Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 54 vom 21.9.1999 Seite 1059 bis 1070

Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
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Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes

II.

Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft

Richtlinien
für die Bekanntgabe und die Zulassung
von sachverständigen Stellen
im Bereich des Immissionsschutzes

Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 8.8.1999 - V A 3 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 2/99)

Den nachstehenden Richtlinien liegt der Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus der 94. Sitzung vom 11. bis 13.5.1998 zugrunde.

Diese Bekanntmachung ersetzt meine Bek. v. 21.6.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1007).

Inhaltsübersicht

I.

Bekanntgabe von Stellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28 BImSchG sowie von Stellen zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Meßgeräte nach § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, §§ 26, 28 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV und Nr. 3.2 TA Luft

1

Grundsätzliches

2

Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

3

Voraussetzungen der Bekanntgabe

3.1

Fachkunde

3.1.1

Ermittlung von Luftverunreinigungen

3.1.2

Ermittlung von Geräuschemissionen und -immissionen

3.1.3

Ermittlung von Erschütterungsemissionen und -immissionen

3.2

Zuverlässigkeit und Organisation

3.3

Unabhängigkeit

3.4

Sachliche und personelle Ausstattung

3.4.1

Gerätetechnische Ausstattung

3.4.2

Personelle Ausstattung

3.5

Bekanntgabe von Außenstellen/Nebenstellen

3.6

Sonstige Ermessenserwägungen

3.7

Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben

II.

Bekanntgabe von Messstellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BimSchV und Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV

1

Allgemeine Anforderungen

1.1

Sachverstand und Erfahrung

1.2

Leistungsfähigkeit

2

Besondere Anforderungen

2.1

Gerätetechnische Ausstattung

2.2

Personelle Ausstattung

2.3

Zuverlässigkeit und Eignung

2.4

Unabhängigkeit

2.5

Verpflichtung zur Geheimhaltung

2.6

Übernahme besonderer Pflichten

III.

Verfahren

1

Antrag

2

Prüfung des Antrags

3

Inhalt der Bekanntgabe (Zulassung)

4

Nebenbestimmungen

5

Form der Bekanntgabe (Zulassung)

6

Bekanntgabe (Zulassung) in weiteren Bundesländern

I.

Bekanntgabe von Stellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28 BImSchG sowie von Stellen zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Meßgeräte nach § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, §§ 26, 28 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV und Nr. 3.2 TA Luft

1
Grundsätzliches

Nach § 26 und § 28 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebene Stelle durchführen lässt. Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages oder soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.

Nach verschiedenen Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV sowie § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV) wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Meßeinrichtungen durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der TA Luft (vgl. Nr. 3.2.3.5 Abs. 2 und Nr. 3.2.3.7 Abs. 1) sollen für kontinuierliche Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden.

Die Auswahl zwischen den bekanntgegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen genannten Fällen grundsätzlich frei. Er hat jedoch Einschränkungen der Bekanntgabe und ggf. Nebenbestimmungen zur Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG zu beachten.

Die §§ 26 ff. BImSchG und die Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz regeln das Recht der Emissions- und Immissionsermittlungen nicht abschließend. Insbesondere bleiben unberührt Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1, 2a BImSchG, in deren Rahmen auch andere Stellen Ermittlungen (einschl. Messungen) vornehmen können.

2
Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

Soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts betroffen sind, handelt es sich bei der Bekanntgabe um einen Verwaltungsakt. Gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen hat die Bekanntgabe nur verwaltungsinterne Bedeutung.

Auf die Bekanntgabe besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Der zuständigen Behörde steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Ermessensausübung muss jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.

Die Bekanntgaben haben Wirkung nur für das jeweilige Land.

3
Voraussetzungen der Bekanntgabe

3.1
Fachkunde

Stellen können nur bekanntgegeben werden, wenn sie über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Das Personal muss hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein. Unter diesem Gesichtspunkt können Hochschulinstitute und Hochschulprofessoren in der Regel nicht als geeignete Stellen bekanntgegeben werden.

Voraussetzung einer Bekanntgabe ist in jedem Fall, dass die fachlich Verantwortlichen (mindestens ein Hauptverantwortlicher und bei Stellen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen auch ein Vertreter)

- ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule oder Fachhochschule) erfolgreich abgeschlossen haben,

- danach eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vermittelt hat, und

- während dieser Zeit wiederholt Ermittlungen vorgenommen haben, für deren Durchführung die Stelle bekanntgegeben werden soll.

Darüber hinaus sind Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen erforderlich.

Wenn einer Stelle keine Fachkräfte für alle in Betracht kommenden Ermittlungen zur Verfügung stehen, ist die Bekanntgabe gegenständlich zu beschränken. Sind nur bestimmte Fachkräfte zur Durchführung schwieriger Ermittlungen geeignet, ist die Bekanntgabe insoweit zu begrenzen.

