Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 69 vom 16.12.1999 Seite 1357 bis 372

Landtagswahl 2000 Vorbereitung und Durchführung
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Landtagswahl 2000 Vorbereitung und Durchführung

II.

Innenministerium

Landtagswahl 2000
Vorbereitung und Durchführung

RdErl. d. Innenministeriums v. 25.11.1999 -

I A 4/20-11.00.10

1
Rechtliche Grundlagen

1.1
Für die auf Sonntag, den 14. Mai 2000, festgesetzte Landtagswahl (Wahlausschreibung der Landesregierung vom 1. Juni 1999, bekanntgemacht am 25. Juni 1999 – GV. NRW. S. 215) gelten

- das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), – SGV. NRW. 1110 -,

- die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964) geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1999 (GV. NRW. S. 440), - SGV. NRW. 1110 -,

- die Landeswahlgeräteordnung – LWahlGO – vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 443) – SGV. NRW. 1110 -,

- das Wahlkreisgesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 364), geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), – SGV. NRW. 1110 -,

- das Abgeordnetengesetz (AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 730, ber. 1999 S. 22), SGV. NRW. 1101 -,

- das Wahlprüfungsgesetz NW vom 20. November 1951 (GS. NRW. S. 58), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1993 (GV. NRW. S. 300), - SGV. NRW. 1110 – und die Verordnung zur Durchführung des Wahlprüfungsgesetzes vom 28. Dezember 1951 (GS. NRW. S. 59/SGV. NRW. 1110).

1.2
Das Landeswahlgesetz ist zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66) geändert worden.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen

- Gewährung des Wahlrechts für Personen, die keine Wohnung innehaben,

- Ausgestaltung der Wahlstatistik,

- Auszahlung der staatlichen Mittel für die Parteienfinanzierung sowie Gewährung von Mitteln für Einzelbewerber,

- Delegation der Ernennung der Kreiswahlleiter und ihrer Vertreter auf die Bezirksregierungen,

- Verordnungsermächtigung für das Innenministerium zur Abkürzung der im LWahlG vorgegebenen Fristen und Termine bei Neuwahlen sowie bei Wiederholungs- und Ersatzwahlen.

Die Novelle zur Landeswahlordnung enthält neben den aufgrund der Gesetzesänderung erforderlichen Folgebestimmungen neue Vorschriften für die Erteilung von Wahlscheinen. Soweit erforderlich, wird auf die Änderungen im Folgenden eingegangen.

Die Landeswahlgeräteordnung hat die Zählgerät-LWahlO von 1962 abgelöst, die den Anforderungen der technischen Entwicklung nicht mehr entsprach.

Das Wahlkreisgesetz wurde völlig neu gefasst, nachdem zahlreiche Wahlkreise aufgrund der Bevölkerungsentwicklung nicht mehr das Kriterium der annähernd gleich großen Einwohnerzahl erfüllen. 83 der 151 Wahlkreise sind gegenüber der letzten Landtagswahl neu abgegrenzt. Der Wahlkreiseinteilung ist bei der anstehenden Landtagswahl deshalb besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

2
Kreiswahlausschuss
(§§ 10, 12 LWahlG, §§ 3, 4 LWahlO)

Die Bestimmungen über den Kreiswahlausschuss sind unverändert geblieben. Die Verpflichtung der Beisitzer durch den Vorsitzenden erstreckt sich auch auf Verschwiegenheit über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Aufgrund einiger Vorfälle bei zurückliegenden Kommunalwahlen besteht Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, dass über geleistete Unterstützungsunterschriften keinerlei Verlautbarung herausgegeben werden darf. Die Anfertigung von Listen mit Namen und Anschriften der Wahlberechtigten, die Unterstützungsunterschriften geleistet haben, ist für die Entscheidungsfindung des Kreiswahlausschusses nicht erforderlich; sie ist daher zu unterlassen. Keinesfalls dürfen Unterlagen über Unterstützungsunterschriften den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses nach der Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge belassen werden.

3
Wahlvorstand und Briefwahlvorstand
(§§ 11, 12 LWahlG, §§ 5, 6 LWahlO)

Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände gelten unverändert.

Wie bereits bei den zurückliegenden Wahlen wird auch diesmal gebeten, bei Bildung der Wahlvorstände nicht immer auf dieselben Personen zurückzugreifen. Jung- und Erstwähler sollten bei der Besetzung der Wahlvorstände im Rahmen des Möglichen besonders berücksichtigt werden.

Es wird erwartet, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch bei dieser Wahl in den Wahlvorständen wieder bereitwillig mitwirken. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch Richter an einer Tätigkeit in den Wahlvorständen nicht gehindert sind; § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet auf diese Tätigkeit keine Anwendung.

Die Gewinnung einer ausreichenden Zahl geeigneter Bürger für die Besetzung der Wahlvorstände stößt vor allem in größeren Städten weiterhin auf Schwierigkeiten. § 11 Abs. 2 LWahlG bestimmt deshalb, dass Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.

Nach § 11 Abs. 1 LWahlG sind bei der Berufung der Wahlvorstandsmitglieder nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien zu berücksichtigen. Diese Regelung umfasst nicht nur die im Rat der Gemeinde vertretenen Parteien. Sie betrifft alle Parteien und auch Wählergruppen, die sich in jüngerer Zeit am politischen Leben in der Gemeinde beteiligt haben.

Außer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sind die Wahlvorstandsmitglieder ausdrücklich zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 LWahlO).

Besonderes Gewicht ist wiederum darauf zu legen, dass die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist (§ 5 Abs. 4 LWahlO) und kein Anlass für Wahleinsprüche gegeben wird. Dazu gehört auch eine sachgerechte Einweisung der Schriftführer.

Die mancherorts geübte Aufstellung eines Spendentellers ist unangebracht und unerwünscht; sowohl der Bundestag als auch der Landtag haben gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.

