Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 70 vom 20.12.1999 Seite 1373 bis 1392

Hinweise zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Erziehungsurlaub
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Hinweise zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Erziehungsurlaub

203033

Hinweise zu
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst,
Erziehungsurlaub

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II A 1 - 1.66 - 11/99 - u. d. Finanzministeriums
- B 1110 - 78 b 19 - IV B 2 –v. 23.11.1999

Der Gesetzgeber hat im öffentlichen Dienstrecht für Beamtinnen / Beamte und Richterinnen / Richter Möglichkeiten geschaffen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben oder eine Beurlaubung in Anspruch zu nehmen. Die nachfolgenden Hinweise sollen interessierte Beschäftigte über die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete informieren. Der Erlass enthält dementsprechend nur eine Zusammenstellung und Erläuterung des geltenden Rechts, jedoch keine darüber hinausgehenden Regelungen.

A
Inhaltsübersicht

1
Allgemeines

2
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Beamtinnen und Beamte

2.1
Teilzeitbeschäftigung

2.2
Urlaub

3
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Richterinnen und Richter

4
Erziehungsurlaub

4.1
Beamtinnen und Beamte

4.2
Richterinnen und Richter

5
Beteiligung der Personalvertretung und der Vertretung der Schwerbehinderten

6
Statusrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst

6.1
Änderung und vorzeitige Beendigung

6.2
Laufbahnrecht

6.3
Mehrarbeit

6.4
Nebentätigkeit

6.5
Mutterschutz

6.6
Erholungsurlaub

6.7
Sonderurlaub

7
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung

7.1
Voraussetzungslose sowie Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen

7.2
Einstellungsteilzeit

7.3
Altersteilzeit

7.4
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen Gründen

7.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

8
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Urlaub

8.1
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen

8.2
Erziehungsurlaub

9
Beihilfen und freie Heilfürsorge

9.1
Teilzeitbeschäftigung

9.2
Urlaub

9.3
Erziehungsurlaub

9.4
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen

10
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst

10.1
Wartezeit

10.2
Bemessungsgrundlagen

10.3
Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten

10.4
Übergangsrecht für Beamtenverhältnisse, die vor dem 1.1.1992 begründet wurden

10.5
Erziehungszeiten

10.6
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

B
Hinweise

1
Allgemeines

Das Landesbeamtengesetz (LBG - §§ 78 b bis 78 e sowie 85 a) und das Landesrichtergesetz (LRiG - §§ 6a bis 6c) bieten unterschiedliche Formen von Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung und Urlaub) an,

  • aus familienpolitischen Gründen

- Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,
- unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs und eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen,

  • aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

- Urlaub und Altersurlaub,

  • voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung einschließlich des sog. Sabbatjahrs,
  • Altersteilzeit,
  • Einstellungsteilzeit.

Diese Freistellungsmöglichkeiten (außer der Einstellungsteilzeit) können nur von Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen beantragt werden; das sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge und sind deshalb ausgenommen. Die vorstehenden Freistellungsmöglichkeiten gelten auch für Richterinnen und für Richter, mit Ausnahme von Altersteilzeit und Einstellungsteilzeit.

Freistellungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie dürfen nicht aus dienstlichen Gründen gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten bzw. der Richterin oder des Richters angeordnet werden. Eine Sonderstellung nimmt hier allerdings die Einstellungsteilzeit ein (dazu Nr. 2.1.7).

Der Antrag auf Freistellung ist schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu stellen. Er soll im Interesse der oder des Beschäftigten sowie der Personalstelle einen überschaubaren Zeitraum umfassen, da ein Rechtsanspruch auf Änderung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung oder vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nicht besteht. Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, ist der gewünschte Umfang der Arbeitszeitermäßigung anzugeben.

2
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Beamtinnen und Beamte

2.1
Teilzeitbeschäftigung

Bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis kann der Umfang der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verringert werden. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während eines Erziehungsurlaubs oder eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen ausgeübt werden (vgl. § 85 a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG).

Teilzeitbeschäftigung bedeutet nicht unbedingt "Halbe Arbeit". Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche verteilt werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann auch eine andere Aufteilung der Arbeitszeit gestattet werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.

2.1.1
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung

Nach § 78 b LBG kann Beamtinnen und Beamten Teilzeitbeschäftigung mit einer bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigten Arbeitszeit bis zur beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zeitliche Höchstgrenzen bestehen nicht .

2.1.2
Sabbatjahr

Das Sabbatjahr (§ 78 b Abs. 4 LBG) ist im Rahmen der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung ein Modell, das den Beamtinnen und Beamten gestattet, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit in der Weise zu ermäßigen, dass sie zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt (Arbeitsphase) und anschließend bis zu einem Jahr voll vom Dienst freigestellt werden (Freizeitphase).

Da das Sabbatjahr insgesamt als eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet ist, stellt die Freizeitphase keine Form des Urlaubs dar. Die Teilzeitbeschäftigung wird so ausgeübt, dass die reduzierte Arbeitszeit nicht gleichmäßig über den Gesamtzeitraum (Arbeitsphase plus Freizeitphase) hinweg geleistet werden muss. Vielmehr wird in der Arbeitsphase (bei reduzierten Bezügen) in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet. In der Freizeitphase erfolgt dann, bei Fortzahlung der reduzierten Bezüge, eine volle Freistellung. Deshalb besteht auch in der Freistellungsphase ein Anspruch auf Beihilfe.