Bei den gegenständlichen Beschränkungen ist zwischen den verschiedenen Immissionsbereichen (Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen) und zwischen Ermittlungen an der Anlage und in deren Einwirkungsbereich zu unterscheiden. Darüber hinaus kann es bei Luftverunreinigungen erforderlich sein, nach folgenden Bereichen zu differenzieren:

- Ermittlung der Emissionen und/oder der Immissionen anorganischer Gase,

- Ermittlung der Emissionen und/oder Immissionen von Staub, Staubinhaltsstoffen und am Staub adsorbierter chemischer Verbindungen,

- Ermittlung der Emissionen und/oder Immissionen besonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere faserförmiger Stäube,

- Ermittlung der Emissionen und/oder Immissionen organisch-chemischer Verbindungen,

- Funktionsprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmessgeräte,

- Ermittlung der Emissionen und/oder Immissionen hochtoxischer organisch-chemischer Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen,

- Ermittlung der Emissionen und/oder Immissionen geruchsintensiver Stoffe.

Innerhalb der vorgenannten Bereiche ist auch eine Beschränkung der Bekanntgabe auf die Ermittlungen bei bestimmten Anlagearten möglich.

Für die einzelnen Bereiche der Ermittlungen sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

3.1.1
Ermittlung von Luftverunreinigungen

a) Gasförmige Luftverunreinigungen

Soweit eine Stelle für die Ermittlung von gasförmigen Luftverunreinigungen bekanntgegeben werden soll, müssen mindestens drei gleichartige Messungen in den einzelnen Bereichen durchgeführt worden sein, deren Ergebnisse von einer staatlichen Einrichtung überprüft worden sind. Die Bekanntgabe kann davon abhängig gemacht werden, dass mindestens ein fachlich Verantwortlicher erfolgreich an einem Ringversuch für das entsprechende Schadgas teilgenommen oder eine Messung in Anwesenheit eines von der Behörde beauftragten Sachverständigen erfolgreich durchgeführt hat. Bei den Ringversuchen sind unter festgelegten Randbedingungen bei verschiedenen Prüfgaskonzentrationen wiederholt Proben zu ziehen und zu analysieren.

b) Staubinhaltsstoffe und am Staub adsorbierte chemische Verbindungen

Soll eine Stelle für die Ermittlung von bestimmten Inhaltsstoffen im Staub und von am Staub adsorbierten chemischen Verbindungen bekanntgegeben werden, müssen die fachlich Verantwortlichen mindestens drei gleichartige Messungen durchgeführt haben, deren Ergebnisse von einer staatlichen Einrichtung überprüft worden sind.

c) Kalibrierung automatisch arbeitender Messgeräte

Die Bekanntgabe für die Kalibrierung automatisch arbeitender Messgeräte setzt voraus, dass die für diese Aufgabe vorgesehenen fachlich Verantwortlichen mindestens drei Kalibrierungen von vergleichbaren Messgeräten durchgeführt haben und die hierfür gefertigten Berichte von einer staatlichen Einrichtung überprüft worden sind.

d) Emissionen

Für den Bereich der Ermittlung von Emissionen (einschließlich der Überprüfung und Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte) sind auch Kenntnisse der Verfahrenstechnik der zu überprüfenden Anlagen Voraussetzung der Bekanntgabe.

Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen gasförmiger Immissionskomponenten wurden im Gem.RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.9.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1230/SMBl. NRW. 7130) veröffentlicht.

Messberichte

Als Fachkundenachweis für den Hauptverantwortlichen der Messstelle und seinen Stellvertreter sind bei der Beantragung der Bekanntgabe für jeden beantragtem Ermittlungsbereich drei Gutachten bzw. Messberichte aus den zurückliegenden drei Jahren vorzulegen.

Die Messberichte müssen den vom LAI beschlossenen Muster-Messberichten entsprechen. Die Muster-Messberichte wurden im Gem.RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.9.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1230/SMBl. NRW. 7130) veröffentlicht.