4
Wahlberechtigung, Wahlausschlussgründe, Wählbarkeit; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
(§§ 1, 2, 4 LWahlG, §§ 31 ff. AbgG NW)

Bei der Landtagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder – das ist jetzt dem Bundeswahlrecht angepasst – sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Wer mehrere Wohnungen innehat, ist dort wahlberechtigt, wo seine melderechtliche Hauptwohnung liegt. Liegt die Hauptwohnung nicht in Nordrhein-Westfalen, so besteht auch keine Wahlberechtigung ( § 1 Nr. 3 LWahlG). Bei einem "Statuswechsel" der Anschrift von Neben- in Hauptwohnung ist darauf zu achten, dass die Hauptwohnung seit dem 14.Februar 2000 in Nordrhein-Westfalen besteht.

Die Wohnungsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Wohnung tatsächlich vorhanden ist und bewohnt wird. Die meldebehördliche Anmeldung ist ein Indiz und Beweismittel. Die Angaben des Melderegisters sind indes widerlegbar. Ist eine Anmeldung unterblieben oder eine Abmeldung unzutreffend vorgenommen worden, so muss der Betroffene durch geeignete Beweismittel nachweisen, dass er gleichwohl seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen wohnt. Bei meldebehördlichen Anmeldungen nach dem 14. Februar 2000 wird in Zweifelsfällen eine Befragung nach dem Wohnort zu diesem Zeitpunkt angebracht sein. Eine regelmäßige Erhebung dieses Merkmals über den Meldeschein ist allerdings unter Gesichtspunkten des Datenschutzes unzulässig.

Wohnung kann auch eine Obdachlosenunterkunft sein. Jemand hält sich im Lande sonst gewöhnlich auf, wenn er – ohne eine Wohnung innezuhaben – unter Umständen lebt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder im Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen können auch in nicht ortsfesten Wohnwagen oder Wohnschiffen lebende Deutsche erfüllen.

Zur Wahlberechtigung von Aussiedlern verweise ich auf meinen Erlass (Schnellbrief) vom 10.5.1999 – I A 4/20-20.99.10 – (n.v.) zur Europawahl.

Die Wählbarkeit knüpft unverändert an das aktive Wahlrecht an (§ 4 Abs. 1 LWahlG).

Die im Abgeordnetengesetz (§§ 31 ff.) getroffenen Regelungen über Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten unverändert fort. Danach können Beamte, Richter und Angestellte, die im Dienst des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, nicht Mitglieder des Landtags sein. Sie sind uneingeschränkt wählbar. Nehmen sie allerdings ein auf sie entfallenes Mandat an, so ruhen ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.

5
Wählerverzeichnis
(§ 3 Abs. 1 und 2, §§ 16, 17 LWahlG, §§ 9 bis 16 LWahlO)

Eine bestimmte Form für das Wählerverzeichnis ist nach der LWahlO nicht vorgeschrieben. Das Wählerverzeichnis kann, wie bei allen übrigen Wahlen, auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Die Auslegung des Wählerverzeichnisses mittels Datensichtgerät ist zulässig.

5.1
In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl, also am 9. April 2000, für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind (§ 10 Abs. 1 LWahlO).

Nicht eingetragen werden dürfen Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind, sowie Personen, die am Stichtag zwar mit Hauptwohnung, am 14. Februar 2000 aber nur mit Nebenwohnung in Nordrhein-Westfalen gemeldet waren. Bei Personen mit mehreren Wohnungen muss die Hauptwohnung mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltag in Nordrhein-Westfalen bestanden haben (§ 1 Nr. 3 LWahlG).

5.2
Für den Veränderungsdienst gilt folgendes:

- Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag – ab 10. April 2000 – innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen umziehen, behalten grundsätzlich ihr Wahlrecht in der früheren Wohngemeinde. Sie sollen allerdings bis zum 24. April 2000 (Tag vor der Auslegung) bei der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde darauf hingewiesen werden, dass sie in der Zuzugsgemeinde wählen können, wenn sie dort ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausdrücklich beantragen. Entsprechende Hinweise sind zu geben, wenn sich Betroffene vor dem Stichtag in ihrer früheren Wohngemeinde abgemeldet haben und deswegen dort nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind. Von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist im ersten Falle die Fortzugsgemeinde zu unterrichten, die den Wahlberechtigten dann in ihrem Wählerverzeichnis streicht.

- Bei einem Wohnungswechsel von Wahlberechtigten innerhalb des Landes während der Auslegungsfrist, also vom 25. bis 28. April 2000, ist der Wahlberechtigte für den Fall, dass er sich vor dem 9. April 2000 (Stichtag) abgemeldet hat, aber erst während der Auslegungsfrist anmeldet, bei der Anmeldung zu belehren, dass er nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der neuen Wohngemeinde eingetragen wird (§ 10 Abs. 4 LWahlO).

5.3
Wer eine Wohnung hat, ohne angemeldet zu sein, kann nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Wer keine Wohnung hat, sich aber im Lande sonst gewöhnlich aufhält, kann ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden; zuständig für die Eintragung ist die Gemeinde, in der sich der Betroffene am Stichtag aufhält. Die Antragseintragung ist nur bis zum Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses möglich (§ 10 Abs. 2 LWahlO).

5.4
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LWahlG ist das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl – da der 24. April 2000 (Ostermontag) als Feiertag ausscheidet, also vom 25. bis 28. April 2000 - öffentlich auszulegen. An einem Tag ist das Wählerverzeichnis bis mindestens 18.00 Uhr auszulegen (§ 13 Abs. 1 LWahlO).

Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät erfolgen. Es ist indes sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Durch die besondere Form des automatisiert geführten Wählerverzeichnisses sind keine zusätzlichen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten zulässig geworden, die über die Einsichtnahme in ein entsprechendes Papier-Wählerverzeichnis hinausgehen. Deshalb darf auf die Forderung der einsichtnehmenden Person – abgesehen von der Überprüfung der eigenen Eintragung – nicht gezielt der Name einer wahlberechtigten Person aufgerufen werden. Wie beim Papier-Wählerverzeichnis müssen entweder konkrete Vorinformationen vorhanden sein, oder es muss das Wählerverzeichnis Seite für Seite durchgeblättert werden. Das Datensichtgerät darf ausschließlich von Angehörigen der Gemeindeverwaltung bedient werden (§ 13 Abs. 2 LWahlO).

