Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 60 vom 8.11.1999 Seite 1163 bis 1194

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 1999 - Landeshaushalt -
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Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 1999 - Landeshaushalt -

Finanzministerium

Jahresabschluss
für das Haushaltsjahr 1999
- Landeshaushalt -

RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.10.1999 -
I D 3 - 0071 - 25.1

Für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 1999 bestimme ich, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und dem Landesrechnungshof:

1 Abschluss der Kassenbücher

1.1 Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 1999 sind abzuschließen

1.11 bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse

T. am 7. Januar 2000,

1.12 bei den anderen Landeskassen sowie bei den Kassen der Kreise, der kreisfreien Städte und der Landschaftsverbände, die wegen der Wahrnehmung von Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten,

T. am 29. Dezember 1999,

1.13 bei der Landeshauptkasse aufgrund meiner besonderen Mitteilung.

1.2 Das Offenhalten der Bücher bei den in Nummer 1.11 aufgeführten Kassen zwischen dem 29. Dezember 1999 und dem7. Januar 2000 dient ausschließlich der Durchbuchung der kassenmäßigen Abschlussergebnisse und der Ausführung von Berichtigungsbuchungen nach Nummer 5.1 und Nummer 5.2.

1.3 Die Landeshauptkasse darf nicht für Zahlungen in Anspruch genommen werden, deren Leistung durch die zuständigen Landeskassen nach dem 29. Dezember 1999 nicht mehr möglich war (Nr. 3).

2 Annahme von Kassenanordnungen

2.1 Annahme- und Auszahlungsanordnungen sowie Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das Haushaltsjahr 1999 sind anzunehmen

2.11 von den Landeskassen

T. bis zum 23. Dezember 1999,

2.12 von der Landeshauptkasse

T. bis zum 7. Januar 2000,

jedoch mit der Einschränkung, dass sie Anordnungen über Personal- und Säch-

T. liche Verwaltungsausgaben nur bis zum29. Dezember 1999 anzunehmen hat.

2.2 Mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage und auf den zum Jahresende ohnehin stark anwachsenden Arbeitsanfall sind Kassenanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr den Kassen Zug um Zug, möglichst schon bis Mitte Dezember 1999, zuzuleiten. Ich weise darauf hin, dass in Kassenanordnungen, die im HKR-Verfahren des Landes erteilt werden, zwischen dem 1. Dezember 1999 und dem 31. Januar 2000 die Angabe des Haushaltsjahres obligatorisch ist.

2.3 In ganz besonderen Ausnahmefällen können die Landeskassen, die nicht im HKR-Verfahren arbeiten, bei Einvernehmen zwischen den Leitern der anordnenden Stellen und den Kassenleitern Auszahlungsanordnungen und Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das Haushaltsjahr 1999 abweichend von Nummer 2.11 auch noch nach dem 23.Dezember 1999 annehmen.

2.31 Im HKR-Verfahren können Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 1999 von den Oberfinanzkassen, den Regierungshauptkassen und der Oberjustizkasse bis zum 28. Dezember 1999 angenommen und erfasst werden. Kassenanordnungen, die im Rechenlauf für den 28. Dezember 1999 zurückgewiesen werden, können nur noch am 29. Dezember 1999 zum Zwecke der Korrektur erfasst werden. Für Dienststellen, denen die Erfassung der Kassenanordnungen im HKR-Verfahren übertragen worden ist, gilt die vorstehende Regelung analog. Der frühere Annahmeschluss für Kassenanordnungen ist erforderlich, weil das Rechenzentrum der Finanzverwaltung mit der Abschaltung der Großrechnersysteme über den Jahrtausendwechsel hinweg bereits am 30. Dezember 1999 beginnt.

