Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 49 vom 6.8.1999 Seite 973 bis 1008

Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Jahre 1990, 1991, 1992 u. 1993
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Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Jahre 1990, 1991, 1992 u. 1993

Landesanstalt für
Rundfunk Nordrhein-Westfalen -LfR-

Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte
der Jahre 1990, 1991, 1992 u. 1993

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk v. 1. 7. 1999

Gemäß §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25.04.1998 (GV. NRW. 1998 S. 240) i. V. m. § 10 a Abs. 8 der Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) (FinO-LfR) vom 14. Oktober 1988 (GV. NRW. 1988 S. 424) in der Fassung der zweiten Änderung der Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) vom 11. Oktober 1996 (GV. NRW. 1996 S. 427) - SGV. NW. 2251 - wird nach Abschluß des Prüfungsverfahrens über die Jahresabschlüsse 1990 bis 1993 folgendes veröffentlicht:

I.
Gesamtübersicht Jahresabschlüsse 1990 - 1993

I. a
Vermögensrechnung zum 31.12.1990
Haushaltsrechnung 1990
Anlage 1

I. b
Vermögensrechnung zum 31.12.1991
Haushaltsrechnung 1991
Anlage 2

I. c
Vermögensrechnung zum 31.12.1992
Haushaltsrechnung 1992
Anlage 3

I. d

Vermögensrechnung zum 31.12.1993
Haushaltsrechnung 1993
Anlage 4

II.
Zusammenfassung Geschäftsbericht 1990 - 1993

a) Allgemeines

Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein Westfalen (LfR) haben ihre rechtlichen Grundlagen in den Bestimmungen der §§ 62 ff Landesrundfunkgesetz (LRG) und des Abschnittes VIII (§§ 37-48) der Finanzordnung (FinO-LfR).

Nach § 37 der FinO-LfR besteht der Jahresabschluß aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung. Die Haushaltsrechnung besteht aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Finanzrechnung (§ 38). Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung regelt § 39. Deshalb muß das Rechnungswesen der LfR nach handelsrechtlichen Grundsätzen gestaltet werden.

Die Jahresabschlüsse 1990 - 1993 wurden auf der Grundlage dieser Vorschriften aufgestellt. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften gebotenen Jahresabschlußbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten etc.) wurden ermittelt und entsprechend der Darstellung im Jahresabschluß berücksichtigt.

Entsprechend den von der Rundfunkkommission anerkannten Feststellungen des Landesrechnungshofes NRW über den Jahresabschluß 1988 errechnet sich ein möglicher Abführungsbetrag an den WDR [§ 65 (2) LRG] aus dem tatsächlichen Einnahmeüberschuß eines Haushaltsjahres.

b) Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse

Die Basis zur Finanzierung des Haushalts der LfR bildet der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Artikel 6 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (§ 65 Abs. 1 LRG). Nach Artikel 3 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühren und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten beträgt der Anteil der Landesmedienanstalten jeweils 2 % des Aufkommens aus der Grundgebühr und des Aufkommens aus der Fernsehgebühr.

Die Finanzrechnung dient dem Nachweis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Das Ergebnis stellt den an den WDR zu zahlenden Abführungsbetrag für das laufende Jahr dar.

ba) 1990:

Die Erträge der LfR aus Gebühren betrugen ca. 27,35 Mio DM. Zusätzlich wurden ca. 2,55 Mio DM sonstige Erträge erwirtschaftet.

Die Aufwendungen konzentrierten sich im wesentlichen auf

Sachaufwendungen (mit Abschreibungen)

rd. 7,50 Mio DM,

Zuwendungen (Förderungen)

rd. 4,56 Mio DM,

Personalaufwendungen

rd. 4,50 Mio DM.

Außerdem war die Entnahme von rd. 1,5 Mio DM zur Förderung der technischen Infrastruktur aus der 1988 dafür gebildeten Rücklage erforderlich.