5.5
Datenschutzrechtliche Belange sind in der LWahlO gleichlautend wie in den übrigen Wahlordnungen berücksichtigt.

Nach § 13 Abs. 4 LWahlO dürfen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis nicht durch Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerber) angefertigt werden. Auch das Erteilen von Auszügen oder Abschriften durch die Gemeinde ist nicht zulässig.

Die Regelung gebietet eine enge Auslegung. Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sind ggf. auf die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörde nach § 35 Abs. 1 MG NW hinzuweisen.

Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis sind nur im engen Rahmen des § 65 Abs. 2 LWahlO zulässig. Im Übrigen sind die Wählerverzeichnisse so aufzubewahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 65 Abs. 1 LWahlO).

5.6
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl – 13. Mai 2000 – abzuschließen, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl – 11. Mai 2000-. Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 LWahlO zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen (§ 16 Abs. 1 LWahlO).

6
Wahlbenachrichtigung
(§ 11 LWahlO)

Die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses, also am 24. April 2000, ist zwingend vorgeschrieben. Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum des Wahlberechtigten nicht enthalten. Diese aus datenschutzrechtlichen Erwägungen gerechtfertigte Handhabung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn Namens- und Adressengleichheit besteht. Um Schwierigkeiten, zumal im Wahllokal bei der Stimmabgabe, vorzubeugen, wird empfohlen, in solchen Fällen entweder dem Namen jeweils den Zusatz "jun." oder "sen." beizufügen oder den zweiten Vornamen, sofern vorhanden, in die Adressierung der Wahlbenachrichtigung aufzunehmen.

Der Vordruck für die Wahlbenachrichtigung nach Anlage 1 LWahlO ist ein Muster. Gestaltung, Format und auch Formulierung sind dem Bürgermeister überlassen. Allerdings muss der nach § 11 Abs. 2 LWahlO vorgegebene Inhalt enthalten und für den Wahlberechtigten leicht erkennbar sein.

Im Interesse einer wählerfreundlichen Gestaltung (Lesbarkeit !) wird dringend gebeten, bei Versendung der Wahlbenachrichtigung in Postkartenform das nach den Vorschriften der Deutschen Post AG größtmögliche Format (235 x 125 mm) zu wählen.

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist stets ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins abzudrucken (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LWahlO). Wegen der Versendung der Wahlbenachrichtigungen zum günstigsten Entgeltsatz sollte rechtzeitig Verbindung mit der zuständigen Niederlassung der Deutschen Post AG aufgenommen werden.

7
Erteilung von Wahlscheinen und Ausgabe von Briefwahlunterlagen
(§ 3 Abs. 3 bis 5 LWahlG, §§ 17 bis 21 LWahlO)

Anders als bei Bundestags- und Europawahlen können Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ohne Angabe oder Glaubhaftmachung von Gründen einen Wahlschein erhalten (§ 3 Abs. 4 Satz 1 LWahlG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen an nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG. Diese Personen können gegebenenfalls sogenannte selbständige Wahlscheine erhalten.

7.1
Wahlscheine können grundsätzlich bis zum 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. Weitergehende Ausnahmen hiervon gelten für die Beantragung selbständiger Wahlscheine (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG) und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 LWahlO): In diesen Fällen können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden. In einem solchen Antragsfall hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheins den zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, damit dieser den Abschluss des Wählerverzeichnisses entsprechend § 35 Abs. 2 LWahlO berichtigen kann.

Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie (Telefax) als gewahrt (§ 17 Abs. 1 LWahlO).

Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 17 Abs. 2 LWahlO). Kann im Einzelfall wegen gesundheitlicher Beschwerden oder Behinderungen eine schriftliche Vollmacht nicht erteilt werden, so bietet es sich ggf. an, dass ein Verwaltungsangehöriger der Gemeinde den mündlichen Antrag des Wahlberechtigten in dessen Wohnung entgegennimmt.

Mit der Post übersandte, jedoch unzureichend oder nicht frankierte Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheins sollten nicht zurückgewiesen werden.

Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindeverwaltung abholen, soll Gelegenheit gegeben werden, gleich an Ort und Stelle zu wählen (§ 18 Abs. 6 LWahlO).

7.2
Die Voraussetzungen für die Aushändigung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten selbst sind in § 18 Abs. 5 LWahlO verbindlich beschrieben. Danach dürfen die Unterlagen an einen anderen nur ausgehändigt werden bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.

Sollen laut Antrag die Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnungsanschrift des Antragstellers gesandt werden, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ggf. ein Missbrauch der Briefwahl vorliegt oder angestrebt wird. Bestehen Zweifel, ob der Antragsteller sich tatsächlich unter der angegebenen Anschrift aufhält, oder wird die betreffende Anschrift auf mehreren Anträgen angegeben, so ist der Angelegenheit nachzugehen und der Sachverhalt aufzuklären.

7.3
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können unter gewissen Voraussetzungen auch als Infopost versandt werden. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Beratung durch die zuständige Niederlassung der Deutschen Post AG.

Wie zu den übrigen Wahlen sind auch zur Landtagswahl Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost zu versenden, wenn sich aus dem Antrag des Wahlberechtigten ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Land wählen will, oder wenn die Versendung durch Luftpost sonst geboten erscheint (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LWahlO).

8
Aufstellung von Parteibewerbern
(§ 18, § 20 Abs. 2 LWahlG)

Während für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen von Einzelpersonen oder Gruppen von Wahlberechtigten keine besonderen Vorschriften gelten, schreibt § 18 Abs. 1 LWahlG für die Aufstellung von Parteibewerbern eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Wahlkreises und für die Aufstellung der Landesreserveliste eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung auf Landesebene vor.

Der Leiter der Mitglieder- oder Vertreterversammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und im Falle der Aufstellung einer Reserveliste auch die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Liste in geheimer Abstimmung erfolgt sind (§ 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 LWahlG). Die Versicherungen an Eides statt bilden eine Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages; sie müssen daher bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter im Falle eines Kreiswahlvorschlages bzw. beim Landeswahlleiter im Falle einer Landesreserveliste eingereicht sein. Für die Versicherung an Eides statt sind die Vordrucke nach Anlagen 10a und 10b LWahlO zu verwenden.