Das "Sabbatjahr"-Modell kann auch in Anspruch genommen werden, wenn eine Freistellung von weniger als einem Jahr angestrebt wird. Es darf darüber hinaus genutzt werden von bereits teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Sofern jedoch in diesen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG bewilligt worden war, bedingt ein Wechsel ins Sabbatjahr einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG.

2.1.3
Altersteilzeit

Beamtinnen und Beamte, denen eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 78 d LBG bewilligt wird, üben für die gesamte verbleibende Dienstzeit bis zum Beginn des Ruhestandes eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Abweichungen von diesem Umfang sind nicht zulässig; ein nachträglicher Übergang zur Vollzeitbeschäftigung in entsprechender Anwendung des § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG kommt nicht in Betracht.

Neben dem Mindestalter von 55 Jahren muss als in der Person der Beamtin oder des Beamten liegende Voraussetzung gewährleistet sein, dass sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war; eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung bleibt für das Erfordernis der Vollzeitbeschäftigung außer Betracht. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesanstalt für Arbeit sind Abweichungen von nicht mehr als 4,25 Stunden von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geringfügig anzusehen.

Insgesamt begründet das Vorliegen der genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit, sondern stellt die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der/des Dienstvorgesetzten.

Die Altersteilzeit kann entweder in Form der durchgehenden Wahrnehmung mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit oder in Form des Blockmodells (mit Arbeits- und Freistellungsphase) ausgeübt werden.

Bei Wahl des Blockmodells ist Vollzeitbeschäftigung während der Arbeitsphase nicht zwingend notwendig. Denkbar sind, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auch Arbeitsleistungen zwischen 50 % und 100% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit einer sich anschließenden und entsprechend kürzeren vollen Freistellung (z.B. vier Jahre Beschäftigung mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit, anschließend Freistellungsphase von zwei Jahren) oder eine Kombination von Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeitreduzierung und anschließender voller Freistellung (z.B. vier Jahre Beschäftigung zu 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit, zwei Jahre Beschäftigung mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, vier Jahre Freistellung vom Dienst). Allein maßgeblich bleibt, dass die während des gesamten Bewilligungszeitraums geschuldete Arbeitsleistung vor Antritt der Freistellung zu erbringen ist. An die Freistellungsphase kann sich damit nur der Beginn des Ruhestandes anschließen. Daraus folgt weiter, dass sich die Beamtinnen und Beamten bei Wahl des Blockmodells bereits mit der Antragstellung entscheiden müssen, ob sie mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder – unwiderruflich - schon mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten 60. Lebensjahr) ausscheiden wollen.

2.1.4
Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen

Die Teilzeitbeschäftigung (bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) aus familienpolitischen Gründen, geregelt in § 85 a LBG, soll es Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Familie und Berufstätigkeit besser miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Im Gegensatz zur voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG besteht bei Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen ein Rechtsanspruch auf Bewilligung, wenn bei der Beschäftigungsbehörde im Einzelfall zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

2.1.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während der Zeit eines Erziehungsurlaubs oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen bewilligt werden (§ 85 a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG). Die Bewilligung darf nur erfolgen, wenn zuvor Erziehungsurlaub oder Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt und genehmigt worden ist.

2.1.6
Dauer der Teilzeitbeschäftigung

Für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung bestehen seit dem 1.3.1998 keine besonderen Höchstgrenzen mehr.

Die Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen kann in Anspruch genommen werden, wenn und solange die Voraussetzungen (dazu Nr. 2.1.4) dafür vorliegen.

Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ist nur während der Zeit eines Erziehungsurlaubs oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen möglich.

2.1.7
Einstellungsteilzeit

Die in § 78 c LBG geregelte Einstellungsteilzeit unterscheidet sich von den sonstigen Teilzeitregelungen dadurch, dass die Betroffenen (ausschließlich Berufsanfänger/ -innen) nicht mehr freiwillig, sondern vorübergehend obligatorisch in Teilzeit arbeiten. Dies soll der Schaffung zusätzlicher Einstellungsmöglichkeiten dienen.

Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit wird gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten reduziert, wenn zuvor die personalwirtschaftliche Entscheidung getroffen ist, das Instrument der Einstellungsteilzeit anzuwenden.

Die Einstellungsteilzeit ist als Sonderregelung konzipiert. Sie ist nur auf die Laufbahnen des höheren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes, soweit das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet wurde, beschränkt. Die Ausgestaltung erfolgt in der Weise, dass bis zum 31.12.2007 mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses gleichzeitig durch Verwaltungsakt eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt werden kann. Nach Ablauf von fünf Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in Vollzeitbeschäftigung.

2.1.8
Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen (§ 78 g LBG). Damit ist klargestellt, dass es für das berufliche Fortkommen allein auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ankommt.

2.2
Urlaub

Während eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen ist die Beamtin bzw. der Beamte vollständig vom Dienst freigestellt. Es werden daher auch keine Dienstbezüge gezahlt. Folglich besteht auch nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Beihilfe (vgl. dazu Nr. 9.2).

2.2.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

In § 78 e LBG sind solche Beurlaubungen geregelt, mit denen das Problem der Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll. Danach kann ein Urlaub bewilligt werden in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Es kann

  • ein sog. altersunabhängiger Urlaub bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren oder
  • ein sog. Altersurlaub nach Vollendung des 55. Lebensjahres, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, sowie
  • befristet bis zum 31. Dezember 2004 ein sog. Altersurlaub bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.