3.1.2
Ermittlung von Geräuschemissionen und –immissionen

Auf folgenden Gebieten müssen die fachlich Verantwortlichen Kenntnisse während der Ausbildung oder während einer fachbezogenen Tätigkeit erworben haben:

- technische Akustik und Schwingungstechnik, insbesondere Messtechnik und Schallausbreitung (auch unter Berücksichtigung meteorologischer Faktoren),

- Lärmwirkungen,

- Beurteilung der Bebauungsart und der Gebietsausweisung im Hinblick auf die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Die fachlich Verantwortlichen müssen während ihrer fachbezogenen Tätigkeit - durch Gutachten oder Messberichte nachweisbar - mindestens folgende Aufgaben gelöst haben:

- Ermittlung der immissionswirksamen Emissionen:

- einer Anlage mit mehreren Teilanlagen,

- einer Einzelanlage oder einer Teilanlage und

- der dominierenden Schallquellen von Anlagen oder von Teilanlagen;

- Immissionsermittlungen:

- Messung an einem Immissionsort,

- Messung an einem Ersatzort und Berechnung der Geräuschimmission,

- Emissionsmessungen und Schallausbreitungsrechnung für einen Immissionsort.

3.1.3
Ermittlung von Erschütterungsemissionen und –immissionen

Die fachlich Verantwortlichen müssen während der Ausbildung oder während einer fachbezogenen Tätigkeit Kenntnisse auf folgenden Gebieten erworben haben:

- technische Akustik und Schwingungstechnik, insbesondere Messtechnik und Erschütterungsausbreitung,

- Erschütterungswirkungen,

- Beurteilung der Bebauungsart und der Gebietsausweisung im Hinblick auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und

- für Prognosen Kenntnisse über Gebäudestatik und -dynamik.

Die fachlich Verantwortlichen müssen während ihrer fachbezogenen Tätigkeit - durch Gutachten oder Messberichte nachweisbar - mindestens folgende Aufgaben gelöst haben:

- Ermittlung von Erschütterungsemissionen,

- Ermittlung von Erschütterungsimmissionen unter Berücksichtigung der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und auf Gebäude (erhebliche Nachteile) und

- Prognose von Erschütterungsimmissionen.

3.2
Zuverlässigkeit und Organisation

Weitere Voraussetzung für die Bekanntgabe der Stellen ist, dass deren Leiter und Bedienstete aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht kommenden Ermittlungsaufgaben geeignet sind. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen

- wiederholt oder grob gegen Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verstoßen,

- Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben oder

- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus einer früheren Bekanntgabe verletzt haben.

Die bekanntzugebende Stelle muss sicherstellen, dass Messungen und sonstige Ermittlungen von dem im Antrag benannten Fachpersonal ausgeführt werden. Entsprechende Zuständigkeiten sind in einem Qualitätssicherungssystem zu regeln.

3.3
Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit einer bekanntzugebenden Stelle hängt nicht nur davon ab, ob sie bei ihrer Mess- und Prüftätigkeit einem bestimmten Einfluß Außenstehender tatsächlich ausgesetzt ist. Vielmehr muss auch der Anschein einer möglichen Beeinflussung des Mess- und Prüfvorganges durch betroffene Personen oder Institutionen vermieden werden. Neben der eigentlichen prüf- und messtechnischen Überwachung sollte nämlich das Instrument besonders bekanntgegebener Institute auch dem Zweck dienen, eine Befriedung im Verhältnis potentieller Beschwerdeführer zum Emittenten herbeizuführen. Zweifel an der Unabhängigkeit einer bekanntgegebenen Stelle in der Öffentlichkeit würden diesem Ziel entgegenstehen.

Die bekanntzugebende Stelle darf weder

a) Produktionsanlagen errichten oder betreiben noch

b) Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Immissionen herstellen oder vertreiben.

Sie darf ferner nicht personal- oder kapitalmäßig in einer Weise mit Anlagenbetreibern oder Geräteherstellern im Sinne des Satzes 1 verflochten sein, die eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stelle nicht ausgeschlossen erscheinen läßt.

Daher dürfen in der bekanntgegebenen Stelle keine Personen tätig sein, die gleichzeitig in Unternehmen beschäftigt sind, die im Sinne des Absatzes 1 Anlagen betreiben oder Geräte herstellen, oder die Weisungen dieser Unternehmen unterliegen. Insbesondere darf die Stelle nicht von Unternehmen abhängig sein, die an der Durchführung von Immissionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich interessiert sind (z. B. Hersteller von Emissionsminderungseinrichtungen).

Messstellen, die Messgeräte herstellen oder vertreiben, die für kontinuierliche Messungen nach der 2., der 13., der 17., der 27. BImSchV oder der TA Luft einsetzbar sind, werden nicht für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekanntgegeben, da eine Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung der Stelle nicht ausgeschlossen erscheint.

Messstellen, die mit Unternehmen verflochten sind, die derartige Messgeräte herstellen oder vertreiben, können für den Bereich "Einbau- und Funktionsprüfung sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte" bekanntgegeben werden, wenn der Anschein einer Abhängigkeit nicht gegeben ist.

Der Anschein einer Abhängigkeit ist dann nicht gegeben, wenn durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bei den Unternehmen, die im Sinne der Absätze 1 und 4 Anlagen betreiben oder Geräte herstellen, Einflussmöglichkeiten ausgeschlossen sind.

