Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 64 vom 2.12.1999 Seite 1257 bis 1270

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)

I.

20020

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes
Nordrhein-Westfalen (GGO)

Bek. d. Innenministeriums v. 25.10.1999
V A 2 – 02.01

Die Bek. d. Innenministeriums v. 16.05.1991 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 24 eingefügt:
  2. "5. Abschnitt: Weiterentwicklung der Organisation

    § 24 a Zulassung von Ausnahmen"

  3. Im II. Kapitel "Organisation" der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des
    Landes Nordrhein-Westfalen wird nach § 24 folgender 5. Abschnitt eingefügt:

"5. Abschnitt: Weiterentwicklung der Organisation
§ 24 a
Zulassung von Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Regelungen dieses Kapitels über die Organisation der Ministerien sind zur Erprobung neuer Organisationsformen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und der Staatskanzlei zulässig. Der Ausschuss für Organisationsfragen ist zu unterrichten.

(2) Nach angemessener Zeit, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, ist dem Ausschuss für Organisationsfragen über die mit der neuen Organisationsform gewonnenen Erfahrungen zu berichten."

MBl. NRW. 1999 S. 1258