Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 45 vom 22.7.1999 Seite 889 bis 908

in der Sozialversicherung
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in der Sozialversicherung

8201

Versicherungsfreiheit

in der Sozialversicherung

Runderlaß des Finanzministeriums v. 8. 6. 1999

B 6000 - 1.4.1 - IV 1

Die mit dem RdErl. d. Finanzministeriums vom 4. 6.1963 (SMBl. NRW. 8201) getroffene Entscheidung über die Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wird im Namen des Ministerpräsidenten, des Präsidenten des Landtags, aller Landesminister und der Präsidentin des Landesrechnungshofs wie folgt ergänzt:

  1. In Abschnitt I. wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
    Abschnitt VII. berücksichtigt die Übernahme des bislang vom AFG abgedeckten Gebietes der Arbeitsförderung zum 1.1.1998 in das Sozialgesetzbuch - III. Buch - (SGB III).
  2. Die Überschrift zu Abschnitt VI. erhält die folgende Fassung:
    (Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit bis einschließlich 31.12.1997).
  3. Es wird folgender neuer Abschnitt VII. angefügt:

VII.

(Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1.1.1998)

Das AFG ist durch Artikel 82 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594, 720) ab 1.1.1998 aufgehoben worden. Das bis dahin vom AFG abgedeckte Gebiet der Arbeitsförderung ist gleichzeitig als drittes Buch in das SGB aufgenommen worden.

Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 27 SGB III Personen in einer Beschäftigung als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat der Bundeswehr und als sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstaltstiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der Spitzenverbände versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

MBl. NRW. 1999 S. 895