Nach § 18 Abs. 4 LWahlG ist eine gemeinsame Mitglieder- oder Vertreterversammlung nur für solche in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis gelegenen Wahlkreise möglich, die nicht über das Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises hinausgehen. Es ist denkbar und mit der Gesetzesregelung vereinbar, dass in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung nur Mitglieder/Vertreter aus einem einzigen der betroffenen Wahlkreise mitwirken, wenn beispielsweise die Partei nur in einem einzigen dieser Wahlkreise über Mitglieder verfügt.

Die Bestimmungen über die Bewerberaufstellung haben sich insgesamt nicht verändert. Das gilt auch für das Verhältnis von § 18 LWahlG zum Parteiengesetz. Die Vorschriften des Parteiengesetzes sind auf die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht anzuwenden.

9
Wahlvorschläge von Parteien
(§§ 19, 20 LWahlG, §§ 23, 28 LWahlO)

Sowohl die Kreiswahlvorschläge als auch die Landesreservelisten aller Parteien müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Landeswahlleiter wird die Unterzeichnungsberechtigten der Parteien rechtzeitig bekanntgeben.

Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Der Landeswahlleiter wird die Parteien, die hiernach von der Beibringung dieser Nachweise befreit sind, den Kreiswahlleitern rechtzeitig mitteilen.

Die Wahl des Vorstandes ist demokratisch, wenn der Wille der Mitglieder für die Zusammensetzung des Vorstands entscheidend ist. Der erforderliche Nachweis ist durch eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen zu führen (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LWahlO).

Die Satzung dient der Feststellung der Parteieigenschaft. Der Wahlvorschlagsträger muss nach Struktur und Organisation handlungsfähig sein. Dies setzt voraus, dass aus dem Kreis der Mitglieder vertretungsberechtigte Organe bestellt sind, die die im Wahlverfahren erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben können. Entsprechend dieser beschränkten Zweckbestimmung des Nachweises der Satzung dürfen an deren Inhalt keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Das Programm muss über die Ziele der Partei Auskunft geben. Es kann aber nicht verlangt werden, dass sich das Programm mit allen politischen Problemen auseinandersetzt. Eine materielle Prüfung des Programminhalts ist nicht zulässig.

Die Nachweise müssen grundsätzlich jedem einzureichenden Wahlvorschlag beigefügt werden. Es genügt jedoch, wenn die Nachweise dem Landeswahlausschuss gegenüber erbracht werden. Hierüber stellt der Landeswahlleiter eine Bescheinigung aus (§ 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO). Diese tritt bei Einreichung der Wahlvorschläge an die Stelle des Nachweises (im Einzelnen s. Abschnitt II der Wahlbekanntmachung, Bek. d. Landeswahlleiters v. 7. Oktober 1999 – MBl. NRW. S. 1158).

Neben den erwähnten Nachweisen müssen die seit deren letzter Wahl nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen ununterbrochen vertretenen Parteien noch die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften – 100 bei einem Kreiswahlvorschlag oder 1.000 bei einer Landesreserveliste – beibringen (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG).

10
Unterstützungsunterschriften und Bescheinigung des Wahlrechts
(§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 LWahlO)

10.1
Wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt, muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sein.

10.2
Die Unterstützungsunterschriften sind auf Formblättern einzeln zu leisten (Anlagen 14a und 14b LWahlO). Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Vor der Ausgabe der Formblätter hat bei Kreiswahlvorschlägen der Kreiswahlleiter den Familiennamen, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung der Partei oder das Kennwort und den Wahlkreis auf dem Formblatt zu vermerken (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 LWahlO). Entsprechendes gilt für den Landeswahlleiter für die Landesreserveliste.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften dürfen erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber feststeht, bei Parteien erst nach Abschluss des vorgeschriebenen Aufstellungsverfahrens (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 LWahlO).

10.3
Vorfälle bei vergangenen Wahlen gebieten es, besonders sorgfältig zu prüfen, ob Unterstützungsunterschriften gefälscht sind. Anhaltspunkte hierfür können sein, wenn Eintragungen auf den Formblättern nicht mit den Gemeindeunterlagen (z.B. Melderegister / Personalausweisregister) übereinstimmen. In solchen Fällen ist durch Rückfrage bei den Unterzeichnern selbst zu klären, ob die Unterschrift tatsächlich geleistet worden ist. Eine generelle Überprüfung der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge einer Partei wird unbedenklich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Unterstützungsunterschriften für diese Partei nicht nur im Einzelfall gefälscht sind. Die Überprüfung liegt dann nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der tatsächlichen Unterzeichner sowie – im Falle einer Fälschung – insbesondere der vermeintlichen Unterstützer von Wahlvorschlägen.

Der Bürgermeister hat in jedem Falle sicherzustellen, dass die Überprüfung mit der gebotenen Zurückhaltung gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Unterzeichner vorgenommen wird.

10.4
Es besteht Veranlassung, noch einmal auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterstützungsunterschriften besonders hinzuweisen. Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 65 Abs. 1 LWahlO).

Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Mitteilungen über Unterstützungsunterschriften nur bestimmten amtlichen Stellen und nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen geben (§ 65 Abs. 3 LWahlO). Hierauf sind insbesondere die Beisitzer in den Wahlausschüssen bei ihrer Verpflichtung durch den Vorsitzenden hinzuweisen. Es darf kein Anlass gegeben werden, dass Unterstützungsunterschriften Gegenstand der öffentlichen Diskussion werden. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach § 107c, § 108d Satz 2 StGB strafbar oder können, soweit die Voraussetzungen dieser Strafvorschrift nicht gegeben sind, mit einem Ordnungsgeld belegt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 6 LWahlG, § 30 Abs. 1 und 6, § 29 Abs. 3 GO, § 28 Abs. 2 KrO).

10.5
Die Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners kann unmittelbar auf dem Formblatt der Unterstützungsunterschrift oder auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster der Anlage 15 LWahlO erteilt werden. Es darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Wahlrechtsbescheinigung bestimmt ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LWahlO).

11
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
(§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 LWahlG)

Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge, Landesreservelisten) müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl, also bis zum 27. März 2000 – bis 18.00 Uhr – bei den Kreiswahlleitern bzw. dem Landeswahlleiter eingereicht sein. Die Kreiswahlleiter werden gebeten, den Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern zu empfehlen, ihre Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit noch ausreichend Zeit für die Beseitigung eventueller Mängel bleibt.