Jahresergebnis
Gesamterträge


29.907.990,45 DM

Gesamtaufwendungen

Kapitel 1
(Personalaufwendungen)


4.496.716,38 DM

Kapitel 2
(Sachaufwendungen)


5.224.282,22 DM

Kapitel 3
(Kosten des Gebühreneinzugs)


998.008,31 DM

Kapitel 4
(Förderungen)


4.563.195,60 DM

Kapitel 5
(Rundfunkkommission)


943.879,22 DM

Kapitel 6
(Abschreibung)


290.331,07 DM

Kapitel 7
(außerordentl. Aufw.)


41.486,19 DM
16.557.898,99 DM

- 16.557.898,99 DM

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

13.350.091,46 DM

Abführung an den WDR

- 7.907.000,00 DM

Ergebnis der Ertrags- und Aufwandsrechnung

5.443.091,46 DM

Der Betrag von 7.907.000,00 DM ist gem. § 65 Abs. 2 LRG NW an den WDR abzuführen, er wurde in der Finanzrechnung ermittelt.

bb) 1991

Die Erträge der LfR betrugen rd. 28,24 Mio DM. Zusätzlich wurden rd. 2,51 Mio DM sonstiger Erträge erwirtschaftet.

Die Aufwendungen konzentrierten sich im wesentlichen auf

Sachaufwendungen (mit Abschreibungen)

rd. 8,63 Mio DM,

Zuwendungen (Förderungen)

rd. 9,24 Mio DM,

Personalaufwendungen

rd. 5,19 Mio DM.

Außerdem war die Entnahme von rd. 4,48 Mio DM zur Förderung der technischen Infrastruktur aus der 1988 dafür gebildeten Rücklage erforderlich.

Jahresergebnis
Gesamterträge


30.749.263,58 DM

Gesamtaufwendungen

Kapitel 1
(Personalaufwendungen)


5.190.883,20 DM

Kapitel 2
(Sachaufwendungen)


6.489.263,53 DM

Kapitel 3
(Kosten des Gebühreneinzugs)


1.104.487,64 DM

Kapitel 4
(Förderungen)


9.242.486,96 DM

Kapitel 5
(Rundfunkkommission)


967.469,96 DM

Kapitel 6
(Abschreibung)


356.610,93 DM

Kapitel 7
(außerordentl. Aufw.)


73.631,69 DM
23.424.833,91 DM

- 23.424.833,91 DM

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

7.324.429,67 DM

Abführung an den WDR

9.427.983,68 DM

Ergebnis der Ertrags- und Aufwandsrechnung

- 2.103.554,01 DM

Der Betrag von 9.427.983,68 DM ist gem. § 65 Abs. 2 LRG NW an den WDR abzuführen, er wurde in der Finanzrechnung ermittelt.

bc) 1992

Aus dem 2 %-Gebührenanteil stand der LfR für 1992 nur 60 % zur Verfügung. Die restlichen 40 % standen dem WDR für Zwecke der Filmstiftung Nordrhein-Westfalen zu (Artikel 6 Abs. 1 5. Rundfunkänderungsgesetz). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung werden nur die der LfR unmittelbar zustehenden Erträge ausgewiesen.

Diese Erträge betrugen rd. 24,45 Mio DM. Zusätzlich wurden rd. 4,32 Mio DM sonstige Erträge, insbesondere durch Erstattung von Leitungsgebühren, erwirtschaftet.

Die Aufwendungen konzentrierten sich im wesentlichen auf

Sachaufwendungen (mit Abschreibungen)

rd. 4,30 Mio DM,

Zuwendungen (Förderungen)

rd. 14,55 Mio DM,

Personalaufwendungen

rd. 5,53 Mio DM.

Außerdem war die Entnahme von rd. 1,05 Mio DM zur Förderung der technischen Infrastruktur aus der 1988 dafür gebildeten Rücklage erforderlich.

Jahresergebnis
Gesamterträge


24.450.074,57 DM

Gesamtaufwendungen

Kapitel 1
(Personalaufwendungen)


5.532.454,66 DM

Kapitel 2
(Sachaufwendungen)


2.131.569,07 DM

Kapitel 3
(Kosten des Gebühreneinzugs)


688.003,48 DM

Kapitel 4
(Förderungen)


14.553.673,44 DM

Kapitel 5
(Rundfunkkommission)


1.001.675,69 DM

Kapitel 6
(Abschreibung)


465.017,08 DM

Kapitel 7
(außerordentl. Aufw.)


