Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 59 vom 29.10.1999 Seite 1141 bis 1162

Landtagswahl 2000 Wahlbekanntmachung
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Landtagswahl 2000 Wahlbekanntmachung

Landeswahlleiter

Landtagswahl 2000
Wahlbekanntmachung

Bek. d. Landeswahlleiters v. 7 .10.1999 –

I A 4/11.00.14

I.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl nach Landesreservelisten

Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 22 der Landeswahlordnung – LWahlO – vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1999 (GV. NRW. S. 440), – SGV. NRW. 1110 –, fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landesreservelisten möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich folgendes bekannt:

1
Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2000 können Landesreservelisten beim

Landeswahlleiter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

bis zum

27. März 2000, 18.00 Uhr,

eingereicht werden (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. August 1993 [GV. NRW. S. 516], geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 [GV. NRW. S. 66] – SGV. NRW. 1110). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig.

2
Landesreservelisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 20 Abs. 1 LWahlG). Auf § 24 Abs. 1 Satz 2 LWahlG weise ich hin; danach enthalten die Stimmzettel jeweils nur die Landesreservelisten derjenigen Parteien, deren Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist.

3
Die Landesreserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b der LWahlO eingereicht werden (§ 28 Abs. 1 LWahlO).

Sie muss enthalten

3.1
den Namen der Partei, die die Landesreserveliste einreicht;

3.2
Familien- und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG; § 28 Abs. 1 Satz 2 LWahlO).

Ein Bewerber darf – unbeschadet seiner Bewerbung in einem Wahlkreis – nur in einer Landesreserveliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Partei kann in einer Landesreserveliste nur benannt werden, wer wählbar ist (§ 4 LWahlG) und in einer Mitglieder- oder einer Vertreterversammlung der Partei auf Landesebene hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 LWahlG). In eine Landesreserveliste kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 LWahlG).

4
Die Landesreserveliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesreserveliste von mindestens je drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, der Vorstände der nächst-niedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) im Lande persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände mit den gleichen Unterschriften beibringt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LWahlG, § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 LWahlO).

5
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können eine Landesreserveliste nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 LWahlG; § 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 1 LWahlO); siehe dazu nachfolgend Nr. 8.2.

6
Landesreservelisten von Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen außerdem von mindestens 1 000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG).

Folgende Parteien sind im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten:

- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

- Freie Demokratische Partei (F.D.P.)

- BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

- Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b der LWahlO zu erbringen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 LWahlO). Dabei ist folgendes zu beachten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 LWahlO):

Die Wahlberechtigten, die eine Landesreserveliste unterstützen, müssen das Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnung und Wohnort des Unterzeichners anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 der LWahlO beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist (war). Die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift erteilt werden. Ein Wahlberechtigter kann – unbeschadet der Unterzeichnung eines Kreiswahlvorschlages – nur eine Landesreserveliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landesreservelisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Landesreservelisten ungültig.

7
In jeder Landesreserveliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift – tunlichst auch mit Telefon- bzw. Telefax-Nummer - bezeichnet werden. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gelten der erste Unterzeichner als Vertrauens-person und der zweite als stellvertretende Vertrauens-person (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 LWahlG). Soweit im Landeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist (s. nachfolgend Nr. 9), sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur eingereichten Landesreserveliste abzugeben und entgegenzunehmen.

Zur Erleichterung des Verkehrs mit dem Landeswahlleiter empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen solche Personen zu bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.

8
Der Landesreserveliste sind folgende Anlagen beizufügen:

8.1
in jedem Fall

8.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesreserveliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben; die Zustimmungserklärung ist auf der Landesreserveliste nach dem Muster der Anlage 11b der LWahlO oder gesondert nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 5 LWahlO i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 LWahlO),

8.1.2
für jeden Bewerber eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13 der LWahlO, dass er wählbar ist (§ 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 2 LWahlO),

8.1.3
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt über die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9b, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10b der LWahlO gefertigt sein (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 8 LWahlG; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO);

8.2
zusätzlich bei Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist,

8.2.1
der Nachweis, dass der für das Land zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschriften oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,

8.2.2
die Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes sowie

8.2.3
das für die Gesamtpartei geltende Programm (§ 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 4 LWahlO).

Hat die Partei die Nachweise zu Nr. 8.2.1 bis 8.2.3 dem Landeswahlausschuss erbracht, so genügt die Einreichung der vom Landeswahlleiter darüber erteilten Bescheinigung (§ 28 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO; siehe nachfolgend Nr. 13).

8.3
bei allen Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind,

für jeden der mindestens 1 000 Unterzeichner der Landesreserveliste eine Bescheinigung der für seine Wohnung, ggf. Hauptwohnung, zuständigen Gemeinde über seine Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Anlage 15 der LWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift gemäß Anlage 14b der LWahlO erteilt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 LWahlO).

