Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 62 vom 22.11.1999 Seite 1211 bis 1246

Zulassung von landesweiten digitalen
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Zulassung von landesweiten digitalen

Zulassung von landesweiten digitalen

Hörfunkprogrammen (DAB)

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

vom 27.10.1999

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25.04.1998 (GV. NRW. S.  240) eine DAB-Übertragungskapazität zur programmlichen Nutzung für privaten landesweiten digitalen Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW zugeordnet.

I.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LRG NW stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hierzu fest:

Für privaten landesweiten digitalen Hörfunk steht folgende DAB-Übertragungs-kapazität zur Verfügung:

Kanal 12 D 116 CU (capacity unit)

II.

Die erforderlichen Zulassungen für die Veranstaltung und Verbreitung von privaten landesweiten digitalen Hörfunkprogrammen auf der unter I. genannten Übertragungskapazität werden von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. 1 LRG NW).

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Satzung der LfR über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 19.02.1988 (GV. NRW. S.  150), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Gebühren- und Auslagensatzung der LfR vom 18.09.1998 (GV. NRW S. 575).

Die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines privaten landesweiten digitalen Hörfunkprogrammes wird von der LfR durch schriftlichen Bescheid gemäß dem Antrag auf mindestens vier und höchsten zehn Jahre erteilt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LRG NW).

Die Zulassung wird erteilt für die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LRG NW). Die Zulassung ist nicht übertragbar (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LRG NW).

Weiter wird auf die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 LRG NW sowie die Zulassungsgrundsätze der §§ 6 und 7 LRG NW hingewiesen.

Im Falle der Zulassung sind die Vorschriften des LRG NW, insbesondere die Programmanforderungen der §§ 11 ff. LRG NW sowie die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen nach §§ 21 ff. LRG NW einzuhalten.

Die Antragsfrist wird hiermit auf zwei Monate festgesetzt. Sie beginnt am 23.11.1999 und endet am 22.01.2000.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind unter dem Stichwort "Zulassung DAB" zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk

Nordrhein-Westfalen (LfR)

Willi-Becker-Allee 10

40227 Düsseldorf

Informationen zu den Anforderungen an die Anträge können bei der LfR angefordert werden.

MBl. NRW. 1999 S. 1217