Letzter möglicher Termin für die Zulassungssitzung der Kreiswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses ist der 39. Tag vor der Wahl (5. April 2000). Der Landeswahlausschuss wird voraussichtlich am 3. April 2000 über die eingereichten Landesreservelisten entscheiden.

Auch wenn sämtliche erwarteten oder angekündigten Kreiswahlvorschläge schon vor dem 27. März 2000 eingereicht worden sein sollten, muss gewährleistet sein, dass die Dienststelle des Kreiswahlleiters am 27. März 2000 bis 18.00 Uhr zur Entgegennahme von Kreiswahlvorschlägen geöffnet bleibt. Darüber hinaus wird sicherzustellen sein, dass das Postfach der Behörde um 18.00 Uhr noch einmal geleert und die Post auf Wahlvorschläge durchgesehen wird.

Außerdem wird den Gemeinden empfohlen, die mit der Wahlrechtsbescheinigung für Unterstützungsunterschriften befassten Dienststellen an diesem Tag bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

12
Mitteilung der Kreiswahlvorschläge an den Landeswahlleiter
(§ 24 Abs. 1 LWahlO)

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWahlO hat der Kreiswahlleiter sofort nach Eingang eines Kreiswahlvorschlags einen Abdruck hiervon ohne Anlagen dem Landeswahlleiter zu übersenden. Die Kreiswahlleiter werden gebeten, mit der Übersendung der Abdrucke nicht zu warten, bis sämtliche zu erwartenden Wahlvorschläge eingegangen sind. Sollten am 27. März 2000 noch Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, so ist der Landeswahlleiter spätestens am folgenden Tag fernmündlich oder durch Telefax (0211 –871 33 55) vorab zu unterrichten.

Außerdem bedarf es der unverzüglichen Übersendung einer Abschrift der Niederschrift des Kreiswahlausschusses über die Zulassung und Nichtzulassung von Wahlvorschlägen gem. § 25 Abs. 7 LWahlO.

13
Behandlung von Beschwerden wegen Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen
(§ 21 Abs. 4 LWahlG, § 26 LWahlO)

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach § 41 LWahlG die im Gesetz bestimmten Fristen und Termine sich nicht dadurch verlängern oder ändern, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Fällt ein Teil der Beschwerdefrist des § 21 Abs. 4 Satz 1 LWahlG auf einen arbeitsfreien Tag und sind aufgrund von Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse Beschwerden zu erwarten, so ist beim Kreiswahlleiter während der Beschwerdefrist ein Bereitschaftsdienst einzurichten. Auch sonst empfiehlt es sich, zumindest in Rufbereitschaft zu sein.

Die Frist für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über Beschwerden wegen Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 4 LWahlG) ist sehr kurz bemessen.

Eine sachgerechte Vorbereitung der Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses ist nur möglich, wenn der Landeswahlleiter unverzüglich nach Eingang der Beschwerde beim Kreiswahlleiter in den Besitz aller einschlägigen Unterlagen gelangt. Es wird daher nachdrücklich daran erinnert, dass der Kreiswahlleiter gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 LWahlO unverzüglich den Landeswahlleiter zu unterrichten und ihm unaufgefordert die angefochtene Entscheidung und den von der Entscheidung betroffenen Wahlvorschlag mit allen Unterlagen und mit seiner Stellungnahme auf schnellstem Wege (Sonderkurier) zu übersenden hat. Über den Bereitschaftsdienst während der Beschwerdefrist beim Landeswahlleiter wird dieser durch ein besonderes Rundschreiben informieren.

14
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(§ 22 LWahlG, §§ 27, 28 Abs. 3 LWahlO)

Bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist darauf zu achten, dass statt des Tages der Geburt nur jeweils das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben ist.

15
Stimmzettel, Reihen- und Nummernfolge der Wahlvorschläge
(§ 24 LWahlG, § 29 Abs. 2 LWahlO)

Auf die Änderung des Stimmzettelmusters (Anlage 17 LWahlO) durch die Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 29. Juni 1999 (GV. NRW. S. 440) wird verwiesen.

Für die Stimmzettel wird eine Papierqualität m'fein Schreib, 70 g/qm empfohlen. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass nicht durchscheinendes Papier genommen wird. Außerdem sollte das Format DIN A 4 (21 x 29,7 cm) nicht unterschritten werden.

Wegen der Osterfeiertage können für die Stimmzettelherstellung zeitliche Engpässe entstehen. Durch rechtzeitige Vereinbarung mit den Herstellern ist sicherzustellen, dass zeitliche Verzögerungen möglichst vermieden werden.

Die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach § 24 Satz 3 LWahlG. Die Stimmzettel enthalten neben den Kreiswahlvorschlägen die Landesreservelisten der Parteien, deren Kreiswahlvorschläge zugelassen worden sind, mit den Namen der ersten drei Bewerber.

Der Landeswahlleiter wird frühestmöglich die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel und die Namen der jeweils ersten drei Bewerber auf den Landesreservelisten mitteilen.

Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt, wie bei den vorangegangenen Landtagswahlen, Folgendes:

  1. Zunächst werden die Parteien aufgeführt, die bei der Landtagswahl 1995 Stimmen erhalten haben, und zwar nach der Reihenfolge der im Lande erreichten Stimmenzahl.
  2. Es folgen die Parteien, die sich bei der Landtagswahl 2000 mit einer Landesreserveliste beteiligen, bei der Landtagswahl 1995 aber keine Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eingang der Landesreservelisten beim Landeswahlleiter.
  3. Anschließend folgen die sonstigen Kreiswahlvorschläge. Dies sind Wahlvorschläge von Parteien ohne Stimmen bei der Landtagswahl 1995 und/oder ohne Landesreserveliste für die Landtagswahl 2000; außerdem Wahlvorschläge von parteilosen Bewerbern. Die Reihenfolge richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Kreiswahlvorschläge beim Kreiswahlleiter.

Die sich aus a) und b) nach Zulassung der Wahlvorschläge ergebende Reihenfolge teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern als feste Nummernfolge für die Stimmzettel mit. Beteiligt sich eine der in diese feste Nummernfolge aufgenommenen Parteien im einzelnen Wahlkreis nicht mit einem eigenen Kreiswahlvorschlag oder wird ihr Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen, so fällt die Nummer der Partei aus, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt.

