Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 54 vom 21.9.1999 Seite 1059 bis 1070

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein–Westfalen
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein–Westfalen

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Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein–Westfalen

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein–Westfalen (WPV) hat in ihrer Sitzung am 10. Juni 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418/SGV. NRW. 7122) die nachfolgende Änderung der Satzung des WPV vom 15. November 1993 (SMBl. NRW. 763) beschlossen. Die Änderung der Satzung ist vom Finanzministerium des Landes Nordrhein–Westfalen unter dem 16.8.1999 genehmigt und am 23.8.1999 ausgefertigt worden. Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten "Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein–Westfalen" das Wort "(WPV)" eingefügt.
  2. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzkennzeichnung in § 4 Abs. 1 entfällt.
  3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Der Vorstand" durch das Wort "Er" ersetzt.
  4. § 8 wird wie folgt neu gefaßt:
  5. "(1) Mitglieder des WPV sind

    - die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen oder in einem Bundesland haben, das dem WPV durch Staatsvertrag beigetreten ist,

    und

    - die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen oder in einem Bundesland, das dem WPV durch Staatsvertrag beigetreten ist, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind.

    (2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt.

    (3) Wer bei Errichtung des WPV oder bei Inkrafttreten eines Staatsvertrages über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt und zu diesem Zeitpunkt das 45., nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann seinen Beitritt innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung oder des Staatsvertrages schriftlich erklären."

  6. Änderungen von § 9

  7. a) In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "des § 2 Abs. 1 Satz 1 WPVG NW" durch die Worte "von § 8 Abs. 1" und der Punkt nach dem Wort "bezieht" durch ein Komma ersetzt.

    b) In § 9 Abs. 1 werden folgende Nr. 3 und 4 sowie folgender Satz 2 eingefügt:


    "(3) wenn das 45. Lebensjahr vollendet ist, die Mitgliedschaftsrechte gemäß § 10 ruhen und die Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente (§ 12 Abs. 4) nicht erfüllt ist,


    (4) wenn die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente in den in § 13 Abs. 2 und 3 genannten Fällen nicht erfüllt sind.

    Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch Bescheid festgestellt."

    c) In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Nr. 2" durch die Worte "Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

  8. Änderungen von § 10

  9. a) In § 10 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:

    "Ruhen aller Mitgliedschaftsrechte"

    b) In § 10 wird Satz 1 gestrichen. In Satz 3 (neu: Satz 2) wird das Wort "der" durch das Wort "aller" ersetzt.

  10. Änderungen von § 12

  11. a) In § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "Nr. 3" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.

    b) In § 12 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten "WPVG NW" die Worte "oder Inkrafttreten eines Staatsvertrages über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV" eingefügt.

  12. Änderungen von § 13
  13. a) In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Wird die Wartezeit nicht erfüllt, ruhen alle Mitgliedschaftsrechte."

    b) In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Nr. 3" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.

    c) An § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Wird die Wartezeit nicht erfüllt, endet die Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4."

    d) In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Nr. 3" durch die Worte "Abs. 3" und die Worte "am 23. Juli 1993" durch die Worte "zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft" ersetzt. Der bisherige Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:

    "Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht vor, endet die Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4."

  14. Änderungen von § 14
  15. a) § 14 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen. In Satz 2 werden die Worte "für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1995" gestrichen.

    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "nach § 10 Abs. 1 Satz 2" gestrichen; die Angabe "§ 9 Abs. 1 Nr. 2" wird durch die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "nach § 10 Abs. 1 Satz 2" gestrichen; die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 2" wird durch die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

    d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worte "dem in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO jeweils festgelegten Zinssatz" ersetzt.

  16. In § 15 Abs. 1 werden die Worte ", das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht," gestrichen.
  17. In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Nr. 3" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.
  18. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "§ 8 Nr. 3" durch die Worte "§ 8 Abs. 3" und die Worte "vor Ablauf der Wartezeit nach § 13 Abs. 2" durch die Worte "gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
  19. In § 28 werden die Worte "3/10" durch die Worte "1/10" ersetzt. Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt; der 2. Halbsatz wird gestrichen.
  20. Änderungen von § 29

    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "und/oder die Arbeitgeberbescheinigung" gestrichen.