2.32 Für die Dienststellen, die ihre Kassenanordnungen den Oberfinanzkassen, den Regierungshauptkassen oder der Oberjustizkasse erteilen, mit dem Verfahren HKR-TV arbeiten und den Inhalt der von ihnen erteilten Kassenanordnungen als Datensätze per Datenfernübertragung übermitteln, gilt Nummer 2.31 analog. Die Übermittlung von Datensätzen für Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 1999 betreffen, ist nach dem 29. Dezember 1999 nicht mehr gestattet.

2.33 Für die obersten Landesbehörden ist unter der Einschränkung der Nummer 2.12 der 7. Januar 2000 der letzte Tag für die Übermittlung von Datensätzen für das Haushaltsjahr 1999 aus dem Verfahren HKR-TV. Eine Regelung über die Annahme von Kassenanordnungen durch die Landeshauptkasse nach dem7. Januar 2000 behalte ich mir vor.

2.4 Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel, die den im HKR-Verfahren arbeitenden Kassen erteilt worden sind und am 29. Dezember 1999 noch nicht durch Zahlung erledigt sind, müssen von den anordnenden Stellen storniert werden, sofern die zugrunde liegende Forderung nicht unter Nummer 2 oder Nummer 3.22 VV zu § 35 LHO fällt. Im Anschluss daran ist für das Haushaltsjahr 2000 eine neue Annahmeanordnung für Titel 119 10 oder für einen besonders vorgesehenen Einnahmetitel des jeweiligen Kapitels zu erteilen. Die Stornierungen müssen bis zum 7. Januar 2000 erfolgen. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird zur Unterstützung der Titelverwalter Listen über die bis Mitte Dezember 1999 noch nicht erledigten Annahme-Sollstellungen auf Ausgabetiteln zur Verfügung stellen. Für die der Landeshauptkasse erteilten Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel gilt die vorstehende Regelung entsprechend, jedoch mit der Abweichung, dass hier der 7. Januar 2000 und der 21. Januar 2000 als Stichtage gelten.

3 Letzter Zahlungstag

Ich bestimme für alle Landeskassen

T. den 29. Dezember 1999

als letzten Zahlungstag für das Haushaltsjahr 1999.

4 Vorlage der Abschlussnachweisungen

4.1 Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben ihre Abschlussnachweisungen den Regierungshauptkassen

T. bis zum 4. Januar 2000

vorzulegen.

4.2 Im übrigen sind die Abschlussnachweisungen der Landeshauptkasse vorzulegen, und zwar

4.21 vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung anstelle der Regierungshauptkassen, der Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse

T. bis zum 12. Januar 2000,

4.22 von den anderen Landeskassen

T. bis zum 6. Januar 2000.

4.3 Für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum Abschluss der Kassenbücher (Nr. 1) ist nur eine Abschlussnachweisung zu fertigen.

4.4 Für die Vorlage der Abschlussnachweisungen und Titelübersichten der mit der Landeshauptkasse im Abrechnungsverkehr stehenden Landesbetriebe und Einrichtungen des Landes, die wie Landesbetriebe behandelt werden, gelten besondere Regelungen.

5 Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr

5.1 Titelverwechslungen sind, soweit sie erkannt werden und solange die Kassenbücher noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen (Nr. 4.2 VV zu § 35 LHO). Dies gilt für Buchungen im falschen Haushaltsjahr entsprechend.

5.2 Nach dem Abschluss (Nr. 1) dürfen die Kassen in ihren Büchern Änderungen nicht mehr vornehmen. Werden Titelverwechslungen oder Buchungen im falschen Haushaltsjahr nach dem Abschluss festgestellt, so sind diese nach Nummer 27 VV zu § 71 LHO i.V.m. Nummer 2.24 meines RdErl. v. 21.7.1972 (SMBl. NRW. 631) in den Büchern der übergeordneten Kasse zu berichtigen, solange diese noch nicht abgeschlossen sind. Sind die Berichtigungen durch die Landeshauptkasse durchzuführen, so sind ihr die erforderlichen Kassenanordnungen in fünffacher Ausfertigung zuzuleiten. Die Landeshauptkasse hat mich über die in ihren Büchern vorzunehmenden Berichtigungsbuchungen zu unterrichten. Sie hat zusätzlich das zuständige Fachministerium zu unterrichten, soweit die Berichtigungsbuchungen Buchungsstellen für übertragbare Ausgaben (Nr. 6.1 Satz 1) berühren.