Die Nummern der Wahlvorschläge zu c) stellt der Kreiswahlleiter fest, und zwar im Anschluss an die vom Landeswahlleiter mitgeteilte feste Nummernfolge zu a) und b).

16
Dienst der Behörden am Tag vor der Wahl und am Wahltag

Um Unregelmäßigkeiten und Störungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Dienststellen der Kreiswahlleiter und Bürgermeister am Tag vor der Wahl bis mindestens 12.00 Uhr und am Wahltag ganztägig ausreichend besetzt sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen anderer Wahlorgane und –behörden sowie von Wahlberechtigten sachkundig beantwortet und die an diesen Tagen noch möglichen Anträge (§ 17 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2, § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlO) sachgerecht erledigt werden.

Das Büro des Landeswahlleiters wird am Tag vor der Wahl von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Wahltag ganztägig besetzt sein (Telefon des Innenministeriums: 0211 – 871 01).

17
Wahlzeit
(§ 7 Abs. 2 LWahlG, § 40 LWahlO)

Die Wahlzeit dauert einheitlich von 08.00 bis 18.00 Uhr. Pünktlich ab 08.00 Uhr muss die Stimmabgabe möglich sein. Um 18.00 Uhr hat der Wahlvorsteher das Ende der Wahlzeit bekanntzugeben. Es dürfen von diesem Zeitpunkt an nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Deshalb ist der Zutritt zum Wahlraum so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach ist vom Wahlleiter die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären.

Das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl (§ 36 LWahlO) ist durchgehend zu beachten.

18
Wahlraum

Bei der Auswahl der Gebäude, in denen Wahllokale eingerichtet werden sollen, ist auf strikte Neutralität zu achten. Die Wahllokale sind vorrangig in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten. Auf Gastwirtschaften sollte nur zurückgegriffen werden, wenn öffentliche Gebäude nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind.

Der Wahlraum ist gut auszuschildern, damit er von den Wählern ohne Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann.

Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Wahlbekanntmachung einschließlich eines Stimmzettels gemäß § 30 Abs. 2 LWahlO gut sichtbar und so angebracht wird, dass die Wähler sich vor der Wahlhandlung informieren können.

Unverzichtbar ist ferner, dass die Wahlurne so gestellt wird, dass sie ständig unter der Kontrolle eines Mitglieds des Wahlvorstandes gehalten werden kann.

Es erscheint sinnvoll, in den Wahlzellen durch einen gut lesbaren Aushang darauf hinzuweisen, dass der Stimmzettel noch in der Wahlzelle gefaltet werden muss, und zwar so, dass bei der Abgabe von niemandem erkannt werden kann, wie der Wähler gewählt hat.

Bei Verwendung von Stimmenzählgeräten sind die besonderen Bestimmungen der Landeswahlgeräteordnung zu beachten.

19
Unzulässige Wahlwerbung
(§ 25 Abs. 2 LWahlG)

Die Wahlwerbung am Wahltag ist durch § 25 Abs. 2 LWahlG eingeschränkt. In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Danach ist den im Wahlraum Anwesenden jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. Neben jeder Agitation oder Diskussion sind im Besonderen die Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten und das sichtbare Mitführen von Werbematerial im und am Wahlgebäude unzulässig.

Eine sog. Bannmeile ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gleichwohl wird der Bürgermeister dafür zu sorgen haben, dass ein ungehinderter Zugang zum Wahlgebäude gewährleistet ist und dass Lautsprecher und sonstige Einrichtungen, die zur Beeinflussung des Wählers durch Wort und Ton geeignet sind, in einem Abstand vom Wahlgebäude gehalten werden, der eine unzulässige Beeinflussung ausschließt.

Lautsprecherwerbung am Wahltag ist gemäß § 10 Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) verboten. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Innenministers v. 29.6.1979 (SMBl. NRW. 922) über Lautsprecher- und Plakatwerbung der Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Bundestags-, Europa-, Landtags- oder Kommunalwahlen.

Bei Verstößen gegen die Verbote nach § 25 Abs. 2 LWahlG ist es zunächst Aufgabe des Wahlvorstandes, sie zu unterbinden; das gilt insbesondere bei im und am Wahlgebäude angebrachten oder aufgestellten Wahlplakaten. Kann der Wahlvorstand von sich aus eine Störung nicht beseitigen, so wird er die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei heranziehen.

Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LWahlO).

Anderen Personen, insbesondere Wählern, wird man das Tragen von Parteiabzeichen und ähnlichen Sympathiekennzeichen im Wahlgebäude praktisch schwer untersagen können. Hier wird der Wahlvorstand im Einzelnen zu entscheiden haben, ob und inwieweit eine Wählerbeeinflussung vorliegt, und ggf., vor allem auf Beschwerden hin, geeignete Maßnahmen zu ihrer Verhinderung ergreifen. Eine Verweisung aus dem Wahlraum kommt allerdings nur in schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie darf nicht dazu führen, dass Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts unmöglich gemacht wird.

20
Aufenthalt von Parteibeauftragten im Wahlraum

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass Beauftragte der Parteien sich im Wahlraum aufhalten dürfen, um die Wahl zu beobachten. Die Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Führung sog. "Schlepplisten" ist aber unzulässig. Unzulässig wäre es auch, wenn nicht dem Wahlvorstand angehörende Parteibeauftragte im Wahlvorstand mitwirken würden. Angebote von Parteibeauftragten, sich etwa an der Stimmenauszählung zwecks rascherer Ergebnisfeststellung beteiligen zu wollen, sind stets zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2 LWahlO, ggf. fehlende Beisitzer ersetzen zu können, wird dadurch allerdings nicht berührt.

21
Stimmabgabe
(§ 26 LWahlG, § 37 LWahlO)

Der Ablauf der Wahlhandlung nach § 37 Abs. 1 bis 3 LWahlO entspricht nicht dem Ablauf, wie er für Bundestags- und Europawahlen vorgeschrieben ist. Er stimmt jedoch mit dem Verfahren bei Kommunalwahlen überein.