2.2.2
Urlaub aus familienpolitischen Gründen

Die Regelung in § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG räumt der Beamtin oder dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen ein, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der Urlaub kann bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden, wobei eine Höchstdauer von zwölf Jahren zu beachten ist.

Wollen beide Elternteile die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder oder eines nahen Angehörigen gemeinsam übernehmen, besteht ein Rechtsanspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen für beide Teile gleichzeitig nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3 Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUV ).

2.2.3
Höchstgrenzen der Beurlaubung

Auch bei aufeinanderfolgender Inanspruchnahme der unterschiedlichen Beurlaubungsmöglichkeiten darf der Urlaub die Höchstdauer von 12 Jahren (§ 78 e Abs. 3 Satz 1, § 85 a Abs. 2 Satz 1 LBG), im Falle von Altersurlaub gemäß § 78 e Abs. 4 LBG die Höchstdauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

2.2.4
Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

Für das Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung sind keine zeitlichen Höchstgrenzen festgelegt. Lediglich der Urlaub darf im Gesamtzeitraum der Freistellung die Höchstdauer von 12 Jahren, im Falle von Altersurlaub gemäß § 78 e Abs. 4 LBG die Höchstdauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

Davon zu unterscheiden ist das Zusammentreffen von Erziehungsurlaub und / oder Urlaub aus familienpolitischen Gründen mit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung. Hier gilt als Höchstdauer die Zeit des jeweiligen Urlaubs.

3
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Richterinnen und Richter

Für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 6 c Landesrichtergesetz - LRiG) sowie die Freistellung aus arbeitsmarkt- und familienpolitischen Gründen (§§ 6 a, 6 b LRiG) gelten im Grundsatz die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte über Teilzeitbeschäftigung (außer unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs oder eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen) und Beurlaubung entsprechend. Allerdings haben Richterinnen und Richter einen Anspruch darauf, dass ihrem Antrag entsprochen wird. Voraussetzung für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ist allerdings, dass die Richterin oder der Richter einer späteren Verwendung in einem anderen Richteramt bzw. in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt. Außerdem dürfen in den Fällen der §§ 6 b und 6 c LRiG zwingende dienstliche Gründe der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen.

4
Erziehungsurlaub

Es besteht ein Anspruch auf Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und wie die dienstlichen Belange berührt sind, hat auf die Urlaubsbewilligung keinen Einfluss.

4.1
Beamtinnen und Beamte

4.1.1
Teilzeit während des Erziehungsurlaubs

Während des Erziehungsurlaubs darf die Beamtin oder der Beamte

  • Teilzeitbeschäftigung (im Beamtenverhältnis) gem. § 85 a Abs. 3 LBG, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Std. nicht übersteigt (unterhälftige Teilzeit),
  • Teilzeitarbeit (aufgrund eines Arbeitsvertrages), die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht übersteigt,

leisten, wenn dienstliche Belange dies zulassen. Mit Zustimmung der / des Dienstvorgesetzten kann die Tätigkeit auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Ablehnung der Zustimmung darf nur mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen begründet werden und muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich erfolgen (§ 2 Abs. 3 ErzUV). Hinsichtlich der Teilzeitarbeit wird auf den RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.3.1995 - SMBl. NRW. 20310, Abschnitt V, hingewiesen.

Grundsätzlich können auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Erziehungsurlaub beanspruchen. Eine bestehende Teilzeitbeschäftigung nach dienstrechtlichen Vorschriften wird, da sie auch während des Erziehungsurlaubs zulässig ist, durch den Erziehungsurlaub nicht unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn ihr Umfang auf eine wöchentliche Arbeitzszeit von höchstens 19 Stunden herabgesetzt werden muss, um die Bewilligung des Erziehungsurlaubs zu ermöglichen.

4.1.2
Verbindung der Freistellung aus Arbeitsmarktgründen, aus familienpolitischen Gründen und nach der Erziehungsurlaubsverordnung

Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht auch dann, wenn die zeitlichen Höchstgrenzen für familien- oder arbeitsmarktbedingte Freistellungen überschritten werden.

4.1.3
Erziehungsurlaub während der Freistellung aus Arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen

Urlaube aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen können durch Erziehungsurlaub unterbrochen werden. Einem entsprechenden Antrag der Beamtin oder des Beamten ist stattzugeben.

Das Ende des Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen kann - auf Antrag der Beamtin oder des Beamten - um die Dauer des Erziehungsurlaubs hinausgeschoben werden.

Zu Beginn, Dauer und Ende des Erziehungsurlaubs siehe auch Nummer 6.1.

4.2
Erziehungsurlaub für Richterinnen und Richter

Die Erziehungsurlaubsverordnung und somit auch die Ausführungen zu Nummer 4.1 gelten für Richterinnen und Richter entsprechend mit der Maßgabe, dass die im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a ErzUV zulässige Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 6 a, 6 c LRiG mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden muss (§ 7 ErzUV).

5
Beteiligung der Personalvertretung und der Vertretung der Schwerbehinderten

Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub darf nur mit Zustimmung des Personalrats abgelehnt werden (§ 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG). Die erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 78 e oder § 85 a LBG unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG).

Bei Schwerbehinderten hat die / der Dienstvorgesetzte in jedem Fall der Freistellung die Vertretung der Schwerbehinderten nach § 25 Abs. 2 SchwbG zu beteiligen.

Bei Entscheidungen über Erziehungsurlaub ist der Personalrat grundsätzlich nicht förmlich zu beteiligen.

