Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 51 vom 26.8.1999 Seite 1023 bis 1032

Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
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Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen

20510

Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen

RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 7.1999
- IV C 4 - 6260

Der RdErl. v. 11.5.1998 (SMBl. NRW. 20510) wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Der Text zu Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
      "Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen"
    2. Hinter Nummer 4.2 wird eingefügt:
      "4.3 Bundesgrenzschutz , sonstige Bahnbetreiber"
    3. Die bisherigen Nummern 4.3 bis 4.5 werden Nummern 4.4 bis 4.6.
  1. Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
    "3.4 Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen
  2. Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes und sonstiger Bahnbetreiber, insbesondere auf Bahnübergängen, sind von der zuständigen Polizeibehörde aufzunehmen, zu bearbeiten und statistisch zu erfassen.
    Bei Unfällen auf schienengleichen Bahnübergängen oder auf Bahnkörpern sind herannahende Züge in einer Entfernung von bis zu 2000 m durch Kreissignale (kreisförmige Bewegungen eines Armes, eines beliebigen Gegenstandes oder bei Dunkelheit einer roten Leuchte) zum Halten zu veranlassen."
  3. Hinter Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.3 eingefügt:
    "4.3 Bundesgrenzschutz
    Sind an einem Verkehrsunfall Schienenfahrzeuge der Deutschen Bahn AG oder sonstiger Betreiber beteiligt oder durch einen Verkehrsunfall Beschädigungen an deren Bahnanlagen oder anderweitige Beeinträchtigungen für die Sicherheit des Bahnverkehrs eingetreten, ist der Bundesgrenzschutz oder der sonstige Bahnbetreiber unverzüglich zu verständigen; ggf. sind bis zu deren Eintreffen die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen."

Die bisherigen Nummern 4.3 bis 4.5 werden Nummern 4.4 bis 4.6.

MBl. NRW. 1999 S. 1027