10.645,56 DM
24.383.038,98 DM

- 24.383.038,98 DM

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

67.035,59 DM

Abführung an den WDR

0,0 DM

Ergebnis der Ertrags- und Aufwandsrechnung

67.035.59 DM

Ein Abführungsbetrag aus dem verminderten Anteil der LfR am Gebührenaufkommen ergab sich nicht.

bd) 1993

Durch die Änderung des LRG NW im September 1992 wurde u.a. gesetzlich geregelt, daß die LfR 55 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr erhält. Die restlichen 45 % erhält der WDR für die "Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH" (§ 48 a WDR-Gesetz). Die LfR weist demnach nur den verminderten Anteil am Gebührenaufkommen als Ertrag aus.

Die Erträge der LfR aus den Gebühren betrugen rd. 24,91 Mio DM. Zusätzlich wurden rd. 6,1 Mio DM sonstige Erträge, insbesondere aus der Erstattung von Leitungsgebühren, erwirtschaftet.

Die Aufwendungen konzentrierten sich im wesentlichen auf

Sachaufwendungen (mit Abschreibungen)

rd. 5,88 Mio DM,

Zuwendungen (Förderungen)

rd. 13,73 Mio DM,

Personalaufwendungen

rd. 6,18 Mio DM.

Außerdem war die Entnahme von rd. 993 TDM zur Förderung der technischen Infrastruktur aus den dafür gebildeten Rücklage erforderlich.

Jahresergebnis
Gesamterträge


24.906.720,00 DM

Gesamtaufwendungen

Kapitel 1
(Personalaufwendungen)


6.176.284,21 DM

Kapitel 2
(Sachaufwendungen)


3.123.069,46 DM

Kapitel 3
(Kosten des Gebühreneinzugs)


677.400,08 DM

Kapitel 4
(Förderungen)


13.732.540,23 DM

Kapitel 5
(Rundfunkkommission)


1.239.408,27 DM

Kapitel 6
(Abschreibung)


625.364.52 DM

Kapitel 7
(außerordentl. Aufw.)


217.357,86 DM
25. 791.424,63 DM

- 25.791.424,63 DM

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

- 884.704.63 DM

Abführung an den WDR

0,0 DM

Ergebnis der Ertrags- und Aufwandsrechnung

- 884.704,63 DM

Für das Haushaltsjahr hat sich kein Abführungsbetrag an den WDR ergeben.

III.

Endgültige Feststellung der Jahresabschlüsse 1990, 1991, 1992 u. 1993

Der Bericht des LRH über die Prüfung der vorläufig festgestellten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte 1990 bis 1993 und die dazu abgegebene Stellungnahme des Direktors wurden dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen gem. § 10 a Abs. 6 FinO-LfR im Juni 1996 zur Prüfung überwiesen.

Am 30. August 1996 hat die Rundfunkkommission einstimmig die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte 1990 bis 1993 mit folgendem Beschluß endgültig festgestellt bzw. genehmigt:

"Die Jahresabschlüsse 1990 bis 1993 werden in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme des Direktors und unter Einbeziehung des Ergebnisses der Prüfung durch den Ausschuß für Haushalt und Finanzen endgültig festgestellt und der Geschäftsbericht genehmigt."

IV.

Prüfungsverfahren

Mit Schreiben vom 28. Januar 1999 teilte der LRH mit, daß zwei Prüfungsmitteilungen (PM) für nicht erledigt erklärt werden können und bat gemäß § 64 Abs. 7 Nr. 3 LRG NW um Aufnahme folgenden Textes in die Veröffentlichung:

"Der LRH hat die Jahresabschlüsse 1990, 1991, 1992 und 1993 der LfR geprüft. Die folgenden Prüfungsmitteilungen (PM) wurden nicht für erledigt erklärt.