Eine unzulässige Verflechtung ist nicht anzunehmen, wenn Anlagenbetreiber Mitglieder einer juristischen Person als Trägerin der Ermittlungsstelle sind, sofern sie innerhalb der Trägerorganisation keinen bestimmenden Einfluss haben. Besteht die Dach- oder Trägerorganisation, der ein Messinstitut angehört oder mit der es über eine Tochtergesellschaft verbunden ist, aus mehreren Unternehmen, ist eine Bekanntgabe möglich, wenn

a) die Unternehmen gegenseitig im Wettbewerb stehen und kein Unternehmen markt- oder verbandsbestimmend ist,

b) die im Verbands- oder Vereinsvorstand vertretenen Unternehmen nicht insgesamt marktbeherrschend sind,

c) eine Personalunion in der Leitung der Messstelle und in der Leitung des wirtschaftliche Interessen vertretenden Vereins- oder Verbandsvorstandes nicht besteht und

d) die Leitung der Messstelle Weisungen durch andere Führungsgremien des Vereins oder Verbandes nicht unterliegt.

3.4
Sachliche und personelle Ausstattung

3.4.1
Gerätetechnische Ausstattung

Bekanntgaben dürfen sich nur auf solche Ermittlungen beziehen, für deren Durchführung die Stellen entsprechend dem Stand der Technik gerätetechnisch ausgestattet sind. Zur erforderlichen gerätetechnischen Ausstattung gehören nicht nur die eigentlichen Messgeräte, sondern auch Hilfsgeräte und Geräte zur Auswertung der Proben.

Am Prinzip des vollständigen Messverfahrens (Einheit von Probenahme und Analytik) muss im Grundsatz festgehalten werden. Für die Messungen von Luftverunreinigungen sollen deshalb nur Stellen bekanntgegeben werden, die sowohl über die notwendigen Vorrichtungen zur Probenahme als auch über ein chemisch-analytisches Labor zur Durchführung der erforderlichen Analysen verfügen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn hochtoxische (z. B. Dioxine und Furane) oder faserförmige Stoffe (Asbestfasern) zu untersuchen sind, die eine spezielle und aufwendige Analysentechnik erfordern.

Neben den in Absatz 2 Satz 2 genannten Regelungen kommen Ausnahmen im Einzelfall dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die bekanntgegebene Stelle trägt die Gesamtverantwortung für die erhobenen Messergebnisse sowie die Berichterstattung.

- Die Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern (Probenahmestelle und Analytiklabor) ist vertraglich im Detail fixiert. Der unmittelbare Zugriff der bekanntzugebenden Messstelle auf die Einrichtungen des Vertragspartners muss dadurch sichergestellt sein.

- Die mit den Analysen bzw. Probenahmen beauftragte Stelle gehört der Unternehmensgruppe des Antragstellers (z.B. als Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) an und ist in die sachverständige Überprüfung einbezogen worden.

- Kenntnisse des vollständigen Messverfahrens (Probenahme und Analytik) sind bei den beteiligten Kooperationspartnern vorhanden und im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens nachgewiesen worden.

- Es ist ein gemeinsames Qualitätssicherungssystem vorhanden und dokumentiert, das die Abwicklung der vollständigen Messverfahren umfasst.

Die nachzuweisende Ausrüstung zur Probenahme muss gewährleisten, dass das zu untersuchende Messgut nicht mehr als für die Messung notwendig verändert in die Abscheideapparatur gelangt und so konditioniert wird, dass ein Messgerät sicher betrieben werden kann; dabei ist insbesondere zu fordern, dass das Messobjekt in der Probenahmeleitung unverändert bleibt. Für jeden zu untersuchenden Schadstoff sowie die erforderliche Bezugsgröße muss mindestens ein vollständiges Messverfahren (Probenahme und Analyseverfahren) zur Verfügung stehen. Die zum Betrieb notwendigen Bauteile und Apparaturen müssen vollständig vorhanden sein. Das vorgesehene Messverfahren muss dem Stand der Messtechnik (vgl. dazu VDI-Handbuch »Reinhaltung der Luft«) entsprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Nachweisgrenze und die Reproduzierbarkeit des Verfahrens. Soweit für Schadstoffe von der Einzelmessung unabhängig kalibrierfähige automatisch anzeigende Geräte mit gültiger Eignungsprüfung erhältlich sind, sollen diese vorhanden sein. Die zur Kalibrierung der Messverfahren notwendigen Einrichtungen müssen vorhanden sein.