5.3 Wegen der Behandlung von Titelverwechslungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr wegen Abschlusses der Bücher nicht mehr berichtigt werden konnten, verweise ich auf Nummer 4.3 und Nummer 4.4 VV zu § 35 LHO.

5.4 Bei der Feststellung von Titelverwechslungen und Buchungen im falschen Haushaltsjahr, die nicht mehr berichtigt werden konnten, ist zu prüfen, ob bei richtiger Anordnung und Buchung Haushaltsüberschreitungen entstanden wären. Solche Fehler erfüllen objektiv den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung. Es ist daher stets auch die Haftungsfrage zu prüfen.

6 Haushaltsreste und Vorgriffe

6.1 Ausgaben für Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und die im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärten Ausgaben sind nach § 19 LHO übertragbar. Bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Schluss des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen Beträge können Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste sind die in § 45 LHO vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit, die VV zu § 45 LHO, etwaige Einsparungsauflagen und die nachstehenden Bestimmungen in Nummer 6.2 und Nummer 6.3 zu beachten.

6.2 Soweit die Mittel für Baumaßnahmen, die nach dem Haushaltsplan im abgelaufenen Haushaltsjahr abgeschlossen werden sollten, aus den Mitteln des Kapitels 20 020 Titel 711 40 verstärkt worden sind, können aus den etwa nicht verausgabten Beträgen der zur Verstärkung bereitgestellten Mittel Ausgabereste nicht gebildet werden.

6.3 Ausgabereste dürfen nur gebildet werden, wenn sie bei Anlegung strengster Maßstäbe an eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der Ausgabemittel im nächsten Haushaltsjahr allein oder zusammen mit den im Haushaltsplanentwurf für das nächste Haushaltsjahr für denselben Zweck veranschlagten Ausgaben kassenmäßig benötigt werden. Kommt danach eine Restebildung nicht in Frage, so sind die Beträge in Abgang zu stellen.

6.4 Die Ausgabereste werden vom Präsidenten des Landtags, vom Ministerpräsidenten, von den Fachministerien und von der Präsidentin des Landesrechnungshofs (oberste Landesbehörden) jeweils für ihre Einzelpläne gebildet. Die Ausgabereste für den Einzelplan 20 werden von den obersten Landesbehörden gebildet, die für die Bewirtschaftung der dort veranschlagten Mittel zuständig sind.

6.5 Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Sie sind als negative Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. Die Übernahme von Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres kann ich nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen. Erforderlichenfalls bitte ich mir einen ausführlich begründeten Antrag in doppelter Ausfertigung

T. bis zum 3. Februar 2000

vorzulegen. Die in dem Antrag enthaltenen Beträge müssen darüber hinaus nach Muster 1 mitgeteilt bzw. in die Liste der Ausgabereste und Vorgriffe (Nr. 6.6) aufgenommen werden.

6.6 Die obersten Landesbehörden bitte ich, mir alle unter Beachtung von Nummer 6.1 bis Nummer 6.5 vorgesehenen Ausgabereste und Vorgriffe sobald wie möglich,

T. spätestens bis zum 3. Februar 2000

mitzuteilen, damit ich meine Abschlussverfügungen treffen kann. Hierbei bitte ich, mir Ausgabereste mit einem Volumen ab 50.000 DM unter Verwendung des Musters 1 in dreifacher Ausfertigung mitzuteilen. Ausgabereste unter 50.000 DM und die Vorgriffe bitte ich mir, wie bisher, listenmäßig in dreifacher Ausfertigung mitzuteilen. In beiden Fällen bitte ich,

6.61 mit besonderer Sorgfalt zu erläutern, welche bereits übernommenen Verpflichtungen aus den vorgesehenen Ausgaberesten gedeckt werden sollen,