Zu PM 4 - Versorgungstarifvertrag LfR -

Grundlage der betrieblichen Alters-, lnvaliden- und Hinterbliebenenversorgung bildete bisher der Versorgungstarifvertrag der LfR - VTV - vom 19.01.1989 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 12.07.1993. Zur Abdeckung der Verpflichtungen aus dem VTV hat die LfR einen Gruppenversicherungsvertrag als Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Der LRH hat festgestellt, dass die LfR erhebliche Beiträge zur Abdeckung der Verpflichtungen aus dem VTV zur Verfügung stellen muss, die eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für die Anstalt darstellen. Dies ist auf die im Rahmen des VTV bestehenden günstigen Regelungen zurückzuführen und hierbei insbesondere auf das System der Nettogesamtversorgung i. H. v. bis zu 90 % des sogenannten Netto-Vergleichseinkommens.

Der LRH hat eine Kündigung des VTV gefordert und dabei gebeten, auf eine Änderung des bestehenden Netto-Gesamtversorgungssystems hinzuwirken.

Mit Wirkung vom 01.01.1998 hat die LfR einen neuen Versorgungstarifvertrag abgeschlossen, der für unbefristet beschäftigte Mitarbeiter gilt, die nach dem Inkrafttreten eingestellt worden sind. Die wesentliche Änderung zu dem Tarifvertrag alter Fassung (a. F.) besteht darin, dass die neue Zusatzversorgung vom System der Netto-Gesamtversorgung abgeht. Eine Aufstockung der gesetzlichen und weiterer Renten bis zu einem bestimmten Nettohöchstbetrag des jeweiligen Netto-Vergleichseinkommens ist damit nicht mehr möglich. Dies dürfte mittelfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung des Aufwands für die Rückdeckungsversicherung führen und stellt damit einen Schritt in die richtige Richtung dar. Andererseits enthält der neue VTV einige substanzielle Verbesserungen materieller Art gegenüber dem bereits bestehenden VTV. Beispielhaft sind hierbei zu nennen

- § 5 Ziff. 5 1.Satz VTV ‚ wonach für Halbwaisen 20 v. H. der Rente beim Tode der/des Berechtigten gewährt werden. Der VTV a. F. sieht eine Waisenrente von 15 v. H. vor, wenn eine Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt wird.

- Gemäß § 7 Ziff. 3 VTV wird bei der vorgezogenen Altersrente die Zeit zwischen Rentenbeginn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zur versorgungsfähigen Zeit hinzugerechnet; Abschläge nach § 5 Ziff. 3 VTV unterbleiben. § 7 VTV a. F. schließt dies ausdrücklich aus.

- Gemäß § 10 Ziff. 3 letzter Satz VTV kann für Waisen, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd arbeitsunfähig sind, die Waisenrente zeitlich unbeschränkt weiter gezahlt werden. Der VTV a. F. sieht in § 11 Abs. 1 vor, dass die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt wird.

- Scheidet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis aus, nachdem sie/er nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem versorgungsfähigen Arbeitsverhältnis bei der LfR gestanden hat, so behält sie/er gemäß § 13 Ziff. 1 VTV eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der Ziffern 2 - 6. Der VTV a. F. sieht gemäß § 15 Abs. 1 vor, dass die Ruhegeldanwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Angestellten gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG bestehen bleibt, sofern der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet hat und z. B. die Ruhegeldzusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat.

- Nach § 13 Ziff. 5 VTV verkürzt sich die (10-jährige) Frist nach Ziff. 1 auf 5 Jahre, wenn das Arbeitsverhältnis von der LfR aus betrieblichen Gründen beendet wird.

- § 19 regelt besondere Not- und Härtefälle. In diesen Fällen kann von Bestimmungen des Tarifvertrages aus Billigkeitsgründen zu Gunsten der zu Versorgenden abgewichen werden. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind jederzeit widerruflich.

Diese vereinbarten Leistungsverbesserungen sind nach Ansicht des LRH nicht angemessen und laufen dem Gebot sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zuwider.