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worte "des in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO jeweils festgelegten Zinssatzes" ersetzt.
  21. Änderungen von § 30

    a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

    "Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das bei Eintritt in das WPV bereits berufsunfähig ist, ruht, solange die Berufsunfähigkeit andauert.

    b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
  22. An § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Die Beitragserstattung wird durch Bescheid festgestellt."
  23. An § 32 wird folgender Absatz angefügt:

    "(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Mitglieder, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über die Mitgliedschaft im WPV, wohl aber über die Mitgliedschaft in einer anderen öffentlich–rechtlichen Versicherungs– oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe erlangen können."

    In Absatz 1 wird die Absatzkennzeichnung "(1)" eingefügt.
  24. Änderungen von § 36

    a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe in Klammern "§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

    "Bei Berufsunfähigkeit endet die Beitragspflicht mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der der Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 1 vorausgeht; nach diesem Zeitpunkt gezahlte Beiträge werden zinslos erstattet."

    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In diesem Satz wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

    c) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:

    "Auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, wird jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. der rückständigen Beiträge erhoben. Das Mitglied hat die durch die Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten zu tragen. Säumniszuschlag und Kosten werden entsprechend § 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt."

    d) Absatz 8 wird wie folgt neu gefaßt:

    "(8) Das WPV kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen unter Vereinbarung von Stundungszinsen treffen und in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände, Beitragsforderungen sowie Nebenforderungen niederschlagen; der Vorstand beschließt dazu Richtlinien.
  25. In § 37 Abs. 2 wird das Komma nach den Worten "nachversichert werden" durch einen Punkt ersetzt. Der sodann folgende Halbsatz wird gestrichen.
  26. § 38 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:

    "(3) Das gebundene Vermögen des WPV ist gemäß § 3 der Verordnung zu § 3 Abs. 2 Satz 3 VAG NW anzulegen.
  27. Änderungen von § 39

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

    "Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß nebst Lagebericht entsprechend § 4 der Verordnung zu § 3 Abs. 2 Satz 3 VAG NW aufzustellen. Die in den Jahresabschluß einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen."

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "2,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat" durch die Worte " mindestens 2,5 v. H. und höchstens 5 v. H. der Deckungsrückstellung (Sollbetrag der Verlustrücklage) erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat; der Sollbetrag wird durch die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt."
  28. In § 44 wird nach den Worten "WPVG NW" eingefügt ", Staatsverträge über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV".
  29. Änderungen von § 46

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

    "Wer bei Errichtung des WPV oder bei Inkrafttreten eines Staatsvertrages über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 erfüllt und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird auf Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 befreit."

    b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte "den Anforderungen des § 31 Abs. 1 entsprechende" gestrichen.
  30. Änderungen von § 47

    a) In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Nr. 3" durch die Worte "Abs. 3" und die Worte "unter Beachtung des Mindestbeitrages nach § 28" durch die Worte "zwischen 3/10 und 9/10 des Regelpflichtbeitrages" ersetzt.

    b) In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Nr. 3" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.
  31. In den folgenden Vorschriften werden das Wort "Versorgungswerk" und seine Deklinationen durch das Wort "WPV" ersetzt:

    § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; § 2; § 3 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 10; § 5 Abs. 1 Satz 1; § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2; § 9 Abs. 1 Satz 1; § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 13 Abs. 5 Satz 2, Satz 3, Satz 4 und Satz 6, Abs. 6 Satz 1 und Satz 3, Abs. 9 Satz 2; § 14 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2; § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 5 und Satz 6, Abs. 3 Satz 3;
    § 19 Abs. 4; § 20 Abs. 1 Satz 2; § 22 Abs. 1 und Abs. 4; § 24 Satz 1; § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9 Satz 1 und Satz 4; § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2; § 32 Abs. 1 Satz 1; § 36 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 8; § 37 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 40 Abs. 1 und Abs. 2; § 42; § 43 Abs. 1 und Abs. 2; § 44; § 46 Abs. 6 Satz 1; § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2.

Genehmigt

Düsseldorf, den 16. August 1999

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. S i e g e l

Die vorstehende, am 16. August 1999 genehmigte Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 23. August 1999

Dr. Karl Ernst K n o r r

Gerd-Rudolf V o l c k

MBl. NRW. 1999 S. 1061