die Überschrift zu 4 wird wie folgt gefasst:
"Zu §§ 31, 34"

Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
"Der Tierarzt darf nach § 31 Abs. 3 Tierimpfstoff-Verordnung Mittel an Halter der von ihm behandelten Tiere nur abgeben, wenn eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 zugelassen worden ist. Der Tierarzt beantragt bei dem für den Wohnsitz des Tierhalters zuständigen Veterinäramt die Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 1 Satz 2. Er ist auch Empfänger der Ausnahmegenehmigung."

In Nummer 4.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"In besonders begründeten Einzelfällen ist vor Zulassung der Ausnahme die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Tierarzt seinen Wohnsitz hat, zu hören."

In Nummer 5 wird der letzte Satz gestrichen.

Die Anlage zu Nummer 4.9 wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 7 der Nebenbestimmungen wird der Begriff "(ein Jahr nach Ausstellungsdatum)" gestrichen.

2.
Der Satz "Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386)." wird gestrichen.

3.
Der Begriff "Rechtsmittelbelehrung" wird durch das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" ersetzt.

4.
Das Muster einer Ausnahmegenehmigung schließt mit folgendem Satz:
"Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen sind bußgeldbewehrt nach §§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Tierimpfstoff-Verordnung, 76 Abs. 2 Nr. 1 Tierseuchengesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038)."

MBl. NRW. 1999 S. 809