Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 45 vom 22.7.1999 Seite 889 bis 908

Durchführung des Sonderzuwendungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen und des Urlaubsgeldgesetzes
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Durchführung des Sonderzuwendungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen und des Urlaubsgeldgesetzes

II.

Finanzministeriums

Durchführung des Sonderzuwendungsgesetzes,
des Gesetzes über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen
und des Urlaubsgeldgesetzes

RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.6.99 -
B 3135 - 7.1 - IV A 2
B 2020 – 68.2 – IV A 2
B 3130 - 2.1 - IV A 2

Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 erfolgte Änderung des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG), des Gesetzes über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen (VermLG) und des Urlaubsgeldgesetzes (UrlGG) durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium die folgenden besoldungsrechtlichen Hinweise.

1.
Änderung des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG)

Die abschließende Aufzählung der für die Berechnung des Grundbetrages der Sonderzuwendung (SZ) zu berücksichtigenden Besoldungsbestandteile in § 6 Abs. 1 SZG hat ab dem 1. Januar 1999 folgende Änderungen erfahren:

- Mit dem Dienstrechtsreformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) wurde der Ortszuschlag durch den Familienzuschlag ersetzt.

- Der Zuschlag nach § 72 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ist aufgenommen worden.

- Die Zulagen nach §§ 71 e bis g und § 71 k des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sind – wie auch der örtliche Sonderzuschlag – gestrichen worden.

- An die Stelle des Anwärterverheiratetenzuschlages ist für die ab 1. Januar 1999 eingestellten Anwärter der Familienzuschlag getreten.

Der Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG, daß der Grundbetrag der Sonderzuwendung in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt wird, gilt weiterhin auch für die Fälle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. In diesen Fällen ist der Grundbetrag der SZ jedoch unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs am Tag vor Beginn des Urlaubs zu bemessen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz SZG).

Beispiel:

Ein Beamter tritt am 1. November 1999 einen Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 85a Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW an. Er war bis zum 31. Oktober 1999 vollbeschäftigt.

Da ihm am 1. Dezember 1999 keine Bezüge zustehen, ist für die Sonderzuwendung 1999 der Beschäftigungsumfang am 31. Oktober 1999 maßgeblich (hier 100 %).

Für Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub mit Teilzeitbeschäftigung bemißt sich der Grundbetrag der Sonderzuwendung während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes ebenfalls nach den Verhältnissen am Tag vor Beginn des Erziehungsurlaubs, im übrigen nach den Verhältnissen am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 6 Abs. 1 SZG).

Beispiel:

Eine bisher vollbeschäftigte Beamtin tritt (nach Geburt des ersten Kindes und nach Ablauf der Mutterschutzfristen) am 1. Oktober 1999 ihren Erziehungsurlaub an. Gleichzeitig übt sie während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung mit 15,4 von 38,5 Wochenstunden (= 40 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit) aus.

Die Sonderzuwendung für 1999 beträgt 100 % der maßgeblichen Bezüge. Der Grundbetrag der Sonderzuwendung für 2000 und 2001 beträgt 40 % der maßgeblichen Bezüge, da der tatsächliche Beschäftigungsumfang am 01.12. des jeweiligen Jahres entscheidend ist und das Kind den 12. Lebensmonat vollendet hat.

Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs unterbleibt die Minderung des Grundbetrages der Sonderzuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nach § 6 Abs. 2 SZG nur, wenn am Tag vor Beginn dieses Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SZG bestanden hat. Damit kann Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Erziehungsurlaub ohne Teilzeitbeschäftigung befinden, der im direkten Anschluß an eine Beurlaubung ohne Bezüge, also auch im direkten Anschluß an einen bisherigen Erziehungsurlaub, angetreten wurde, keine SZ gewährt werden.

Üben die Beamtinnen oder Beamten im Erziehungsurlaub keine Teilzeitbeschäftigung aus oder sind sie als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder mit Zustimmung des Dienstherrn außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt, bemißt sich die Höhe der Sonderzuwendung nach dem Arbeitsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung.

Nach dem neu eingefügten § 6 Abs. 3 SZG vermindert sich die Zuwendung, wenn der Berechtigte eine der Zuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz vergleichbare Leistung erhält. Vergleichbare Leistung in diesem Sinn ist jede Zuwendung, die für Zeiten gewährt wird, die bei der Berechnung der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen auch:

- eine weitere Zuwendung nach dem SZG

- eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte des öffentlichen Dienstes

- eine Zuwendung aufgrund eines (mit Zustimmung des Dienstherrn ausgeübten) Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Anzurechnen ist die vergleichbare Leistung nur mit dem Betrag, der auf den Zeitraum der Doppelberücksichtigung entfällt. Die Kürzung darf den für diesen Zeitraum zustehenden Betrag der Sonderzuwendung nach dem SZG nicht übersteigen.