Die Gründe für die Zurückweisung eines Wählers sind in § 37 Abs. 5 LWahlO aufgeführt. In den wohl seltenen Fällen, dass jemand zwar eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, nicht aber im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, kann am Wahltag bis 15.00 Uhr ein Wahlschein beantragt werden (§ 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlO).

Die Wahlbenachrichtigungen werden üblicherweise einbehalten; auf Wunsch von Wählern sind sie jedoch wieder auszuhändigen. Nach Abschluss der Wahlhandlung dürfen die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen nicht im Wahlraum zurückbleiben. Sie sind vom Wahlvorsteher mit den übrigen Unterlagen dem Bürgermeister zu übergeben (§ 51 Abs. 3 LWahlO).

Hilfspersonen, deren Hilfe sich ein behinderter Wähler im Wahlraum bedient, kann auch ein von diesem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Auf die Pflicht der Hilfsperson zur Geheimhaltung wird besonders hingewiesen (§ 38 Abs. 3 LWahlO).

22
Verwendung von Stimmenzählgeräten
(§ 26 Abs. 5 LWahlG, § 69 LWahlO)

Gemäß § 19 LWahlGO sind weiterhin folgende Stimmenzählgeräte allgemein für Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen amtlich zugelassen:

- Typ "080 900 Schematus"; Herstellerfirma: Müller und Lorenz GmbH, Stimmenzählgeräte und Apparatebau, Heinaer Weg 26, 35444 Bibertal (s. meinen RdErl. v. 12.5.1965 – SMBl. NRW. 1110 -),

- Typ "System Darmstadt"; Herstellerfirma: Johann Gross, Feinmechanik, Sudetenstr. 5, 64319 Pfungstadt (s. meinen RdErl. v. 20.1.1970 – SMBl. NRW. 1110 -).

Für den Einsatz dieser Geräte erteile ich hiermit für die Landtagswahl 2000 allgemein die Verwendungsgenemigung gemäß § 4 LWahlGO, und zwar unter den Voraussetzungen, dass

  1. im Wahlkreis nicht mehr als neun Wahlvorschläge zur Wahl stehen,
  2. die Funktionsfähigkeit der Geräte nach der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschrift der Herstellerfirmen geprüft worden ist und sich keine Beanstandungen ergeben haben.

Bei weiteren Genehmigungen erfolgt gesonderte Mitteilung.

Die Bürgermeister, die Stimmenzählgeräte einzusetzen beabsichtigen, werden nach der Zulassung der Wahlvorschläge um Mitteilung an den Landeswahlleiter gebeten, in wie vielen Stimmbezirken die Geräte eingesetzt werden sollen.

23
Briefwahl
(§§ 8, 11 Abs. 2, §§ 28, 31 LWahlG, § 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, §§ 52 bis 54 LWahlO)

23.1
Die Durchführung der Briefwahl obliegt in Nordrhein-Westfalen bei sämtlichen Wahlen dem Bürgermeister.

Die bei früheren Wahlen geltende Regelung, dass alle am Wahltag beim Zustellpostamt bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe von dort abzuholen sind, ist nach der Privatisierung der Post und der Umstrukturierung der Postdienste entfallen. Mit der Deutschen Post AG ist jedoch eine Vereinbarung getroffen worden, dass die bei den Briefzentren aus der Samstagskastenleerung eingegangenen sowie alle anderen noch nicht ausgelieferten Wahlbriefe am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr von der PostExpress GmbH gegen Quittung zugestellt werden. Damit die Deutsche Post AG dieses Verfahren organisieren kann, ist es erforderlich, den zuständigen Niederlassungsleitern Briefpost bis zum 14. März 2000 die genaue Zustellanschrift mitzuteilen und sicherzustellen, dass der Empfang am Wahlsonntag bestätigt werden kann. Dies entbindet die Gemeinden nicht davon, ihr Postfach am Samstag vor dem Wahltag auf eingegangene Wahlbriefe zu überprüfen.

23.2
Die Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe sind in § 31 Abs. 2 LWahlG abschließend geregelt. Sonstige formelle Mängel können danach nicht zur Zurückweisung führen.

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 LWahlG wird offenbar gelegentlich übersehen: Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

23.3
Nach § 52 Abs. 5 LWahlO braucht der amtliche hellrote Wahlbrief vom Briefwähler nicht freigemacht zu werden, wenn der Brief bei der Deutschen Post AG eingeliefert wird.

Mit der Deutschen Post AG ist vereinbart worden, dass die Wahlbriefe zur Landtagswahl Nordrhein-Westfalen von den Absendern als Briefe ohne besondere Versendungsform entgeltfrei eingeliefert werden und das Land das Gesamtentgelt in einer Summe entrichtet.

Die Zahl der von ihr beförderten und ausgelieferten Wahlbriefe wird von der Deutschen Post AG selbst ermittelt.

23.4
Nach dem Muster der Anlage 7 LWahlO ist der Wahlbriefumschlag von hellroter Farbe. Diesem Farbton entspricht die Druckfarbe HKS 21 N mit 55%iger Sättigung.

24
Bewegliche Wahlvorstände, Sonderstimmbezirke
(§§ 7, 8, 41 bis 44 LWahlO)

Auch bei der Landtagswahl besteht die Möglichkeit, bewegliche Wahlvorstände ("fliegende Wahlurnen") zu bilden und Sonderstimmbezirke einzurichten. Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, die Briefwahl nicht auszuweiten, sind die einschlägigen Bestimmungen als Sollvorschriften ausgestaltet.

Nach § 7 LWahlO sollen in den dort aufgeführten Einrichtungen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.

Für die in § 8 LWahlO genannten Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke gebildet werden.

Ich verkenne nicht, dass insbesondere der Einsatz beweglicher Wahlvorstände mit Mehraufwand sowohl für die Gemeinde als auch für die betreffenden Einrichtungen verbunden ist. Gleichwohl empfehle ich, in allen einschlägigen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob ein beweglicher Wahlvorstand oder die Bildung eines Sonderstimmbezirks in Betracht kommt.