6.62 die Notwendigkeit der Bildung von Ausgaberesten stichhaltig und erschöpfend zu begründen,

6.63 bei durch den Haushaltsplan zugelassenen Änderungen an den Buchungsstellen im neuen Haushaltsjahr gegenüber dem abgelaufenen Haushaltsjahr festzulegen, auf welche Einzelpläne, Kapitel und Titel und, falls ein Ausgaberest oder Vorgriff auf mehrere Buchungsstellen aufgegliedert wird, in welchen Teilbeträgen die Ausgabereste oder Vorgriffe in das neue Haushaltsjahr übertragen werden sollen,

6.64 die zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe je für sich und getrennt nach den Hauptgruppen des Gruppierungsplans am Schluss der Liste auszuweisen und jeweils die Gesamtsumme zu bilden. Für die nach Muster 1 mitzuteilenden Ausgabereste und Vorgriffe sind entsprechende Gesamtübersichten beizufügen.

6.7 Die Bildung von Ausgaberesten bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.

6.71 Meine Einwilligung gilt als erteilt für Ausgabereste im Einzelplan 01. Ferner gilt meine Einwilligung als erteilt, wenn der Ausgaberest deshalb gebildet werden muss, weil im abgelaufenen Haushaltsjahr bei den Titeln der Hauptgruppe 7 (Baumaßnahmen) oder bei den Titeln der Gruppe 812 (Erwerb von Geräten, Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen im Inland) Verpflichtungen zu Lasten nicht ausgeschöpfter Ausgabeermächtigungen eingegangen worden sind. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gilt Nummer 6.8.

6.72 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ich darüber hinaus in die Bildung von Ausgaberesten einwilligen kann, vermag ich erst zu treffen, wenn mir das Jahresergebnis der nach der Ordnung des Haushaltsplans gebuchten Einnahmen und Ausgaben sowie die zur Übertragung vorgesehenen Ausgabereste und Vorgriffe aller Einzelpläne bekannt sind. Ich behalte mir deshalb vor, soweit ich aus finanzwirtschaftlichen Gründen in die Bildung von Ausgaberesten nicht einwilligen kann, die obersten Landesbehörden darum zu ersuchen, in den betreffenden Fällen die vorgesehenen Ausgabereste nicht zu bilden und die nicht verwendeten Mittel ganz oder teilweise in Abgang zu stellen. Meine Einwilligung werde ich so bald wie möglich mitteilen und den obersten Landesbehörden gleichzeitig ein von mir für ihren Einzelplan erstelltes Resteverzeichnis und gegebenenfalls ein Resteverzeichnis für den Einzelplan 20 (Nr. 6.4 Satz 2) in jeweils mehrfacher Ausfertigung übersenden.

6.8 Die Inanspruchnahme der in das neue Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.

6.81 Nach § 45 Abs. 3 LHO kann ich meine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten nur erteilen, wenn veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2 LHO). Hiervon sind Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur Verfügung gestellt worden sind, und Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen, ausgenommen. Das weitere Verfahren der Inanspruchnahme von Ausgaberesten werde ich den obersten Landesbehörden in meinem Rundschreiben zur Feststellung des Haushaltsplans 2000 bekanntgeben.

6.82 Meine Entscheidung darüber, ob, wann und inwieweit die Ausgabereste in Anspruch genommen werden dürfen, kann ich grundsätzlich erst nach dem Jahresabschluss mitteilen. Vor dieser Freigabe dürfen auch Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben zu Lasten der Ausgabereste nur mit meiner Einwilligung eingegangen werden.

6.9 In besonders begründeten Einzelfällen kann ich die Übertragbarkeit von nicht übertragbaren Ausgaben zulassen. Dies kann nur unter äußerst dringenden Umständen in Betracht gezogen werden. Erforderlichenfalls ist mir ein ausführlich begründeter Antrag in doppelter Ausfertigung

T. bis zum 3. Februar 2000

vorzulegen. Die zur Übertragung vorgesehenen Beträge dürfen nicht nach Muster 1 mitgeteilt bzw. in die Liste der Ausgabereste und Vorgriffe aufgenommen werden.