Die / der Dienstvorgesetzte hat die Gleichstellungsbeauftragte nach Massgabe von § 15 ff. Landesgleichstellungsgesetz zu unterrichten und anzuhören.

6
Statusrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst bei Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern

6.1
Änderung und vorzeitige Beendigung

Die Entscheidung über die Freistellung bindet die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Dienststelle.

In besonderen Härtefällen kann die / der Dienstvorgesetzte eine Rückkehr aus einem Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann ( § 78 e Abs. 2 Satz 3 LBG, § 6 a Abs. 5 LRiG). Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs ist ausgeschlossen, solange eine freie Planstelle nicht zur Verfügung steht.

Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist gemäß § 78 b Abs. 3 Satz 2, § 85 a Abs. 2 Satz 5 LBG und § 6a Abs. 5 LRiG nur mit Zustimmung der/des Dienstvorgesetzten zulässig.

Die Dienststelle kann gegen den Willen der oder des Beschäftigten eine Teilzeitbeschäftigung oder einen Urlaub nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG. NRW vorzeitig beenden.

Beginn, Dauer und vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs folgen der Regelung des § 3 ErzUV. Eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs ist nicht zulässig, wenn sie nur der Bewilligung eines erneuten Erziehungsurlaubs für ein weiteres Kind dienen soll.

Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen (§§ 78 b Abs. 3 Satz 3, 78 e Abs. 3 Satz 3, 85 a Abs. 2 Satz 4 LBG).

6.2
Laufbahnrecht

6.2.1
Teilzeitbeschäftigung

Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird in vollem Umfang als Probezeit (§ 7 Abs. 2 LVO, § 5 Abs. 3 LVOPol) berücksichtigt. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, soll nach dem Entwurf einer Änderungsverordnung zur Laufbahnverordnung künftig entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt werden; eine daraus resultierende Verlängerung der Probezeit soll aber nur dann erfolgen, wenn die Auswirkung mindestens drei Monate beträgt.

Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, sollen nach dem Entwurf der Änderungsverordnung zur Laufbahnverordnung künftig entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung angerechnet werden (§ 11 Abs. 3 LVO).

6.2.2
Urlaub

Zeiten eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen oder des Erziehungsurlaubs von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit (§ 7 Abs. 4 LVO). Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (§ 11 Abs. 3 LVO) bis zur Dauer von zwei Jahren als Dienstzeit für die Verleihung eines Beförderungsamtes und als Dienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg anzurechnen.

6.3
Mehrarbeit

Auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sind gem. § 78 a LBG verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ist Dienstbefreiung zu gewähren bzw. u. U. Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte mehr als fünf Stunden im Monat Mehrarbeit geleistet hat. Maßgeblich ist die Überschreitung der für die Beamtin oder den Beamten festgesetzten (ermäßigten) wöchentlichen Arbeitszeit.

6.4
Nebentätigkeit

6.4.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

Urlaub kann nur gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bzw. die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung auszuüben bzw. eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Die / der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen vom Verbot der Ausübung einer Nebentätigkeit nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen (§ 78 e Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG, § 6 b Abs. 2 Satz 3 LRiG).

6.4.2
Teilzeitbeschäftigung

Für die Übernahme von Nebentätigkeiten während einer Teilzeitbeschäftigung gem. § 78 b oder § 78 d LBG bzw. §§ 6 a und 6 c LRiG gelten die allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeiten (§§ 67 bis 75 a LBG). Bei Anwendung der sog. Regelvermutung des § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen.

Während einer Einstellungsteilzeit wird der für einen Vollzeitbeschäftigten zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der herabgesetzten Arbeitszeit erhöht (§ 78 c Abs. 3 LBG). Das Mehr an Nebentätigkeiten gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die freiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, ist verfassungsrechtlich geboten, weil das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG die Möglichkeit zur vollen Nutzung der Arbeitskraft schützen. Ferner dürfen die Betroffenen nicht schlechter gestellt werden als vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte.

6.4.3
Freistellung aus familienpolitischen Gründen / Erziehungsurlaub

Während einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bzw. eines Erziehungsurlaubs dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt und genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen (§ 68 a LBG, § 6 a Abs. 4 LRiG).

6.5
Mutterschutz

6.5.1
Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Richterinnen steht Mutterschutz nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) zu.

6.5.2
Urlaub / Erziehungsurlaub

Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen sowie Erziehungsurlaub können nicht mit dem Ziel unterbrochen werden, Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen.

6.6
Erholungsurlaub

6.6.1
Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigten steht in demselben Umfang Erholungsurlaub zu wie Vollzeitbeschäftigten. Die Wochenarbeitszeit wird grundsätzlich um einen Wochenfeiertag gekürzt. Weicht eine Teilzeitbeschäftigung von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, weil an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, so gilt die Kürzungsregel des § 14 Erholungsurlaubsverordnung (EUV).

6.6.2
Altersteilzeit (Blockmodell) / Sabbatjahr

Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. In dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin / der Beamte von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt, wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 gekürzt. Dies ergibt sich – bis zum Ergehen einer Sonderregelung in der EUV – aus der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 EUV.

6.6.3
Urlaub / Erziehungsurlaub

Anspruch auf Erholungsurlaub besteht nicht für das Urlaubsjahr, in dem wegen eines Urlaubs kein Dienst geleistet wird. Wird infolge eines Urlaubs ohne Dienstbezüge bzw. ohne Anwärterbezüge nur in einem Teil des Urlaubsjahres Dienst geleistet, so wird der Erholungsurlaub gem. § 5 Abs. 4 EUV um 1/12 für jeden vollen Monat der Beurlaubung gekürzt.

