Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 49 vom 6.8.1999 Seite 973 bis 1008

Geschäftsordnung der Kommission zur Qualitätsprüfung für Wein, Schaumwein und Perlwein
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Geschäftsordnung der Kommission zur Qualitätsprüfung für Wein, Schaumwein und Perlwein

Geschäftsordnung
der Kommission zur Qualitätsprüfung
für Wein, Schaumwein und Perlwein

Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 30 .6.1999 - II B 3 - 2323.2.1

Gemäß §§ 21 - 28 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) und gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NW) vom 8. August 1997 (GV. NRW. S. 264) wird folgende Geschäftsordnung erlassen:

  1. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter ist die zuständige Stelle für die Prüfung und Herabstufung von Weinen; er teilt die Amtliche Prüfnummer (A.P.-Nr.) zu. Der Kommission obliegt die Aufgabe, die im Lande Nordrhein-Westfalen aus heimischem Lesegut hergestellten Qualitätsweine, Qualitätsweine b.A. und Qualitätsweine mit Prädikat, die Qualitätsperlweine sowie die Qualitätsschaumweine und Qualitätsschaumweine b.A. sensorisch zu prüfen.
  2. Entsprechend § 11 Abs. 2 DV WeinG NW werden die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren berufen; eine wiederholte Berufung ist möglich. Bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder ist rechtzeitig der jeweilige Stellvertreter zu informieren und einzuladen.
  3. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen für fünf Jahre einen Vorsitzenden. Er leitet die Prüfung und trägt dafür Sorge, daß die der Kommission obliegenden Aufgaben bearbeitet werden. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken.
  4. Die Geschäftsführung obliegt dem Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem. Er ist verantwortlich für die organisatorischen Vorarbeiten sowie die ordnungsgemäße Abwicklung der Qualitätsweinprüfung. Er führt das Sitzungsprotokoll und teilt den Antragstellern mit der Prüfungsnummer das Ergebnis der Prüfung, den Prüfbescheid gemäß § 26 Abs. 1 der Weinverordnung (WeinV), schriftlich mit.
  5. In Abstimmung mit dem Vorsitzenden beruft der Geschäftsführer die Kommission nach Bedarf ein, in der Regel jeweils im Juni und Ende Oktober des laufenden Jahres. Die Kommission kann Gäste ohne Stimmrecht zulassen.
  6. Anträge auf Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer entsprechend Anlage 9 Abschnitt 1 der Weinverordnung müssen vollständig ausgefüllt spätestens am Tag vor dem angekündigten Sitzungstermin beim Geschäftsführer eingereicht werden. Außerdem muß das Ergebnis der chemischen Weinanalyse eines amtlich zugelassenen Labors (gemäß Anlage 10 WeinV in Verbindung mit § 23 Abs. 1 WeinV) zum Termin der Sitzung der Prüfungskommission vorliegen. Die nach Anlage 10 WeinV erforderlichen Angaben, insbesondere über die Verschnittanteile und Angaben zur Anreicherung, müssen enthalten sein.
  7. Der Geschäftsführer prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist und ob das Erzeugnis nach den Angaben im Antrag den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht. Bei unvollständigen Angaben fordert er die schriftliche Ergänzung innerhalb eines Monats.
  8. Das Prüfungsverfahren erfolgt nach den Regeln des § 24 WeinV. Anlage 9 Abschnitt II der Weinverordnung regelt die Bewertung der Weine (Bewertungsschema der DLG).
  9. Die Prüfung erfolgt verdeckt. Jedes Kommissionsmitglied führt die Bewertung der sensorischen Prüfmerkmale schriftlich durch und trägt die jeweiligen Punktzahlen bei den Prüfmerkmalen und die Qualitätszahl in den Prüfbeleg ein. Eine Durchschrift des Prüfbelegs wird nach Ablauf der Prüfung dem Geschäftsführer übergeben. Die abschließende Bewertung eines Weines wird vom Geschäftsführer aus dem Mittel der abgegebenen Qualitätszahlen errechnet. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Abweichungen in der Beurteilung ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer eine Diskussion möglich. Bei erheblichen Unterschieden in der Beurteilung kann eine nochmalige Verkostung - möglichst unter Heranziehung einer weiteren Flasche - zugelassen werden.
  10. Die Landwirtschaftskammer Rheinland als regionaler Träger von Weinprämiierungen kann die Punktbewertung der Qualitätsweinprüfung für die Prämiierung der angestellten Weine übernehmen. Hierfür ist nach Abschluß der amtlichen Qualitätsweinprüfung auf Antrag eine nochmalige Bewertung der Weine zulässig.
  11. Die Qualitätsweinprüfung ist gebührenpflichtig (Gebührentarif des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter in der jeweils geltenden Fassung).
  12. Innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung der Prüfungskommission sind der Aufsichtsbehörde eine Abschrift des Protokolls sowie eine Übersicht über die Prüfungsergebnisse einzureichen. Zum Jahresende ist eine Gesamtübersicht über die geprüften Weine des Prüfungsjahrganges zu fertigen.

Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung in der Bekanntmachung vom 31.Juli 1974 (MBl. NRW. 1974 S. 1306).

MBl. NRW. 1999 S. 977