Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 64 vom 2.12.1999 Seite 1257 bis 1270

Anerkennung des Ortsteiles Bellersen der Stadt Brakel als Erholungsort
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Anerkennung des Ortsteiles Bellersen der Stadt Brakel als Erholungsort

21281

Anerkennung des Ortsteiles
Bellersen der Stadt Brakel als Erholungsort

Vfg. d. Bezirksregierung Detmold vom 6.8.1999 - 24.64 00

Aufgrund des §1 der Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort - EVO - vom 29.9.1983 (GV. NRW S. 428/SGV. NRW 21281) habe ich der Stadt Brakel für den Ortsteil Bellersen die Artbezeichnung

Erholungsort

verliehen und die Erholungsgebietsgrenzen festgesetzt.

Die Anlagen 1 und 2 - textliche Darstellung der Erholungsgebietsgrenze und zeichnerische Darstellung des Erholungsgebietes - sind Bestandteile der Verfügung.

Anlage 1

Textliche Darstellung der Erholungsgebietsgrenzen

Das anerkannte Erholdungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden

vom landwirtschaftlichen Betrieb Rüther, Blinder Weg 10, nach Südosten entlang der östlichen Grenze der Wohnbebauung " Auf der Heide " sowie des Friedhofes auf die L 825.

Im Osten

östlich des landwirtschaftlichen Betriebes Markus südlich bis zur Brucht, bachabwärts südöstlich der Bebauung des Dorfkerns bis zur Mühle; danach entlang eines Fußweges ("Agrarhistorischer Rundwanderweg ") nordwestliche des Rammelsberges bis zur L 825 im Süden.

Im Süden

von der L 825 nach Westen durch das Süsterfeld, abknickend nach Nordwesten über den Schmandberg bis zum Fußweg " Agrarhistorischer Rundwanderweg ".

Im Westen

vom Schmandberg in nördlicher Richtung bis zum Feldweg " Am Strickberg, in östlicher Richtung bis westlich des Bebauungsplanes "Hotel "; von dort nördlich unter Einschluss des landwirtschaftlichen Betriebes Bannenberg entlang eines Wirtschaftsweges, umschließt westlich die Aussiedlergehöfte " Am Weinberg ". Geradlinig nach Osten bis zum Spielplatz, von dort westlich und nördlich entlang des Baugebietes "Steinrieke " mit Einschluß des Hofes Nolte.

Anlage 2 nur in Kartenform vorliegend

- MBl. NRW. 1999 S. 1261