Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 70 vom 20.12.1999 Seite 1373 bis 1392
Änderung der Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Änderung der Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen
II
Änderung der
Benutzungsordnung der Landessammelstelle
für radioaktive Abfälle
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek.d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 10.11.1999
216 - 8338.8.3.2
Die Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.11.1994, III A 6 - 8957, wird wie folgt geändert:
- Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:
- In Nummer 4. wird die Zahl "1999" durch die Zahl "2000" ersetzt.
- In der Anlage 1 "Beförderungspapier und Begleitzettel" wird im Abschnitt "Versandvorschriften" der Hinweis "GGVS" durch den Hinweis "ADR" ersetzt. Das "Beförderungspapier und Begleitzettel" erhält somit die in der nachfolgenden neuen Anlage 1 aufgeführte Fassung.
- In der Anlage 1 "Beförderungspapier und Begleitzettel" wird im Abschnitt "Versandvorschriften" der letzte Absatz bis auf den Satz "Beschaffenheit des Gutes u. der Verpackung entsprechen den Vorschriften des ADR" gestrichen.
- Die Anlage 2 "Kostenordnung" wird durch die neue Anlage 2 "Kostenordnung" ersetzt und erhält die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Fassung.
- Diese Änderung der Benutzungsordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
3.1.1 Die radioaktiven Abfälle sind vom Ablieferungspflichtigen getrennt nach Abfallsorten gemäß Nummer 3.2 und Radionukliden zu sammeln und nach diesen Kriterien sortiert abzuliefern; Ausnahmen sind in Absprache mit der Landessammelstelle möglich.
Folgendes ist zu beachten:
Anlage 1 (Deckblatt an Abfallbehälter), pdf.file
Anlage 2 (Kostenordnung), pdf.file
MBl. NRW. 1999 S. 1384