Unbefriedigend ist aber vor allem, dass für die vor dem 01 .01.1998 bei der LfR eingestellten versorgungsberechtigten Mitarbeiter der VTV vom 19.01.1989 i. F. des Änderungstarifvertrages vom 12.07.1993 unverändert weiter gilt. Die LfR hat insoweit noch nicht einmal die vom LRH aufgezeigten notwendigen Anpassungen des VTV, die auf Grund wichtiger gesetzlicher Neuregelungen erforderlich sind, vorgenommen. Die unterbliebenen Anpassungen des \/T\/ a. F. in Bezug auf das Rentenreformgesetz 1992, die Einführung der Pflegeversicherung, den Abzug von Solidaritätszuschlag sowie hinsichtlich der Fälle, in denen Bediensteten der LfR Sonderurlaub oder unbezahlter Urlaub gewährt wird, wirken sich unmittelbar zu Lasten der LfR aus, da die damit verbundenen Risiken über höhere Versicherungsbeiträge abzudecken sind. Geht z. B. ein Mitarbeiter der LfR künftig unter Inkaufnahme von monatlichen Abschlägen von 0,3 v. H. seines gesetzlichen Rentenniveaus in den vorzeitigen Ruhestand, so werden diese Einbußen durch die Netto-Gesamtversorgung bei der LfR weitgehend kompensiert.

Der LRH hält eine Anpassung des VTV a. F. mit dem Ziel einer Absenkung des hohen Versorgungsniveaus weiterhin für dringend geboten.

Zu PM 5.3 - Rücklage Pensionen -

In den Jahresabschlüssen 1991, 1992 und 1993 bildete die LfR zur Finanzierung ihrer nicht über eine Rückdeckungsversicherung abgesicherten Pensionsverpflichtungen die Rücklage Pensionen, die sich zum 31.12.1993 auf 693.065,-- DM belief. Hintergrund der Rücklagenbildung sind die zwei ihrer Direktoren auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung erteilten Pensionszusagen, für die auf der Grundlage von jährlichen versicherungsmathematischen Berechnungen in den betreffenden Jahresabschlüssen auch Rückstellungen gebildet wurden. Abgesehen von einer unerheblichen Abweichung im Jahresabschluss 1991 entsprach die Rückstellung der jeweils gebildeten Rücklage.

Diese - auf den ersten Blick überraschende - doppelte Berücksichtigung der Verpflichtungen der LfR aus Pensionszusagen beruht darauf, dass nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Wesffalen (LRG NW) der Anteil der LfR an den Rundfunkgebühren insoweit dem WDR zusteht, als er für die Erfüllung der Aufgaben der LfR nicht benötigt wird. Die Höhe des an den WDR abzuführenden Betrages bestimmt sich dabei nach dem Ergebnis der Finanzrechnung; abzuführen ist also der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Das wird nach der Prüfung des Jahresabschlusses 1988 durch den LRH auch von der LfR im Grundsatz so akzeptiert. Bei den nach den Grundsätzen kaufmännischer

Buchführung gebildeten Pensionsrückstellungen handelt es sich um nicht kassenwirksamen Aufwand, sodass sich die Verpflichtung der LfR zur Abführung des Jahresüberschusses an den WDR hierdurch nicht mindert. Um gleichwohl unter Vermeidung der Abführung an den WDR einen Deckungsstock aufbauen zu können, hat die LfR die Rücklage Pensionen nach § 22 Abs. 1 ihrer Finanzordnung (FinO-LfR) gebildet.

Bereits in seinem Bericht zum Jahresabschluss 1988 hatte der LRH allerdings ein Bedürfnis für die Kürzung des Abführungsbetrages, um einen Deckungsstock für die Pensionszusagen an die Direktoren aufzubauen, verneint. Da die LfR zur betrieblichen Altersversorgung der übrigen Mitarbeiter eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hatte, für die sie - kassenwirksam - Prämien entrichte, sei der überwiegende Teil der auf die LfR zukommenden Rentenzahlungspflichten über eine Versicherung abgedeckt. Es fehle daher an der finanziellen Größenordnung, um allein für die Altersversorgung der Direktoren abweichend von den grundsätzlichen Regelungen die Abführung des Jahresüberschussses an den WDR zu schmälern.

Nachdem nun für 1990 und 1991 durch eine Selbstbindung und für die Folgejahre durch Gesetzesänderungen eine Kürzung des der LfR zukommenden Anteils an

der einheitlichen Rundfunkgebühr erfolgt ist, meint die LfR, wegen der geänderten finanziellen Rahmenbedingungen zur Bildung einer Rücklage nach § 22 FinO-LfR berechtigt zu sein.

