Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 72 vom 30.12.1999 Seite 1415 bis 436
Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen |
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Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen
Landtag Nordrhein-Westfalen
Änderung der Satzung
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Hilfskasse beim Landtag vom 17.12.1999
Der Ältestenrat des Landtags und der Verwaltungsrat der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen haben aufgrund des § 41 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes - AbgG NW - vom 24. April 1979 (GV. NW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NW. S. 730), - SGV. NW. 1101 - in der Sitzung vom 1.12.1999 folgende Satzungsänderung beschlossen, die durch Erl. d. Finanzministeriums v. 6.12.1999 - Vers-35-00-1. U 25 III B 4 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. Januar 1969 (MBl. NW. S. 555), zuletzt geändert durch Beschluß des Ältestenrats des Landtags und des Verwaltungsrates der Hilfskasse beim Landtag vom 22.3.1995 bzw. 4.10.1995 (veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 20.11.1995 - MBl. NW. S. 1705 -) wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgender § 11a eingefügt:
§ 11a
Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, des Vorstandes und der Geschäftsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2.
§ 13 erhält folgende Fassung:
§ 13
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die entweder dem Landtag oder als ehemalige Abgeordnete dem versicherten Personenkreis angehören.
(2) Sie werden vom Verwaltungsrat gewählt, der zugleich den Vorsitz bestimmt.
(3) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Sie erhalten hierfür eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt wird.
3.
§ 14 erhält folgende Fassung:
§ 14
Geschäftsführer/Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Hilfskasse wird vom Vorstand für die Dauer von jeweils 4 Jahren bestellt. Er bzw. sie kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Zur Bestellung und Abberufung bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin muß dem Kreis der Beamten, Beamtinnen und Angestellten des Landtags Nordrhein-Westfalen angehören und die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes besitzen.
(2) Für die Aufgabenerledigung können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen jeweils für die Dauer von 4 Jahren beschäftigt werden. Sie werden vom Vorstand eingestellt und entlassen. Die Entlassung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Der Vorstand beschließt einen Geschäftsverteilungsplan und regelt die Stellvertretung des Geschäftsführers.
4.
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat
- wählt den Vorstand und bestimmt den Vorsitz sowie die Höhe der Aufwandentschädigung;
- stimmt der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers zu;
- stellt die Jahresabschlüsse fest;
- entscheidet in Beschwerdefällen, soweit dieses in der Satzung vorgesehen ist;
- beschließt über die Deckung eines Fehlbetrages;
- beschließt über die Auflösung der Kasse und die Verteilung des Kassenvermögens;
- bestimmt den Prüfer.
5.
§ 16 erhält folgende Fassung:
§ 16
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, soweit sie nicht durch Satzung dem Verwaltungsrat vorbehalten sind;
insbesondere
- beauftragt er den versicherungsmathematischen Gutachter;
- bestellt den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin, stellt die Mitarbeiter der Geschäftsführung ein und entläßt sie;
- bestimmt die Höhe der Vergütung der Geschäftsführung;
- erteilt der Geschäftsführung Vollmachten, soweit sie mit der laufenden Geschäftsführung zusammenhängen und beschließt den Geschäftsverteilungsplan;
- legt dem Verwaltungsrat die Berichte - insbesondere die Rechnungsabschlüsse - über die Kasse vor;
- erläßt den Geschäftsplan im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat;
- vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich;
- beauftragt den vom Verwaltungsrat bestimmten Prüfer;
- entscheidet er in Härtefällen gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
6.
§ 18 erhält folgende Fassung:
§ 18
Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besorgt die laufenden Geschäfte, insbesondere das Rechnungswesen sowie die Vereinnahmung und Verausgabung der Kassengelder.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstandes teil.
7.
Es wird folgender § 32 eingefügt:
§ 32
Übergangsvorschrift zur Satzungsänderung vom ....
Mit Inkrafttreten dieser Satzungsänderung enden die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse des Geschäftsführers sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Artikel II
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 16. Dezember 1999
Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
Dr. Hans-Ulrich Klose
Stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
MBl. NRW. 1999 S. 1436