6.7
Sonderurlaub

6.7.1
Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigten steht Sonderurlaub nach den Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu. Auf § 13 a SUrlV (Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche) wird hingewiesen.

6.7.2
Urlaub / Sonderurlaub

Die Unterbrechung eines Urlaubs mit dem Ziel, Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erhalten, ist nicht zulässig.

7
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung

Die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung richten sich nach der Art der nach dem Landesbeamtengesetz oder dem Landesrichtergesetz bewilligten Teilzeit.

7.1
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung sowie Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen

7.1.1
Dienstbezüge

Die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen etc.) werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert (§ 6 BBesG). Dies gilt nicht hinsichtlich des Familienzuschlages der Stufe 1 ff. wenn der Ehegatte des Teilzeitbeschäftigten oder (bezüglich des Kinderanteils im Familienzuschlag) ein anderer Anspruchsberechtigter im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung vollbeschäftigt oder Versorgungsempfänger ist, oder wenn beide Ehegatten oder (bezüglich des Kindergeldanteils im Familienzuschlag) mehrere Anspruchsberechtigte mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung jeweils mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. In solchen Fällen werden der Ehegattenanteil (Stufe 1 des Familienzuschlages) und etwaige Kinderanteile im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 ff. und der Stufe 1) so gezahlt, als wenn beide Berechtigte vollbeschäftigt wären (nach § 40 Abs. 4 und 5 BBesG der Ehegattenanteil je zur Hälfte und ungekürzte Kinderanteile grundsätzlich demjenigen Berechtigten, der Kindergeld bezieht).

7.1.2
Besoldungsdienstalter

Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.

7.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge

Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge mit der Auflage erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienst-zeit von fünf Jahren auf eigenem Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war (§ 3 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung).

7.1.4
Sonderzuwendung

Auf die jährliche Sonderzuwendung wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie am 1. Dezember vorgelegen hat. Der Grundbetrag der Sonderzuwendung bemisst sich dann nach den entsprechend der Arbeitszeit herabgesetzten Dezemberbezügen.

Der Sonderbetrag je Kind in Höhe von 50,- DM (§ 8 des Sonderzuwendungsgesetzes – SZG -) wird auch bei vorliegender Teilzeitbeschäftigung nicht entsprechend dem Arbeitsumfang gekürzt.

7.1.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn

Die vermögenswirksame Leistung beträgt bei Teilzeitbeschäftigung 6,50 DM, es sei denn, die / der Betreffende hätte als Vollzeitbeschäftigte(r) an Bezügen (Grundgehalt, Amtszulagen, Familienzuschlag Stufe 1) weniger als 1.900,- DM monatlich erhalten. In diesem Fall beträgt die vermögenswirksame Leistung bei Teilzeitbeschäftigung 13,- DM monatlich. An die Stelle der Bemessungsgrenze von 1.900,- DM tritt der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über vermögens-wirksame Leistungen für Beamte, Richter usw.).

7.1.6
Urlaubsgeld

Das jährliche Urlaubsgeld wird im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert, wenn am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres wegen Teilzeitbeschäftigung herabgesetzte Bezüge gewährt werden.

7.1.7
Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.

7.2
Einstellungsteilzeit

Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 gelten entsprechend.

7.3
Altersteilzeit

7.3.1
Dienstbezüge

Bei der Altersteilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge - unabhängig von dem jeweiligen Arbeitszeitmodell (z. B. Blockmodell) - im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (50 %; § 6 Abs. 1 BBesG).

Zusätzlich zu den Dienstbezügen wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag (§ 6 Abs. 2 BBesG, § 1 Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV, BGBl. 1998 I S. 3191) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 83 vom Hundert der (fiktiven) Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, und den aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zu zahlenden Nettodienstbezügen gewährt.

Der Altersteilzeitzuschlag ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG); er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG). Demzufolge wird das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt um die steuerfreie Einnahme des Altersteilzeitzuschlags erhöht, um den maßgeblichen Steuersatz zu ermitteln. Damit kann es aufgrund des Zuschlags zu einer Steuernachzahlung kommen.

Zu den Einzelheiten der Ermittlung des Altersteilzeitzuschlages wird auf die Bestimmungen der ATZV verwiesen.

7.3.2
Besoldungsdienstalter

Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.

7.3.3
Sonderzuwendung

Die Sonderzuwendung wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 1. Dezember des Kalenderjahres gezahlt. Somit beträgt die Sonderzuwendung bei Altersteilzeit 50 v. H. der maßgeblichen Bezüge vor Anwendung des Bemessungsfaktors nach § 13 SZG. Im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Regelung wird ein Altersteilzeitzuschlag zur Sonderzuwendung gezahlt. Nummer 7.1.4 letzter Satz gilt entsprechend.

7.3.4
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn

Nummer 7.1.5 gilt entsprechend. Ein Altersteilzeitzuschlag wird nicht zusätzlich gewährt.

7.3.5
Urlaubsgeld

Nummer 7.1.6 gilt entsprechend. Im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Regelung wird ein Altersteilzeitzuschlag zum Urlaubsgeld gezahlt.

7.3.6
Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Beschäftigung in Altersteilzeit nicht berührt.

7.4
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen Gründen

Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 gelten entsprechend.

7.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.5 und 7.1.7 gelten entsprechend.