7 Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlussergebnisse der Finanzkassen, besondere Nachweisungen

7.1 Einnahme- und Ausgabeübersichten

Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen. Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben die Titelübersichten den Abschlussnachweisungen beizufügen. Für die Erstellung und Weiterleitung der Titelübersichten der mit der Landeshauptkasse unmittelbar abrechnenden Landeskassen gilt Nummer 3 meines RdErl. v. 17.12.1970 (SMBl. NRW. 632) entsprechend. Für die Kasse des Landschaftsverbandes Rheinland, die Hauptkasse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die Hauptkassen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe und die Amtskasse des Landtags gilt zusätzlich mein Erlass vom 24.6.1994 (n.v.) - I D 3 - 0071 - 24.1 -. Auf Nummer 4.4 weise ich hin.

7.11 In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel so aufzuführen, wie sie in der Rechnungsnachweisung (Nr. 8) erscheinen.

7.12 Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen: "Rechnerisch richtig, die Übereinstimmung mit dem Titelbuch wird bescheinigt." Abweichend von Satz 1 sind Titelübersichten, die auf der Grundlage der in automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert erstellt worden sind, wie folgt zu bescheinigen: "Die Titelübersicht wurde auf der Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Ergebnisse des Titelbuches erstellt."

7.2 Abschlussergebnisse der Finanzkassen

Die Abschlussergebnisse der in den Finanzkassen geführten Vorbücher zum Titelbuch sind den Oberfinanzkassen durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung

T. bis zum 5. Januar 2000

vorzulegen.

7.3 Schnellmeldeverfahren

Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung die bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse gebuchten Einnahmen und Ausgaben pro Kasse in je einer Summe

T. bis zum 10. Januar 2000, 14.00 Uhr,

der Landeshauptkasse mitzuteilen; dabei ist darauf zu achten, dass die bei den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte gebuchten Einnahmen und Ausgaben in den Ergebnissen der Regierungshauptkassen enthalten sind. Die Landeshauptkasse fasst die ihr nach Satz 1 mitgeteilten Ergebnisse, die Ergebnisse aller übrigen ihr nachgeordneten Landeskassen, die ihr aufgrund der in Nummer 4.4 genannten Regelungen übermittelten Ergebnisse und ihre eigenen Ergebnisse nach dem Stand vom 10. Januar 2000 zusammen und teilt mir das Ergebnis unverzüglich mit. Aus der Mitteilung müssen die Summen der Einnahmen und Ausgaben sowie die auf die Landeshauptkasse, die auf die der Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen und die auf die in Nummer 4.4 genannten Stellen entfallenden Teilbeträge ersichtlich sein.

7.4 Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben

Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis, wie es sich unter Berücksichtigung aller bis zum 7. Januar 2000 angenommenen Kassenanordnungen ergibt, übersende ich den obersten Landesbehörden

T. zum 21. Januar 2000

eine auf der Grundlage des Gesamttitelbuches der Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben. In der Zusammenstellung sind über die Titelbezeichnungen und Titelergebnisse hinaus die auf die einzelnen Kassen und die auf die in Nummer 4.4 genannten Stellen entfallenden Titelergebnisse, ferner titelweise die Haushaltsbeträge und die aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste und Vorgriffe, das daraus errechnete Gesamtsoll sowie die aus dem Titelergebnis und dem Gesamtsoll errechneten Mehr- oder Mindereinnahmen und -ausgaben vermerkt.

