Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 43 vom 14.7.1999 Seite 849 bis 874

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
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Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

I.

203206

Rahmenvertrag
über die Versicherungen
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.5.1999 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3

Mein RdErl. v. 7.6.1985 (SMBl. NW. 203206) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.1 wird folgender Satz angefügt:

Kann dieses Kraftfahrzeug nicht genutzt werden, wird auch das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person von dem Versicherungsschutz erfaßt.

2.
Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12
Zu § 12

12.1
Die in § 12 Abs. 2 genannten Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts können dem Rahmenvertrag beitreten, wenn sie Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) - LRKG - gewähren und dem jeweiligen Versicherungsnehmer bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge Wegstreckenentschädigung höchstens in Höhe der in § 6 Abs. 1 und 2 LRKG genannten Beträge zahlen.

12.2
Zuständig für den Abschluß der Versicherungen nach § 12 Abs. 2 ist der Versicherer, in dessen Versicherungsbereich sich der Hauptsitz der betreffenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet. Sie haben Ihren Beitritt gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erklären.

3.
Die bisherige Anlage zu dem RdErl. wird Anlage 1.

Anlage 2

Beitrittserklärung

Hiermit treten wir dem Rahmenvertrag mit dem Land NRW über die Versicherung der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen vom 07.06.1985 (veröffentlicht durch RdErl. d. Finanzministeriums v. 07.06.1985 – B 2713 – 1.1.4 – IV A 3 – [SMBl. NRW. 203206] -) bei.

Beitrittsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern das Landesreisekostengesetz in seiner Fassung vom 01.01.1999 unmittelbar angewandt wird und sich die Erstattung der Fahrtkosten nach § 6 LRKG richtet.

Der Beitritt ist Voraussetzung für die Berechtigung der Bediensteten o. g. Beitrittsberechtigter Individualverträge mit den entsprechenden Versicherungsunternehmen abzuschließen.

Ein Aushändigung der Versicherungsausweise erfolgt ausschließlich an Berechtigte und wird nur durch die Beitrittsberechtigten oder die zuständige Dienststelle vorgenommen.

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                        (Ort/Datum)                                                              (Unterschrift und Stempel der Beitrittsberechtigten)

MBl. NRW. 1999 S. 850