7.5.1
Sonderzuwendung

Auf die jährliche Sonderzuwendung wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie am 1. Dezember vorgelegen hat. Der Grundbetrag der Sonderzuwendung bemisst sich dann grundsätzlich nach den entsprechend der Arbeitszeit herabgesetzten Dezemberbezügen. Abweichend davon ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Erziehungsurlaubs zu bemessen, wenn das Kind den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat. Nummer 7.1.4 letzter Satz gilt entsprechend.

7.5.2
Urlaubsgeld

Das jährliche Urlaubsgeld wird im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert, wenn am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres wegen Teilzeitbeschäftigung herabgesetzte Bezüge gewährt werden. Beamtinnen und Beamten im Erziehungsurlaub ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis erwächst der Anspruch auf Urlaubsgeld aus § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 UrlGG. Das Urlaubsgeld bemisst sich im Jahr des Beginns des Erziehungsurlaubs nach dem Arbeitsumfang vor Beginn der Beurlaubung, im Jahr der Beendigung des Erziehungsurlaubs nach dem bei Wiederaufnahme des Dienstes maßgeblichen Arbeitsumfang. Im übrigen bemisst sich das Urlaubsgeld bei einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während des Erziehungsurlaubs nach den Verhältnissen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres.

8
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Urlaub

8.1
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen

8.1.1
Dienstbezüge

Für die Dauer des Urlaubs entfällt der Anspruch auf Dienstbezüge.

8.1.2
Besoldungsdienstalter

Die Auswirkungen von Beurlaubungszeiten (nach dem 31. Dezember 1989) auf das Besoldungsdienstalter ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.

8.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge

Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenem Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), wird die Zeit des Urlaubs aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen nicht auf die Mindestdienstzeit angerechnet, so dass sich diese um die Zeit dieses Urlaubs verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.

8.1.4
Sonderzuwendung

Der Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung wird durch eine Beurlaubung ohne

Dienstbezüge im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzuwendung wird aber für jeden vollen Monat, in dem wegen des Urlaubs aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel gekürzt. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG).

8.1.5 Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn

Die vermögenswirksame Leistung entfällt für die Kalendermonate, in denen keine Dienstbezüge zustehen bzw. gezahlt werden.

8.1.6
Urlaubsgeld

Das jährliche Urlaubsgeld entfällt für ein Kalenderjahr, in dem während des gesamten Monats Juli wegen des Urlaubs nach § 78 e, § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG, § 6 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 6 b LRiG keine Bezüge zustehen.

8.1.7
Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld wird durch einen Urlaub aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen nicht berührt. Kindergeld wird während dieser Zeit bei unveränderter Anspruchsberechtigung der oder dem Beurlaubten weiter von der Besoldungsstelle gezahlt.

8.2
Erziehungsurlaub

8.2.1
Dienstbezüge

Für die Dauer des Erziehungsurlaubs werden keine Dienstbezüge gewährt.

8.2.2 Besoldungsdienstalter

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind führen nicht zu einer Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.

8.2.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge

Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenem Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), wird die Zeit des Erziehungsurlaubs auf die Mindestdienstzeit ange- rechnet. Entsprechendes gilt nicht, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.

8.2.4
Sonderzuwendung

Der Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung wird durch die Beurlaubung ohne Dienst- bezüge im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzuwendung wird aber für jeden vollen Monat, in dem wegen des Erziehungsurlaubs keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel gekürzt. Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs unterbleibt diese Minderung des Grundbetrages der Sonderzuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nach § 6 Abs. 2 SZG nur, wenn am Tag vor Beginn dieses Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SZG bestanden hat. Damit kann Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Erziehungsurlaub ohne Teilzeitbeschäftigung befinden, der im direkten Anschluß an eine Beurlaubung ohne Bezüge, also auch im direkten Anschluß an einen bisherigen Erziehungsurlaub, angetreten wurde, keine Sonderzuwendung gewährt werden. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG). Im übrigen sind die Verhältnisse am jeweiligen 1. Dezember maßgebend (z. B. Familienverhältnisse).

8.2.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn

Die vermögenswirksame Leistung wird während des Erziehungsurlaubs nicht gezahlt.

8.2.6
Urlaubsgeld

Ab dem 1. Januar 1999 besteht für Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub ein Anspruch auf Urlaubsgeld nur noch, wenn sie für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres Anspruch auf Dienstbezüge hatten oder ihnen (im Jahr der Beendigung des Erziehungsurlaubs) Dienstbezüge unmittelbar nach dem Erziehungsurlaub wieder zustehen.

8.2.7
Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld wird durch einen Erziehungsurlaub nicht berührt. Kindergeld wird während dieser Zeit bei unveränderter Anspruchsberechtigung der oder dem Beurlaubten weiter gezahlt.

9
Beihilfen und freie Heilfürsorge

9.1
Teilzeitbeschäftigung

Die Beihilfeberechtigung besteht uneingeschränkt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b BVO, § 1 FHVOPol), soweit eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorliegt.

Der Beihilfeanspruch besteht auch während der Freistellungsphase beim Sabbatjahr und bei der Altersteilzeit (Blockmodell).

9.2
Urlaub

Für die Zeit des Urlaubs ohne Dienstbezüge besteht eine Beihilfeberechtigung, sofern die Beurlaubung insgesamt dreißig Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieses Zeitraums entfällt die Berechtigung für die gesamte Zeit (§ 101 Abs. 2 LBG, V V 1 zu § 1 Abs. 1 Beihilfenverordnung - BVO); in diesen Fällen kann daher für die während eines Urlaubs entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe auch nach Beendigung des Urlaubs nicht gewährt werden. Beihilfeanträge, die sich auf vor dem Urlaub entstandene Aufwendungen beziehen, können - im Rahmen der Einjahresfrist (§ 13 Abs. 3 BVO) - auch während des Urlaubs gestellt werden.