Die Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:

a) zwei geeichte Schallpegelmesser (DIN-IEC 651, Klasse 1) mit dem üblichen Zubehör (Windschirm, Stativ, Kalibriereinrichtung), mit denen die in der TA Lärm und der Richtlinie VDI 2058 Bl. 1 festgelegten Messgrößen zu ermitteln und die Beurteilungsgrößen abzuleiten sind; mit den Geräten muss der energieäquivalente Dauerschallpegel und der Taktmaximalpegel für Taktdauern bis fünf Sekunden nach DIN 45645 Teil 1 bzw. nach TA Lärm ermittelbar sein;

b) Geräte zur Bestimmung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Temperatur, Feuchte;

c) eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten zur eindeutigen Zuordnung von Betriebsvorgängen zu Immissionsdaten;

d) eine Messeinrichtung, die mindestens eine Frequenzanalyse der Geräusche in Terzschritten erlaubt, und zwar bei zeitlich konstanten, aber auch zeitlich schwankenden Geräuschen;

e) Speichergeräte und Registriereinrichtungen, die den Schallpegelverlauf über die Zeit beschreiben können.

Die Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150 Teil 2 und Teil 3 ermöglichen:

KBFmax, KBFTm, KBFTr, vmax. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert werden können. Hierfür sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:

a) Schwingungsmesser nach DIN 45669 "Messungen von Schwingimmissionen", Teil 1 Schwingmesser, Anforderungen, Prüfung mit mindestens acht Absolutschwingungsaufnehmern für den Frequenzbereich 1 bis 80 Hz und zwar je vier für vertikale und horizontale Richtung, sowie Ankopplungsvorrichtungen nach DIN 45669, Teil 2 Messverfahren, für harte und weiche Unterlagen.

b) Registrierende Aufzeichnungseinrichtungen für mindestens acht Kanäle, davon mindestens vier Kanäle simultan auf einem Gerät.

c) Eine Möglichkeit zur Bestimmung der maßgeblichen Frequenzanteile muss gegeben sein.

d) Eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten.

Die Schwingungsaufnehmer sind in geeigneten Zeitabständen – mindestens alle zwei Jahre – mittels einer mechanischen Kalibrierungseinrichtung im Arbeitsfrequenzbereich des Schwingungsmessers zu prüfen. Die Überprüfung des Frequenzgangs ist im Arbeitsfrequenzbereich bei einer oder mehrerer Frequenzen unter Einbezug eines auf Normalien der PTB rückführbaren Vergleichsnormals durchzuführen. Die Rückführbarkeit ist durch Protokollierung nachzuweisen. Die Prüfmethode ist zu beschreiben und die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren.

Diese Prüfung kann von jedem durchgeführt werden, der über ein entsprechendes Vergleichsnormal für den zu kalibrierenden Schwingungsaufnehmer verfügt, also auch vom Gerätebetreiber selbst, vom Gerätehersteller oder durch Kalibrierlaboratorien z.B. den Deutschen Kalibrierdienst DKD oder andere von der European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) anerkannte Laboratorien. Vor Messbeginn vor Ort ist der Anzeige- und Auswerteteil (Zwischenglied, Bewertungsfilter, Verstärker) mittels eines elektrischen Prüfsignals zu kontrollieren. Bei Verwendung von piezoelektrischen Beschleunigungsaufnehmern ist eine Kontrolle mit einem mechanischen Kalibrator vor Ort durchzuführen, sofern nicht durch andere fachliche Überlegungen der Nachweis erbracht wird, dass auf diese Kontrolle verzichtet werden kann. Vor Beginn einer Messung muss die Funktionsfähigkeit der gesamten, fertig installierten Messkette (z. B. durch Klopftest) geprüft werden.

3.4.2
Personelle Ausstattung

Die bekanntzugebenden Stellen müssen neben dem fachlich Verantwortlichen in ausreichendem Maße Hilfspersonal zur Verfügung haben; sie sollen neben dem fachlich Verantwortlichen mindestens zwei weitere Mitarbeiter (Messtechniker, Messgehilfen) ständig beschäftigen, um in der Lage zu sein, auch umfangreiche Ermittlungen durchführen zu können. Das Hilfspersonal soll über eine einschlägige Fachausbildung oder mindestens zweijährige fachspezifische praktische Erfahrungen verfügen.

3.5
Bekanntgabe von Außenstellen/Nebenstellen

Außenstellen einer sachverständigen Stelle müssen zur Durchführung von Ermittlungen i.S. dieser Richtlinien grundsätzlich über eine eigene Bekanntgabe im Land des Sitzes der Außenstelle verfügen. Eine zusätzliche Bekanntgabe dieser Außenstelle ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das dort ansässige Personal und die gerätetechnische Ausstattung in das Qualitätssicherungssystem der Mutterstelle eingebunden sind und im dortigen Bekanntgabeverfahren einbezogen wurden.

