Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 51 vom 26.8.1999 Seite 1023 bis 1032

Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 13. März 1999
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Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 13. März 1999

21220

Änderung
der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 13. März 1999

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 13. März 1999 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) - SGV. NRW 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.6.1999 – Vers. 35 – 00 – 1. (22) III B 4 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
    "Aufgabe des Verwaltungsausschusses ist die Führung der Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen oder aufgrund einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung der Geschäftsführung übertragen ist."
  2. § 9 Abs. 8 wird durch folgende Fassung ersetzt:
    "(8) Das nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Mitglied kann unter Fortsetzung seiner Zahlungen nach § 23 das Rentenbezugsalter längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausschieben. Es erwirbt Steigerungszahlen nach Abs. 3; weiter erhält es einen Rentenzuschlag, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird. Dieser Zuschlag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden und ist in fünfjährigen Abständen im Rheinischen Ärzteblatt bekanntzugeben. Das Hinausschieben ist der Versorgungseinrichtung schriftlich spätestens bis zum Entstehen des Rentenanspruches zu erklären. Der Anspruch auf Zahlung der Rente beginnt mit dem auf den Eingang des Rentenantrages folgenden Monat."
  3. § 13 Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:
    "(2) Als Kinder des Mitgliedes gelten:
    a) die ehelichen Kinder,
    b) die nichtehelichen Kinder,
    c) die für ehelich erklärten Kinder,
    d) die als Kind angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des
    55. Lebensjahres des anspruchsberechtigten Mitgliedes erfolgte."
  4. In § 20 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "den letzten Einkommensteuerbescheid" durch die Worte "den Einkommensteuerbescheid des vorletzten Geschäftsjahres" ersetzt.
  5. In § 22 wird folgender Satz 2 angefügt:
    "Eine Änderung ist jeweils ohne Rückwirkung und nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres zulässig."

Artikel II

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Genehmigt.
Düsseldorf, den 22. Juni 1999

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
(Dr. S i e g e l)

Ausgefertigt am: 6. Juli 1999
Düsseldorf, den 6. Juli 1999

Prof. Dr. J.-D. H o p p e
Präsident

MBl. NRW. 1999 S. 1029