Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 57 vom 13.10.1999 Seite 1103 bis 1110

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung – GewAnzVwV –
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung – GewAnzVwV –

71011

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c
der Gewerbeordnung – GewAnzVwV –

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
v.8.9.1999 – 134 – 62 – 2.0

Mein RdErl. vom 30.11.1995 – 432 – 62.0 – 9/95 (MBl. NRW 1996 S. 3) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Inhaltsübersicht werden im Absatz der Rechtsgrundlagen die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Januar 1987 (BGBl.I S.425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl.I S.3475)" durch die Wörter "in der Neufassung vom 22. Februar 1999 (BGBl.I S.202)" ersetzt.

2. In Nummer 2.3 Abs. 2 (Klammerzusatz) wird die Angabe "Nrn. 89 ff" durch die Angabe "Nrn. 63 ff" und das Wort "Schönheits-" durch das Wort "Kosmetiker" ersetzt.

3. Nummer 5.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest (z.B. wegen Todes des Anzeigepflichtigen, Gewerbeuntersagung oder Widerruf der Erlaubnis) und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt, hat die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO). Hierzu ist der Vordruck gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO zu verwenden. Die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Abmeldung erfolgt gemäß den Nummern 6.3.1 und 6.3.2."

4. Nummer 5.3 wird nach "(Feld-Nr. 11)" wie folgt ergänzt:
"Zur Gewerbeanzeige ausländischer juristischer Personen siehe Nummer 1.2.1.1 AuslGewVwV."

5. Die Nummern 7.1 und 7.2 erhalten folgende Fassung:

"7.1 Bei der Anzeige von in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 GewO genannten Tätigkeiten hat die Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbetreibende aufzufordern, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 GewO unverzüglich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 GewO i.V. m. § 31 BZRG und § 150 a GewO).

Hinsichtlich der Unterrichtung des Gewerbetreibenden über Eintragung in das Führungszeugnis bzw. in das Gewerbezentralregister sowie hinsichtlich der Mitteilung der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bzw. in die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind § 18 der 1. BZRVwV bzw. § 7 der
1. GZRVwV zu beachten.

7.2 § 38 Abs. 2 GewO ermöglicht, bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter auch bei anderen als den in § 38 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten entsprechende Auskünfte zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einzuholen. In die Überprüfung können andere Gewerbezweige, aber auch einzelne Gewerbetreibende einbezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vergleichbares Gefährdungspotenzial bejaht wird."

-MBl. NRW. 1999 S. 1101