Beispiel:

Eine bisher mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigte Beamtin befindet sich nach der Geburt ihres ersten Kindes und nach Ablauf der Mutterschutzfrist ab 1. August im Erziehungsurlaub. Ab 1. September übt sie eine Teilzeitbeschäftigung als Angestellte im öffentlichen Dienst aus. Die Sonderzuwendung aus dem Beamtenverhältnis beträgt 3.000 DM (für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 250 DM je Monat); die Zuwendung aus dem Angestelltenverhältnis beträgt 1.200 DM (für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 300 DM je Monat).

Der Teil der Sonderzuwendung, der auf die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember entfällt (hier 1.000 DM), ist zu mindern um die für diesen Zeitraum gezahlte vergleichbare Leistung (hier 1.200 DM).Die Kürzung darf jedoch höchstens in Höhe des (anteiligen) Betrages der Sonderzuwendung von 1.000 DM erfolgen.

2.
Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLG)

Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis erhalten ab 1. Januar 1999 keine vermögenswirksame Leistung des Dienstherrn mehr. Auf Wunsch der beurlaubten Beamten können die Nettobeträge eines ggf. zustehenden Urlaubsgeldes und/oder einer jährlichen Sonderzuwendung weiterhin als einmalige vermögenswirksame Leistungen an das Unternehmen bzw. Institut zur Anlage überwiesen werden.

Für Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub mit Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis besteht Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ab 1. Januar 1999 nur auf Grund der Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 2 VermLG). Sie erhalten somit in der Regel 6,50 DM monatlich (Ausnahme: bei Unterschreiten der 1.900 DM-Grenze - bei Vollzeit - 13 DM), unabhängig vom Umfang der Beschäftigung vor Beginn des Erziehungsurlaubs.

Von der Neuregelung weiterhin unberührt bleiben etwaige Ansprüche aus einer Teilzeitbeschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis während des Erziehungsurlaubs.

Nach dem neuen § 2 Abs. 3 Satz 2 VermLG richtet sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung für nach dem Ersten eines Monats ernannte Beamtinnen bzw. Beamte nach den Verhältnissen am Tag des Beginns des Dienstverhältnisses. Dies gilt entsprechend bei Aufnahme des Dienstes nach Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

3.
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes

Bisher hatten Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub Anspruch auf Urlaubsgeld während der gesamten Zeit der Beurlaubung. Ab 1. Januar 1999 besteht für Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub ein Anspruch auf Urlaubsgeld nur noch, wenn sie für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Halbjahres Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten oder ihnen (im Jahr der Beendigung des Erziehungsurlaubs) Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach dem Erziehungsurlaub wieder zustehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UrlGG). Ein Urlaubsgeldanspruch für ein Jahr besteht somit nicht, wenn der Erziehungsurlaub vor dem 1. April des Jahres beginnt (und bis zum 31. Dezember nicht beendet ist) oder der Erziehungsurlaub mit Ablauf des 31. Dezember endet.

Beispiel 1

Eine bislang vollbeschäftigte Beamtin geht mit Wirkung vom 15. März 1999 in Erziehungsurlaub. Der Erziehungsurlaub dauert bis zum 30. November 2000, danach nimmt die Beamtin den Dienst wieder auf.

Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 1999, da die Dienstbezüge nicht für volle drei Monate während des ersten Kalenderhalbjahres gezahlt worden sind.

Für das Jahr 2000 ist das Urlaubsgeld nachzuzahlen.

Beamtinnen und Beamten im Erziehungsurlaub ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis erwächst der Anspruch auf Urlaubsgeld aus § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 UrlGG. In diesem Fall bemißt sich das Urlaubsgeld im Jahr des Beginns des Erziehungsurlaubs nach dem Arbeitsumfang vor Beginn der Beurlaubung, im Jahr der Beendigung des Erziehungsurlaubs nach dem bei Wiederaufnahme des Dienstes maßgeblichen Arbeitsumfang. Dies gilt auch, wenn in diesen Jahren eine Teilzeitbeschäftigung am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres besteht bzw. bestanden hat.

Im übrigen bemißt sich das Urlaubsgeld bei einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während des Erziehungsurlaubs nach den Verhältnissen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres.

Üben die Beamten im Erziehungsurlaub eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aus oder sind sie mit Zustimmung des Dienstherrn außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt, wird ein Urlaubsgeld aus diesen Beschäftigungen nicht auf das Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz angerechnet, da eine Anrechnungsregelung, wie sie z.B. das SZG vorsieht, nicht besteht.

Beispiel 2

Eine bislang vollbeschäftigte Beamtin geht mit Wirkung vom 15. April 1999 in Erziehungsurlaub. Ab dem 1. Mai 1999 übt sie eine Teilzeitbeschäftigung mit 40 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubs aus.

Die Beamtin hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Urlaubsgeld für 1999 in Höhe von 100 v.H. des für sie maßgeblichen Urlaubsgeldbetrages.

MBl. NRW. 1999 S. 895