Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 50 vom 28.8.1999 Seite 1009 bis 1022

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums v. 15. 7.1999
B 6130 - 1.2.1 - IV 1

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt
am 21.6.1999 beschlossene 35. Änderung der Satzung
genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt.

Die Satzung der VBL ist mit Rd.Erl. v. 20.11.1996 (SMBl. NW 8202) veröffentlicht worden.

35. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

vom 21. Juni 1999

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 21. Juni 1999 nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966, zuletzt geändert durch die 34. Satzungsänderung vom 9. Oktober 1998, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Abs. 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) für bestehende Beteiligungen:
Änderungen der §§ 19 bis 23, 27 bis 30, 76 und 86,

b) für bestehende Versicherungen:
Änderungen der §§ 25 bis 70, 76, 90 bis 105 b,".

2.
In § 19 Abs. 2 Buchst. b werden nach dem Wort "Länder" die Worte "oder Mitglieder einer Landesgruppe, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist" eingefügt.

3.
§ 73 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
      "Das Schiedsgericht entscheidet nicht über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 1041 ZPO)."
    2. Absatz 4 wird gestrichen.

4.
§ 74 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) § 73 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend."

5.
§ 76 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Umlagesatz nach § 29 Abs. 1 beträgt vom 1. Januar 1999 an 7,7 v.H. Im Beitrittsgebiet beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1997 an 1,0 v.H. Für Versicherungen von Arbeitnehmern, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag bemißt und die nach dem 31. Mai 1999 bei demselben Beteiligten auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet wechseln, gilt der Umlagesatz nach Satz 1."

§ 2
Änderung von Satzungsänderungen

§ 2 Abs. 2 der 30. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 26. Juni 1997 und § 2 Nr. 2 der 32. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22. Juni 1998 werden aufgehoben.

§ 3
Änderung der Ausführungsbestimmungen

In Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1997,
b) § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 24. Juni 1998 und
c) § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1999
in Kraft.

MBl. NRW. 1999 S. 1018