3.6
Sonstige Ermessenserwägungen

Außer den unter Nummern. 3.1 bis 3.4 aufgeführten Voraussetzungen können weitere Gesichtspunkte für die Ermessensausübung von Bedeutung sein. Ist beispielsweise anzunehmen, dass bestimmte Ermittlungen nur selten in Auftrag zu geben sind, so kann die Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse dadurch gemindert sein, dass die Ermittlungen von einer Stelle ausgeführt werden, die nur wenig Erfahrungen auf dem betroffenen Gebiet sammeln konnte. In einem derartigen Fall kann es berechtigt sein, das Bekanntgabebegehren abzulehnen.

3.7
Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben

Diese Richtlinien gelten auch für die Bekanntgabe von Messstellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben oder über eine öffentliche Anerkennung als Messstelle für Immissionen und Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verfügen. Die Richtlinien sind allerdings unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

a) Das Gleichbehandlungsgebot (Nr. 2) gilt auch für Bewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten. Die Bekanntgabe darf von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die zu einer Diskriminierung führen würden.

b) Unter staatlichen Instituten i. S. der Nummer 3.1.1 Buchstaben b) und c) sind auch staatliche Einrichtungen in anderen EG-Mitgliedstaaten zu verstehen.

c) Die Anerkennung einer ausländischen Messstelle soll dann nicht verweigert werden, wenn diese Stelle in einem Umfang Messungen vornimmt, der sicherstellt, dass die Messstelle über ausreichende Erfahrungen für die Vornahme von Messungen dieser Art verfügt. Dabei sind auch im Ausland durchgeführte Messungen zu berücksichtigen.

II.

Bekanntgabe von Messstellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV und Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV

1
Allgemeine Anforderungen

1.1
Sachverstand und Erfahrung

Die zutreffende Ermittlung der Schallleistung einer Baumaschine oder eines Rasenmähers erfordert Sachverstand und Erfahrung.

Der Sachverstand muss sowohl auf akustischem wie auch auf maschinentechnischem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der Einstellung und Betriebsweise der jeweiligen Maschinen bestehen.

Die Erfahrungen müssen bei Baumaschinen auf einer mehrjährigen Befassung mit der Prüfung von Maschinen beruhen. Es muss zu erwarten sein, dass die Stelle ihre Erfahrungen durch mehr als nur gelegentliche Prüfungen im Rahmen der 8. oder 15. BImSchV vertiefen kann.

1.2
Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stelle müssen den Schluss zulassen, dass die Aufgaben auf Dauer wahrgenommen werden können.

Da bei der Prüfung von Baumaschinen und der Konformitätsüberwachung der Produktion auch umfangreiche Verwaltungsaufgaben anfallen, müssen die nach § 7 der 15. BImSchV zuzulassenden Stellen darüber hinaus über eine Organisation und Verwaltungsausstattung verfügen, die eine sach- und fristgerechte Erfüllung aller anfallenden administrativen Aufgaben gewährleisten.

2
Besondere Anforderungen

Im einzelnen müssen die zuzulassenden Stellen (im folgenden kurz »Stelle« genannt) im Hinblick auf den Immissionsschutz folgenden Mindestanforderungen genügen:

2.1
Gerätetechnische Ausstattung

Die Stelle muss über die zur Durchführung der Prüfaufgaben notwendigen Messeinrichtungen und sonstigen Geräte verfügen. Art, Zahl und Umfang der Messgeräte sind von der Art der Maschinen abhängig, für deren Prüfung die Stelle zugelassen werden soll.

Messstellen zur Ermittlung des Schallleistungspegels an Rasenmähern müssen in der Lage sein, diese in Messumgebungen nach Nummer 6.3.2 des Anhangs I zur EG-Richtlinie 84/538/EWG, geändert durch Richtlinie 87/252/EWG (Messungen im Freien auf Kunstrasenboden), Richtlinie 88/180/EWG und Richtlinie 88/181/EWG, durchzuführen.

Stellen nach § 7 der 15. BImSchV müssen auch Zugang haben zu den erforderlichen Zusatzeinrichtungen für außerordentliche Prüfungen, die in den einzelnen EG-Richtlinien vorgesehen sind.

2.2
Personelle Ausstattung

Der Stelle muss mindestens eine verantwortliche Person angehören, die ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule oder Fachhochschule) mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Person muss eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der akustischen Emissionsmesstechnik vermittelt hat. Darüber hinaus muss die Stelle in ausreichendem Maße fachkundiges Hilfspersonal zur Verfügung haben.