7.5 Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse

7.51 Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben den Regierungshauptkassen

T. bis zum 14. Januar 2000

je einen Abdruck der nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO in Verbindung mit Nummer 8.23 Satz 2 und 3 ohnehin zu erstellenden Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse vorzulegen. Fehlanzeige ist nicht erforderlich; statt dessen kontrollieren die Regierungshauptkassen die vollzählige Vorlage der Nachweisungen anhand der in den Abschlussnachweisungen ihrer nachgeordneten Kassen für den Monat Dezember 1999 nachgewiesenen Verwahrungs- und Vorschussbestände. Die Finanzkassen und die Gerichtskassen haben ebenfalls Nachweisungen nach Muster 2 über die beim Jahresabschluss 1999 nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu erstellen und den Oberfinanzkassen bzw. der Oberjustizkasse

T. bis zum 14. Januar 2000

vorzulegen; gegebenenfalls haben sie Fehlanzeige zu erstatten.

7.52 Die der Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen haben

T. bis zum 20. Januar 2000

je einen Abdruck der von ihnen zu erstellenden Nachweisungen nach Muster 2 und die ihnen gegebenenfalls nach Nummer 7.51 vorgelegten Nachweisungen an die Landeshauptkasse zu übersenden, die sie nach Eingang aller Nachweisungen an mich weiterleitet. Nummer 7.51 Satz 2 gilt entsprechend.

7.53 Die Landeshauptkasse übersendet mir bald nach dem Abschluss ihrer Bücher ebenfalls je einen Abdruck der Nachweisungen über die bei ihr bis zum Jahresabschluss noch nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse.

7.54 Ich weise darauf hin,

7.541 dass es unstatthaft ist, die verbliebenen Verwahrungen und Vorschüsse als solche vor dem Jahresabschluss in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,

7.542 dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO meine Einwilligung erforderlich ist,

7.543 dass die Nachweisungen über die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse unter sorgfältiger Beachtung der Nummer 5.2 bis Nummer 5.5 VV zu § 80 LHO zu erstellen sind.

8 Rechnungsnachweisungen

8.1 Aufstellung

8.11 Jede rechnunglegende Kasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen (Nr. 4 VV zu § 80 LHO). Die Rechnungsnachweisungen sind zu bezeichnen mit

8.111 Rechnungsnachweisung A für Einnahmen, soweit die Einnahmen nicht mit Ausgaben, die in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 8.112 aufzunehmen sind, zu einer Rechnungsnachweisung A/B zusammengefasst werden können oder in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 8.115 aufzunehmen sind,

8.112 Rechnungsnachweisung B für Ausgaben, soweit sie nicht in die Rechnungsnachweisungen nach Nummer 8.113 bis Nummer 8.115 aufzunehmen sind,

8.113 Rechnungsnachweisung C für Personalausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,

8.114 Rechnungsnachweisung D für Bauausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,

8.115 Rechnungsnachweisung E für die nach Nummer 8.124 bis Nummer 8.129 getrennt aufzustellenden Rechnungsnachweisungen.

8.12 Aus Gründen der Rechnungsprüfung sind abweichend von Nummer 8.11

8.121 die Titel 411 10 bis 411 18 im Kapitel 01 010, der Titel 427 00 im Kapitel 02 610, der Titel 443 00 im Kapitel 03 020, soweit er nicht vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bewirtschaftet wird, die Titel 453 10 in den Kapiteln 03 110 und 03 130, die Titel 412 00 in den Kapiteln 04 210, 04 220, 04 230, 04 240 und 04 250 in die Rechnungsnachweisungen B aufzunehmen,

8.122 alle Titel der Hauptgruppe 6 in den Kapiteln 900 und 910 der Einzelpläne, die Titel 646 00 in den Kapiteln 020 der Einzelpläne, der Titel 981 00 im Kapitel 03 130, der Titel 681 10 im Kapitel 05 490, der Titel 981 10 im Kapitel 05 050, die Titel 981 10 und 981 40 in den Kapiteln 05 070, 05 071, 05 072 und 05 073 der Titel 981 20 in den Kapiteln 05 070 und 11 240, der Titel 981 65 im Kapitel 11 240, der Titel 671 00 im Kapitel 11 080, der Titel 642 00 im Kapitel 15 510 sowie die Titel 241 00, 646 10, 646 20 und 681 00 im Kapitel 20 020 in die Rechnungsnachweisungen C aufzunehmen,