Hierzu ist festzustellen, dass wesentliches Kriterium für die Bildung einer Rücklage nach § 22 FinO-LfR ist, dass diese zur Sicherstellung einer geordneten und kontinuierlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung für künftige Jahre notwendig ist. Das schreibt nach einer gesetzlichen Ergänzung auch § 62 Abs. 3 Satz 1 LRG NW vor. Für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung geht es damit im Wesentlichen um die Frage, ob die erforderliche finanzielle Liquidität angesichts der sich künftig stellenden Aufgaben der LfR gewährleistet ist. Damit unterliegt die Rücklagenbildung grundsätzlich anderen Voraussetzungen als denen, die etwa nach § 249 HGB für Rückstellungen gelten. Es geht daher nicht an, dass die für die Bildung von Rückstellungen errechneten Beträge ohne weitere Begründung auch für die Bildung von Rücklagen angesetzt werden.

Zwar ist durch die Kappung des der LfR zukommenden Rundfunkgebührenanteils die Liquidität künftiger Jahre anders zu bewerten als in den Vorjahren, in denen der LfR der Anteil von 2 v. H. an der Rundfunkgebühr noch ungeschmälert zufloss. Andererseits müssen bei der Liquiditätsprognose aber auch die Umstände berücksichtigt werden, die hier in künftigen Jahren zu einer Verbesserung beitragen werden. Insoweit kann nicht übersehen werden, dass sich aus der Rückdeckungsversicherung für die Pensionsverpflichtungen gegenüber den übrigen Mitarbeitern

inzwischen ein Überhang ergibt. Dazu kommen Einnahmeverbesserungen bei der LfR aus der inzwischen erfolgten Erhöhung der Rundfunkgebühren, ohne dass dem ein unmittelbar höherer Bedarf bei der LfR gegenüberstünde. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufwendungen für eine Verbesserung der technischen Infrastruktur nach § 52 Abs. 2 Satz 2 LRG NW bis zum 31.12.2000 befristet sind.

Die für die LfR erforderliche finanzielle Liquidität ist damit in der für die zugesagten Pensionsverpflichtungen erforderlichen Höhe sowohl in den zu Grunde liegenden Jahresabschlüssen wie auch in den folgenden Haushaltsjahren gewährleistet. Die Rücklage Pensionen ist daher aufzulösen und die Überschüsse der Haushaltsjahre 1991, 1992 und 1993 gemäss § 65 Abs. 2 Satz 2 LRG NW an den WDR abzuführen. Insoweit sind auch die aufgestellten Jahresabschlüsse entsprechend abzuändern."

Die Rundfunkkommission hat am 23. April 1999 folgende Stellungnahme für die nicht erledigten Teile des Prüfungsberichts beschlossen und damit das gesetzliche Verfahren beendet:

"Zu PM 4 - Versorgungstarifvertrag der LfR - (VTV):

Die beteiligten Gewerkschaften erklärten sich nur dann mit einem neuen Versorgungstarifvertrag - und somit mit dem vom LRH geforderten Abgehen vom bisherigen Nettogesamtversorgungsprinzip - einverstanden, wenn am 01.01.1998 bestehende Arbeitsverhältnisse hiervon nicht tangiert würden.

Zu PM 5.3 - Rücklage Pensionen -:

Die Rücklage Pensionen wird nicht weiter aufgestockt. Die bis zum Bilanzstichtag 31.12.1998 angesammelten Rücklagenmittel werden zweckbestimmt zur Zahlung der Pensionsansprüche der beiden stellvertretenden Direktoren ab 1999 verwendet."

Düsseldorf, den 1. Juli 1999

Dr. Norbert S c h n e i d e r

Direktor

Anlage 1 (Haushaltsrechnung 1990),pdf.file

Anlage 2 (Haushaltsrechnung 1991),pdf.file

Anlage 3 (Haushaltsrechnung 1992),pdf.file

Anlage 4 (Haushaltsrechnung 1993),pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 978