Die verantwortlichen Personen müssen hauptberuflich für die Stelle tätig sein. Sie sollen überwiegend für Prüfaufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV oder für die Begutachtung, Prüfung oder Überwachung von anderen Maschinen eingesetzt werden.

2.3
Zuverlässigkeit und Eignung

Der Leiter und das Personal der Stelle müssen aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der in Betracht kommenden Prüfungsaufgaben zuverlässig und geeignet sein.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht oder nicht mehr gegeben, wenn verantwortliche Personen

- wiederholt oder grob gegen Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder gegen den Inhalt der einschlägigen EG-Richtlinien verstoßen,

- Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Herstellers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben,

- vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus Nebenbestimmungen der Bekanntgabe oder der Zulassung verletzt oder

- als zugelassene Stelle nach § 7 der 15. BImSchV Ergebnisse der Baumusterprüfungen nicht oder nicht vollständig der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den in der EG zugelassenen Stellen und der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 5 der 15. BImSchV zugesandt haben.

Die erforderliche Eignung ist nur gegeben, wenn die verantwortlichen Personen neben der nach Nr. 2.2 erforderlichen Ausbildung und Erfahrung gute Kenntnisse der Vorschriften über die von ihnen durchgeführten Prüfungen und eine umfassende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten sowie die erforderliche Befähigung für die fachgerechte Abfassung der Protokolle und Prüfberichte, in denen die durchgeführten Arbeiten dokumentiert werden, besitzen.

2.4
Unabhängigkeit

Die Stelle (bei juristischen Personen auch die Mitglieder des entscheidenden Organs) und die für Prüfaufgaben eingesetzten verantwortlichen Personen müssen persönlich und wirtschaftlich unabhängig sein. Sie dürfen in bezug auf die Überprüfung eines bestimmten Maschinentyps weder für den Konstrukteur noch für den Hersteller, den Lieferanten oder den Installateur der Maschinen tätig sein oder tätig gewesen sein; ein technischer Informationsaustausch schließt die Unabhängigkeit nicht aus. Mit den genannten Personen oder ihren Bevollmächtigten dürfen sie weder verwandt noch personal- oder kapitalmäßig verflochten sein; Teil I Nr. 3.3.2 gilt entsprechend. Sie dürfen ferner weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Offerieren oder an der Instandhaltung der Geräte beteiligt sein.

2.5
Verpflichtung zur Geheimhaltung

Das Personal der Stelle muss zur Geheimhaltung gegenüber Dritten in bezug auf alle nicht offenkundigen Tatsachen verpflichtet sein, die es im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Prüfaufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV erfährt.

2.6
Übernahme besonderer Pflichten

Die Stelle muss bereit sein,

a) keine Aufträge zur Erledigung von (Teil-) Aufgaben an Dritte zu vergeben,

b) zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des mit Prüfungen beauftragten Personals die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers weder von der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch von den Ergebnissen dieser Prüfungen abhängig zu machen und

c) für die Dauer der Zulassung eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach der 8. oder 15. BImSchV abzuschließen.

III.
Verfahren

1
Antrag

Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe (Zulassung) einen Antrag der Stelle voraus. Mit dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde, der Zuverlässigkeit, der Unabhängigkeit sowie der sachlichen und personellen Ausstattung vorzulegen.

Anträge auf Bekanntgabe nach der 8. BImSchV oder auf Zulassung nach der 15. BImSchV sind in dem Bundesland zu stellen, in dem die Stelle ihren Hauptsitz hat.

2
Prüfung des Antrags

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe (Zulassung) der Stelle vorliegen, soll in der Regel von der zuständigen Behörde des Landes vorgenommen werden, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat; Anträge von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, sollen in dem Bundesland geprüft werden, das dem Sitzland des Antragstellers am nächsten liegt. Den übrigen Ländern soll Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Bedenken anzubringen. Vor der Bekanntgabe und in der Regel auch bei Erweiterungsanträgen sollte die zuständige Behörde die eingereichten Nachweise durch eine sachverständige staatliche Einrichtung überprüfen lassen und ggf. verlangen, dass zusätzliche Qualifikationsnachweise (z.B. Vorführung einer Messung in der Praxis, Vorlage eines Messplans für eine bestimmte Aufgabe) vorgelegt werden. Die gerätetechnische Ausstattung der Stelle ist in der Regel vor Ort zu überprüfen.

Die Bekanntgabe von Messstellen nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV und die Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV setzt eine Abstimmung aller Länder im Länderausschuss für Immissionsschutz voraus, die Bekanntgabe nach der 8. BImSchV zusätzlich das Einvernehmen mit den für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden.