Abweichend hiervon wird für die Zeit des Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 LBG bzw. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 LRiG (Urlaub aus familienpolitischen Gründen) ab dem 1. Januar 1996 ein Beihilfeanspruch (§ 85 a Abs. 4 Satz 1 LBG, § 6 a Abs. 6 Satz 1 LRiG ) eingeräumt. Das gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat. Ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hat. Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf Familienversicherung in den Fällen des § 85 a Abs. 4 LBG.

9.3
Erziehungsurlaub

Der Beihilfeanspruch (§ 85 a Abs. 4 Satz 1 LBG, § 6 a Abs. 6 Satz 1 LRiG) gegen den

Dienstherrn bleibt im Erziehungsurlaub unberührt. Das gilt jedoch ab 1. Januar 1996 nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hat (§ 86 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 85 a Abs. 4 LBG). In der freien Heilfürsorge (§ 189 Abs. 2 LBG) bleibt der Anspruch weiterhin erhalten. Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Familienversicherung in den Fällen des § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG ; mithin besteht ein Anspruch auf Beihilfen gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 85 a Abs. 4 Satz 1 LBG. Soweit in diesen Fällen der Ehegatte einen Anspruch auf Beihilfen nach § 1 Abs. 1 BVOAng oder tarifvertraglichen Vorschriften hat, ist grundsätzlich entsprechend zu verfahren. Ist der Ehegatte gesetzlich versichert, wird die/der im Erziehungsurlaub befindliche Bedienstete nicht berücksichtigungsfähige Person, sondern behält ihren/seinen eigenen Beihilfeanspruch.

9.4
Beihilfe oder freie Heilfürsorge bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen

Für die Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen besteht ein eigener Beihilfeanspruch nur noch subsidiär. Er entsteht, wenn nicht bereits über den Ehepartner oder die Ehepartnerin ein Beihilfeanspruch (als berücksichtigungsfähiger Angehöriger) oder ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht. Ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hat.

Der subsidiäre Anspruch auf Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge besteht auch bei einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen.

10
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst

Die nachfolgenden Hinweise zur Beamtenversorgung gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.

10.1
Wartezeit

Ein Ruhegehalt wird grundsätzlich nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (Wartezeit) abgeleistet wurde. Zeiten einer Freistellung aus dem Beamtenverhältnis werden in die Wartezeit eingerechnet, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

10.2
Bemessungsgrundlagen

Das Ruhegehalt wird nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bemessen. Es beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875%, insgesamt höchstens 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

10.2.1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Freistellung

Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes, aus dem die Versorgung gewährt wird. Teilzeitbeschäftigung ist neben den in Nummern 2.1 bis 2.1.7 genannten Formen auch die Zeit einer Verwendung mit ermäßigter Arbeitszeit nach § 85 a LBG in der bis zum 31.3.1990 geltenden Fassung, nicht dagegen eine Reduzierung der Arbeitszeit infolge begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 a LBG).

10.2.2
Ruhegehaltfähigkeit von Freistellungszeiten

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten einer Altersteilzeit sind dagegen zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig.

Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist zeitanteilig (vgl. Absatz 1 Satz 1) ruhegehaltfähig, wenn sie als Beamtendienstzeit zurückgelegt wird. Die Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis während einer Freistellung kann - unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit - nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Nr. 2.2 bis 2.2.2 und Nr. 4) sind nicht ruhegehaltfähig. Das Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz (MuSchVB) ist keine Beurlaubung; die entsprechende Zeit ist deshalb ruhegehaltfähig. Auch die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs nach § 5 a MuSchVB in der vom 1.6.1984 bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung ist ruhegehaltfähig, da während eines solchen Urlaubs die Dienstbezüge bis zu einem Höchstbetrag als Mutterschaftsgeld weitergewährt worden sind. Zu den sog. Erziehungszeiten vgl. Nummer 10.5.

Zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines zugrunde liegenden Erziehungsurlaubs wird auf die Nummer 10.5 ff verwiesen.

10.3
Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten

Bei einer Freistellung für insgesamt mehr als zwölf Monate (Bagatellgrenze) werden die ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten und die Zurechnungszeit nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne Freistellung erreicht worden wäre (Quotelung). Ruhegehaltfähige Ausbildungszeiten sind z. B. die Mindestzeit eines vorgeschriebenen Studiums bis zu drei Jahren, der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis. Zurechnungszeit ist zu einem Drittel die Zeit vom vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Für die Bagatellgrenze ist nicht die Dauer der einzelnen Freistellung, sondern der Gesamtfreistellungszeitraum maßgebend. Der Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung ist voll einzurechnen; Freistellungsgrund und Freistellungsumfang sind insoweit unerheblich. Beträgt der Gesamtfreistellungszeitraum mehr als zwölf Monate, wird nicht nur der über zwölf Monate hinausgehende Teil, sondern der gesamte Zeitraum für die Quotelung herangezogen.

10.3.1
Altfälle

Die vor dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen führen nicht zu einer Quotelung. Das gleiche gilt bei Änderungen des Umfangs einer vor dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum unverändert bleibt. Bei Verlängerung des Bewilligungszeitraums einer Freistellung und beim Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Beurlaubung und umgekehrt ist die neue Freistellung stets in die Quotelung einzubeziehen.