Soweit sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer der Einrichtung und an die Betten der aufgenommenen Personen begibt (§ 41 Abs. 6 LWahlO), ist stets darauf zu achten, dass die Freiwilligkeit der Wahlbeteiligung gewährleistet ist. Keinesfalls dürfen Patienten usw. von den Mitgliedern des Wahlvorstandes oder dem Personal der Einrichtung gedrängt werden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Das gilt insbesondere für behinderte Personen, die zwar wahlberechtigt sind, gleichwohl wegen ihres Gesundheitszustandes erkennbar unfähig sind, den Wahlvorgang einzusehen.

25
Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 29, 30 LWahlG, §§ 45 bis 48 LWahlO)

Unter den Vorschriften, mit denen sich die Mitglieder der Wahlvorstände vertraut machen müssen, sind die Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses besonders wichtig. Es wird gebeten, auch insoweit für eine eingehende Unterweisung zu sorgen. Dabei ist den Mitgliedern der Wahlvorstände, wie bei den bisherigen Wahlen, deutlich zu machen, dass

Sicherheit und Genauigkeit
unbedingten Vorrang vor Schnelligkeit

haben. Zwar ist die Öffentlichkeit verständlicherweise an einer schnellen Ermittlung des Wahlergebnisses interessiert, doch darf es bei der Ermittlung auf keinen Fall zu einem "Wettlauf" zwischen den Wahlvorständen kommen. Die Zuverlässigkeit der Feststellungen rangiert an erster Stelle.

Nach dem in § 47 LWahlO geregelten sog. Legeverfahren sind folgende Stapel zu bilden:

- Für jeden Bewerber ein Stapel mit den zweifelsfrei gültig abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 LWahlO),

- ein Stapel mit ungekennzeichneten (und damit ungültigen) Stimmzetteln (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LWahlO),

- ein Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben (§ 47 Abs.1 Nr. 3 LWahlO).

Bei der Briefwahl ist ferner ein Stapel mit leeren Wahlumschlägen und Umschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, (§ 54 Abs. 4 Satz 2 1.Halbsatz LWahlO) zu bilden.

Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter prüfen, ob die Kennzeichnung der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel in jedem Stapel gleich lautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält.

Der Wahlvorsteher prüft sodann die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an, dass hier die Stimmen ungültig sind. Danach zählen je zwei Beisitzer nacheinander die Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahlen der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 LWahlO ausgesonderten Stimmzettel unter Anbringung entsprechender Vermerke nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 LWahlO bzw. des § 54 Abs. 4 LWahlO.

Die Ungültigkeitstatbestände für die Stimmabgabe sind in § 30 LWahlG und § 48 LWahlO aufgeführt. Eine Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle

gültiger und ungültiger Stimmabgabe ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll den Wahlvorständen jedoch eine Hilfe bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen sein. Deshalb sollte sie den Wahlvorständen vorliegen.

26
Schnellmeldungen
(§ 49 LWahlO)

Nachdem das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, haben die Wahlvorsteher in gewohnter Weise eine Schnellmeldung zu erstatten. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Meldung erst erstattet wird, nachdem das vom Wahlvorstand ermittelte Ergebnis in die Wahlniederschrift eingetragen worden und ggf. auch eine Wiederholungszählung (§ 47 Abs. 6 LWahlO) durchgeführt ist.

Das aufgrund der Schnellmeldungen der Wahlvorsteher ermittelte vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis haben die Kreiswahlleiter auf dem schnellsten Weg dem Landeswahlleiter mitzuteilen (§ 49 Abs. 3 LWahlO). Die hierbei zu verwendenden Vordrucke nach dem Muster der Anlage 20 LWahlO sowie die Fernsprech- und Telefaxanschlüsse wird der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern rechtzeitig übersenden bzw. mitteilen.

27
Vordrucke
(§ 63 LWahlO)

Einige Vordruckmuster sind durch die Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 29. Juni 1999 (GV. NRW. S.  440) gegenüber der bisherigen Fassung geringfügig geändert worden. Bei der Beschaffung von Vordrucken ist darauf zu achten, dass die Änderungen berücksichtigt sind.

28
Wahlstatistik
(§ 45 LWahlG, § 64 LWahlO)

Zur Wahlstatistik werden der Landeswahlleiter und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik rechtzeitig die erforderlichen Informationen herausgeben.

29
Sicherung der Wahlunterlagen
(§ 65 LWahlO)

Außer den Wählerverzeichnissen und den Unterstützungsunterschriften gehören auch die Wahlscheinnachweise sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zu den Unterlagen, die besonders sorgfältig zu verwahren sind. Es muss sichergestellt sein, dass den Erfordernissen des Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes konsequent Rechnung getragen wird. Die Unterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

30
Vernichtung von Wahlunterlagen
(§ 67 LWahlO)

Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind von der Gemeinde unverzüglich zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinnachweise sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl – ab 14. November 2000 – zu vernichten, sofern nicht der Landeswahlleiter etwas anderes angeordnet hat oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden; ihre frühere Vernichtung kann der Landeswahlleiter zulassen.

31
Fristen und Termine

Das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung enthalten eine Reihe von genau bestimmten Fristen und Terminen, deren Nichteinhaltung die Ordnungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit der Wahl in Frage stellen würde. Darüber hinaus ergibt sich der Zeitpunkt für die Wahrnehmung der im Gesetz und in der Wahlordnung nicht an bestimmte Fristen und Termine gebundene Aufgaben und Befugnisse weitgehend aus der Natur der Sache. Zur Erleichterung der Vorbereitung

und Durchführung der Wahl ist diesem Runderlass als Anlage 2 ein Terminkalender beigefügt, aus dem die gesetzlich bestimmten Fristen und Termine ersichtlich sind und in dem ein Anhalt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahrnehmung der nicht frist- und termingebundenen Aufgaben und Befugnisse gegeben ist.

32
Erfahrungsbericht

Auf einen generellen Erfahrungsbericht über die Landtagswahl 2000 wird verzichtet. Es werden jedoch alle Wahlorgane und –behörden gebeten, besondere Erfahrungen, die für die Entwicklung des Landeswahlrechts von Bedeutung sein können, auf dem Dienstweg mitzuteilen.

Anlage 1 (Beispiele ungültiger und gültiger Stimmen), pdf. file

Anlage 2 (Terminkalender ), pdf. file

MBl. NRW. S. 1358