8.123 alle Titel 519 20 mit Ausnahme des Titels 519 20 im Kapitel 20 070 in die Rechnungsnachweisungen D aufzunehmen,

8.124 die Titel 547 60 und 812 60 im Kapitel 03 010 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

8.125 die Titel 162 86, 182 86, 641 10 und 641 20 sowie die Titel der Einnahmetitelgruppe 85 im Kapitel 14 060 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

8.126 der Titel 511 00 im Kapitel 08 084 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

8.127 der Titel 331 10 sowie die Titel der Ausgabetitelgruppen 63, 65 und 66 im Kapitel 08 081 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

8.128 der Titel 883 13 im Kapitel 20 030 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

8.129 die Titel 519 20 und 711 10 im Kapitel 20 070 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

8.12.10 von den Hauptkassen der Landwirtschaftskammern für jedes Forstamt getrennte Rechnungsnachweisungen aufzustellen.

8.13 In den Rechnungsnachweisungen sind die Titel in der Reihenfolge aufzuführen, die sich aus dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999 ergibt. Dabei sind außerplanmäßige Titel und Titel, die nicht mehr im Haushaltsplan enthalten sind, wegen übertragener Haushaltsreste aber noch benötigt werden, dort einzufügen, wo sie im Falle ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan auszubringen gewesen wären. Für die in den Rechnungsnachweisungen aufgeführten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils Gesamtsummen auszuweisen.

8.14 Jede Rechnungsnachweisung ist vierfach auszufertigen. Die Ausfertigungen sind vorgesehen für das zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt, für die anordnende Stelle, für die Einzelrechnung und als Entwurf.

8.141 Für die Landeshauptkasse, die Regierungshauptkassen, die Oberfinanzkassen und die Oberjustizkasse werden die Rechnungsnachweisungen vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung abweichend von Nr. 8.11 getrennt nach Titelverwaltern gefertigt.

8.142 Für die vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung gefertigten Rechnungsnachweisungen entfällt die Bescheinigung gemäß Nummer 4.3 VV zu § 80 LHO. Diese Rechnungsnachweisungen müssen jedoch folgenden Hinweis enthalten: "Die Rechnungsnachweisung ist vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung im automatisierten Buchführungsverfahren erstellt worden."

8.143 Nummer 8.142 gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände sinngemäß, wenn die Rechnungsnachweisungen unter Verwendung der in ADV-Verfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert gefertigt werden.

8.15 Soweit die anordnenden Stellen den für sie zuständigen Kassen bislang Druckstücke des Haushaltsplans, einzelner Einzelpläne oder Kapitel noch nicht übersandt haben, sind diese Unterlagen den Kassen umgehend zur Verfügung zu stellen, damit die Kassen die Rechnungsnachweisungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung erstellen können.

8.2 Vorlage

8.21 Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen aufgestellten Rechnungsnachweisungen

T. bis zum 14. Januar 2000

den Regierungshauptkassen vorzulegen. Alle anderen Kassen haben die für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter vorgesehenen Ausfertigungen der von ihnen aufgestellten Rechnungsnachweisungen und die ihnen gegebenenfalls nach Satz 1 vorgelegten Rechnungsnachweisungen unverzüglich den für sie zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zuzuleiten.

8.22 Eine weitere Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist unverzüglich den anordnenden Stellen zu deren Unterrichtung zu übersenden.