8.4
Die Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichner und über die Wählbarkeit der Bewerber sowie die Beglaubigung von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 23 Abs. 5 LWahlO).

9
Eine Landesreserveliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über ihre Zulassung entschieden ist; eine gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesreserveliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 Abs. 1 LWahlG).

10
Die Landesreservelisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft; werden Mängel festgestellt, so werde ich die Vertrauensperson auffordern, sie rechtzeitig zu beseitigen. Mängel, die einen gültigen Wahlvorschlag nicht zustande kommen lassen, können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden (§ 21 Abs. 1 LWahlG; § 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 LWahlO).

Ein gültiger Landesreservelisten-Vorschlag liegt nicht vor,

a) wenn der Wahlvorschlag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 LWahlG),

b) wenn die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen, es sei denn, der Nachweis der Wahlberechtigung kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 5 LWahlG),

c) wenn die Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Landesreserveliste und die Versicherung an Eides statt bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 8 Satz 4 LWahlG),

d) soweit die Zustimmungserklärungen der Bewerber bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 5 LWahlG).

Sind in einer Landesreserveliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesreserveliste gestrichen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LWahlG). Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gem. § 18 LWahlG ordnungsgemäß einberufen und zusammengesetzt war, kann der Landeswahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste der Teilnehmer an der Versammlung und den Nachweis ihrer Parteizugehörigkeit, verlangen (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 LWahlO).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Zulassung können nur noch Mängel an sich gültiger Landesreservelisten behoben werden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 4 LWahlO). Nach der Zulassungsentscheidung (§ 21 Abs. 3 LWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 LWahlG).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG). Geschieht das, so hat der Landeswahlausschuss der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 WLahlO).

11
Über die Zulassung der Landesreservelisten entscheidet der Landeswahlausschuss am

3. April 2000

(§ 21 Abs. 3 Satz 1 LWahlG).

Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werde ich die Vertrauenspersonen der Landesreservelisten laden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 LWahlO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden gemäß § 3 Abs. 2 LWahlO am Eingang des Landtagsgebäudes, Platz des Landtags 1, Düsseldorf, und am Eingang des Innenministeriums, Haroldstraße 5, Düsseldorf, öffentlich bekanntgemacht werden.

Der Landeswahlausschuss hat Landesreservelisten zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 LWahlG).

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 20. November 1951, GS. NRW. S. 58, geändert durch Art. II des Gesetzes vom 8. Juni 1993, GV. NRW. S. 300, - SGV. NRW. 1110 -).

12
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der LWahlO, und zwar

    1. Anlage 9b – Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesreserveliste,
    2. Anlage 10b – Versicherung an Eides statt,
    3. Anlage 11b – Wahlvorschlag für die Landesreserveliste,
    4. Anlage 12b – Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Landesreserveliste,
    5. Anlage 13 – Bescheinigung der Wählbarkeit,
    6. Anlage 14b – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesreserveliste),
    7. Anlage 15 - Wahlrechtsbescheinigung

können bei mir angefordert werden. Vordrucke nach Anlage 14b – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift – können erst angefordert werden, wenn die Landesreserveliste aufgestellt ist (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 5 LWahlO).

II.

Vereinfachung des Verfahrens bei Einreichung
von Landesreservelisten und Kreiswahlvorschlägen

13
Für die Einreichung von Landesreservelisten und Kreiswahlvorschlägen weise ich auf folgendes hin:

Eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten ist oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 LWahlG i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 2 LWahlO eine Landesreserveliste und Kreiswahlvorschläge nur einreichen, wenn sie nachweist, dass der für das Land zuständige Parteivorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, sie eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Diese Nachweise brauchen nicht eingereicht zu werden, wenn der Landeswahlleiter bescheinigt, dass sie dem Landeswahlausschuss erbracht worden sind (§ 23 Abs. 4 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 4 LWahlO) – s. oben Nr. 8.2.

Es empfiehlt sich dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da dadurch die Prüfung der Kreiswahlvorschläge vereinfacht und beschleunigt wird. Ich fordere hiermit auf, Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über diesen nach § 23 Abs. 4 LWahlO erforderlichen Nachweis mit den entsprechenden Unterlagen bei mir bis zum

  1. 13. Februar 2000

einzureichen. Der Zeitpunkt der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die eingereichten Anträge entschieden wird, wird den Antragstellern bekanntgegeben werden.

14
Um die Prüfung der Landesreservelisten und der Kreiswahlvorschläge zu erleichtern und zu beschleunigen, bitte ich die Parteileitungen, mir bis zum

  1. 13. Februar 2000

die Namen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 2 LWahlG sowie § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 28 Abs. 1 Satz 3 LWahlO zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen berechtigten Personen und ihre Stellung innerhalb der Partei mitzuteilen.

_MBl. NRW. 1999 S. 1158