Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 64 vom 2.12.1999 Seite 1257 bis 1270

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge -
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge -

203204

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
- Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung
gestellten Beträge -

RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.10.1999 -
B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4

Mein RdErl. v. 28.12.1995 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

I.

  1. Satz 1 erhält mit Wirkung vom 1.6.2000 folgende Fassung:
  2. Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von den in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandlern erbracht werden, bitte ich, das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis zugrunde zu legen.

  3. Satz 2 wird gestrichen.

II.

Der derzeitige Satz 1 meines RdErl. v. 28.12.1995 (SMBl. NRW. 203204) gilt für Aufwendungen, die vor dem 1.6.2000 entstanden sind.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1999 S. 1258