8.23 Eine dritte Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist von den Kassen den zur Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen. Dieser Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen, die später als Anlage zu dem gem. Erlass des Landesrechnungshofs vom 31.7.1991 n.v. - I C - 380 - 3 - (geändert am 6.12.1994 - G. K. 396 - 5) von den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zu fertigenden Bericht über das Haushaltsjahr 1999 dem Landesrechnungshof zu übersenden ist, sind die unter Verwendung des anliegenden Musters 2 nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO zu erstellenden Nachweisungen über die am Schluss des Haushaltsjahres nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und die Nachweisungen über die nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen beizugeben. Für die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse wird bestimmt, dass die Kassen

8.231 die bei den Verwahrungen nachgewiesenen Bestände an Forschungsmitteln und an Kassenmitteln für die Wahrnehmung von Kassenaufgaben für Stiftungen oder andere Stellen außerhalb der Landesverwaltung ohne nähere Begründung in einer einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung A für das Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist,

8.232 sämtliche Handvorschüsse und Gehaltsvorschüsse jeweils summarisch in einer einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung B für das Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist.

9 Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung)

9.1 Für die Regierungshauptkassen hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu jedem Einzelplan, soweit in ihm Titelergebnisse mehrerer Kassen zusammenzufassen sind, eine "Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung)" in Form einer besonderen Titelübersicht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der zuständigen Regierungshauptkasse zuzuleiten. Darin sind die Abschlussergebnisse des gesamten Einzelplans, also auch die der jeweiligen Regierungshauptkasse, titelweise aufzuführen. Nummer 8.13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die den Regierungshauptkassen nachgeordneten Kassen sind in den Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) nur durch eine Nummer zu bezeichnen. Ein entsprechendes Nummernverzeichnis der Kassen ist beizufügen.

9.2 Für die Personalausgaben (Titel der Hauptgruppe 4 des Gruppierungsplans) und für die Bauausgaben (Titel der Hauptgruppe 7 des Gruppierungsplans) sind die Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) unter entsprechender Anwendung der Nummer 8.121 bis Nummer 8.123 getrennt aufzustellen.

9.3 Eine Ausfertigung der Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung) ist dem zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamt

T. bis zum 25. Januar 2000

für die dort nach dem Erlass des Landesrechnungshofs (siehe Nr. 8.23) durchzuführenden Prüfungen zuzuleiten.

10 Aufstellung und vorbereitende Prüfung der Einzelrechnungen

10.1 Die für das Haushaltsjahr 1999 zu legenden Einzelrechnungen sind

T. bis zum 31. Januar 2000

fertigzustellen. Zu einer Einzelrechnung gehören die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die sonstigen Rechnungsunterlagen.

10.2 Die rechnunglegenden Kassen und die anderen an der Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) halten die Rechnungen zur Anforderung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter bereit.

10.3 Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter fordern die Rechnungen von den rechnunglegenden Kassen und von den anderen an der Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) zur vorbereitenden Prüfung rechtzeitig an.

10.4 Für Gemeinden und Gemeindeverbände, denen im Falle der Ausführung des Landeshaushalts die Vorprüfung nach § 100 Abs. 4 LHO obliegt, gilt der Erlass des Landesrechnungshofs vom 23.12.1991 (n.v.) - 0 - I C - 380 - 3 -.

11 Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung

Zur Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung 1999 verweise ich auf mein jährliches Rundschreiben über die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung, mit dem ich gemäß Nummer 13.1 VV zu § 80 LHO die vorbereitete Haushaltsrechnung zur Ergänzung übersende.

12 Entsprechende Anwendung für die Sonderkonten

Wegen einer für die Landeskassen und die Landeshauptkasse einheitlichen Regelung sind die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme von Nummer 6 und Nummer 7.2 bis Nummer 7.5 für die Sonderrechnungen (Sonderkonten) über die Verwendung von Mitteln der ausländischen Streitkräfte entsprechend anzuwenden. Abweichend von Nummer 8 und Nummer 9 sind Rechnungsnachweisungen für die Sonderkonten nicht aufzustellen.

Muster 1 (zu Nr. 6.6)

Muster 2 (zu Nr. 7.51 und Nr. 8.23 und Deckblatt Nachweisung)

-MBl. NRW. 1999 S. 1184