10.3.2
Sonderregelung für Kindererziehungszeiten

Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten werden Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind wie eine Vollzeitbeschäftigung gewertet. In die Quotelung der Zurechnungszeit sind dagegen alle Freistellungen einzubeziehen.

10.4
Übergangsrecht für Beamtenverhältnisse, die vor dem 1.1.1992 begründet wurden

Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden, ist der Versorgung das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (Nr. 10.4.1) oder sog. Mischrecht (Nr. 10.4.2) zugrunde zu legen, wenn der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als der Ruhegehaltssatz nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht (Nr. 10.2). Dabei ist folgendes zu beachten:

10.4.1
Erreichen der Altersgrenze vor dem 1.1.2002

Wird die gesetzliche Altersgrenze vor dem 1.1.2002 erreicht, ist die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festzusetzen. Das gilt auch, wenn die gesetzliche Altersgrenze vor dem 1.1.2002 erreicht würde, die Beamtin oder der Beamte aber vor Erreichen dieser Altersgrenze verstirbt oder wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

Gesetzliche Altersgrenze ist

  • grundsätzlich das vollendete 65. Lebensjahr,
  • für Lehrerinnen und Lehrer das Ende des Schuljahres, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden,
  • in bestimmten Dienstbereichen (z. B. Polizeivollzugsdienst) das 60. Lebensjahr.

Der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht beträgt für die ersten 10 Dienstjahre 35%. Er steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr um 2%, danach um 1% bis zum Höchstruhegehaltssatz (75%). Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen gilt dabei als ein weiteres volles Dienstjahr.

Auch im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts sind Zeiten einer Freistellung nur nach Maßgabe der Nummer 10.2.2 ruhegehaltfähig. Die Quotelung entfällt. Freistellungen können jedoch zu einer Minderung des Ruhegehaltssatzes führen (Versorgungsabschlag früheren Rechts). Im einzelnen gilt folgendes:

  • Für jedes Jahr, um das sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit wegen einer zwischen dem 15.5.1980 und dem 31.7.1984 bewilligten Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen verringert, vermindert sich der (ggf. fiktiv über 75% hinaus berechnete) Ruhegehaltssatz um 0,5%, jedoch nicht unter 35%.
  • Bei nach dem 31.7.1984 bewilligten Freistellungen wird der ohne Freistellung erreichbare (ggf. fiktiv über 75% hinaus berechnete) Ruhegehaltssatz in dem Verhältnis vermindert, in dem die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne Freistellung erreicht worden wäre, jedoch nicht unter 35%. Das gilt auch für Freistellungen nach dem 31.12.1991. Ein Erziehungsurlaub sowie die in eine Freistellung aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an führen nicht zur Minderung des Ruhegehaltssatzes.

10.4.2
Erreichen der Altersgrenze nach dem 31.12.2001

Wird oder würde die gesetzliche Altersgrenze nach dem 31.12.2001 erreicht, bleibt der am 31.12.1991 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (jedoch ohne Versorgungsabschlag früheren Rechts ) erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Er steigt mit jedem Jahr einer anschließend zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit um 1% (bei Jahresresten um den entsprechenden Bruchteil) bis zum Höchstruhegehaltssatz (75%).

Dabei ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, ab 1.1.1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht - eine Zurechnungszeit jedoch mit einem Drittel der Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres - zu berechnen. Freistellungszeiten sind nur nach Maßgabe der Nummer 10.2.2 ruhegehaltfähig. Die Quotelung entfällt. War am 31.12.1991 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren erreicht, dienen die Folgejahre zunächst zur Auffüllung dieser zehnjährigen Dienstzeit.

Der Ruhegehaltssatz darf in diesen Fällen den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (einschließlich Versorgungsabschlag früheren Rechts ) ergäbe.

10.5
Erziehungszeiten

Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehungszeit für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind um den Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.

10.5.1
Dauer und Zuordnung

Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Hat ein Elternteil das Kind allein erzogen, ist ihm die Erziehungszeit zuzuordnen. Bei gemeinsamer Erziehung wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, die Eltern haben durch übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn den Vater bestimmt.

10.5.2
Bemessung des Kindererziehungszuschlags

Bemessungsgrundlage für den Kindererziehungszuschlag ist der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

Wird während der Erziehungszeit eine Versorgungsanwartschaft erworben (z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung), darf der sich daraus ergebende Teil des Ruhegehalts zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag eine Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der während der Erziehungszeit als Rentenanwartschaft aus einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erworben werden können.

Außerdem darf das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich aus dem Höchstruhegehaltssatz (75%) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben würde.

10.5.3
Altfälle

Hat die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Ausführungen zu den Nummern 10.5, 10.5.1 und 10.5.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erziehungszeit bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats endet.

Ist während des Beamtenverhältnisses ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erzogen worden, steht kein Kindererziehungszuschlag zu. Die Erziehungszeit wird jedoch nach Maßgabe des § 85 Abs. 7 BeamtVG mit bis zu 6 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

10.6
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die bis zum Ruhestandsbeginn beurlaubt sind (Altersurlaub), wird der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48 BeamtVG) nicht gewährt. Eine Altersteilzeit schließt dagegen den Ausgleich auch dann nicht aus, wenn sie im Blockmodell gewährt wird.

11
Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d. Finanzministeriums v. 28.11.1995 (SMBl. NRW. 203033) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 1374