3
Inhalt der Bekanntgabe (Zulassung)

Die Bekanntgabe ist in der Regel gegenständlich und soweit erforderlich auch räumlich und personell zu beschränken. Entscheidungen nach der 8. und 15. BImSchV gelten stets EG-weit. Insoweit sind räumliche Beschränkungen nicht zulässig.

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Nebenbestimmungen

Die Bekanntgaben sollen auf höchstens acht Jahre befristet werden. Sie sollen, soweit das nicht nach der Art der wahrzunehmenden Aufgaben entfällt, mit Auflagen verbunden werden, durch die die bekanntzugebende Stelle verpflichtet werden soll,

- wesentliche Änderungen der sachlichen oder personellen Ausstattung unverzüglich mitzuteilen, die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Messtechnik anzupassen,

- zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde an Ermittlungen teilnehmen oder deren Ergebnis überprüfen,

- regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen vorzunehmen,

- in bestimmten zeitlichen Abständen auf eigene Kosten an Ringversuchen teilzunehmen,

- jährlich mitzuteilen, welche Ermittlungen durchgeführt worden sind,

- auf Verlangen der für den Sitz der Stelle zuständigen Behörde die Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen vorzulegen,

- nicht tätig zu werden bei Anlagen, bei deren Betrieb sie (z.B. als Immissionsschutzbeauftragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat,

- keine Ermittlungsaufträge von Anlagenbetreibern anzunehmen, für die sie in derselben Sache beratend tätig gewesen sind.

Um den Anschein einer möglichen Beeinflussung zu vermeiden, sollte ein strenger Maßstab bei der Frage angelegt werden, ob die bekanntgegebene Stelle eine Beratung in derselben Sache durchgeführt hat. Eine solche ist immer dann nicht auszuschließen, wenn die Stelle im Rahmen der Projektierung bzw. des Genehmigungsverfahrens für den Betreiber Arbeiten durchgeführt hat, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüftätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Nicht als Beratung in derselben Sache anzusehen sind Durchführungen von Ausbreitungsrechnungen und Schornsteinhöhenberechnungen sowie Vorbelastungsermittlungen.

Im Einzelfall können weitere Nebenbestimmungen (z. B. über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schadensersatzansprüche) getroffen werden. Bei der Zulassung von Stellen nach § 7 der 15. BImSchV ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die in der 15. BImSchV vorgesehenen behördlichen Überwachungsaufgaben gegenüber der zugelassenen Stelle wahrgenommen werden können.

Die Bekanntgabe soll mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall versehen werden, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern oder dass wiederholt ein fehlerhafter oder nicht aussagekräftiger Bericht vorgelegt wird. Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und Gefährdung des öffentlichen Interesses soll hingewiesen werden.

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Form der Bekanntgabe (Zulassung)

Der Antragsteller wird über die Entscheidung nach Nummer 3 und über die Nebenbestimmungen nach Nr. 4 durch ein Schreiben, das gleichzeitig die Bekanntgabe ankündigt, unterrichtet. Die Bekanntgabe soll im Ministerialblatt für das Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. Weitere Bekanntmachungen sind nicht erforderlich. In der Bekanntgabe ist auf sachliche und örtliche Beschränkungen sowie auf die Befristung hinzuweisen. Eine Erwähnung des Widerrufsvorbehaltes ist nicht erforderlich; ein Widerruf ist jedoch in gleicher Weise wie die Bekanntgabe zu veröffentlichen.

Bekanntgaben nach der 8. BImSchV und Zulassungen nach der 15. BImSchV sollen nach einem im Länderausschuss für Immissionsschutz abgestimmten einheitlichen Muster vorgenommen werden. Sie sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) mitzuteilen.

Das BMU unterrichtet seinerseits die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und teilt den obersten Immissionsschutzbehörden der Länder die ihm von der EG-Kommission übermittelten Zulassungen von Stellen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit.

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Bekanntgabe (Zulassung) in weiteren Bundesländern

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über die Bekanntgabe, die Ablehnung eines Bekanntgabeantrages und den Widerruf einer Bekanntgabe; für Zulassungen nach der 15. BImSchV gilt dies entsprechend.

Hat ein Land über eine Bekanntgabe nach Teil I dieser Richtlinien entschieden, so sollen vor der Bekanntgabe in einem anderen Land die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, soweit sie nicht durch die Verhältnisse in diesem Land bedingt sind, grundsätzlich nicht neu geprüft werden. Die später entscheidenden Länder sollen sich nach der Entscheidung des erstentscheidenden Landes, insbesondere hinsichtlich der Befristung, richten. Das Land, in dem eine bekanntgegebene Stelle ihren Sitz hat, soll eine Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen auch dann vornehmen, wenn sich ein Anlass hierzu in einem anderen Land ergeben hat.

MBl. NRW. 1999 S. 1063