Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 70 vom 20.12.1999 Seite 1373 bis 1392

Änderungsgenehmigung des Verkehrsflughafens Siegerland
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Änderungsgenehmigung des Verkehrsflughafens Siegerland

Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Änderungsgenehmigung des Verkehrsflughafens Siegerland

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 05.07.1999 – 512-31-21/3 III Si

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550. Nr. 17) wird die Anlage- und Betriebsgenehmigung des Verkehrsflughafens Siegerland (s. meine Bek. v. 06.12.1980-MBl. NW. 1980 S. 91.) vom 30.11.1979 Az.: V/A 2-31-21/3/II Si- auf Grund des Ergebnisses des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.03.1998
–Az.: 612-31-21/4 II Si- in folgenden Punkten angepasst:

I. Anlage

"4. Klassifizierung des Flughafens: Kennbuchstabe 3C des ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt

5.21 Hauptbahn 13/31

b) Befestigte Länge: 1.620 m

c) Breite: 30 m

Nutzbare Bahnlängen:

a) Startbahn 13 1.620 m

Landebahn 13 1.620 m

b) Startbahn 31 1.620 m

Landebahn 31 1.620 m

II. Betrieb

1.
Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen:

Auf dem Flughafen dürfen grundsätzlich alle Arten von Luftfahrzeugen verkehren. Flugzeuge über 14.000 kg höchstzulässiger Startmasse (MTOW) dürfen bis zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Hindernisfreiheit für Flughäfen der Klasse 3 C des ICAO-Anhang 14 erfüllt sind, nur mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde betrieben werden. Der Aufstieg von bemannten Freiluftballonen sowie der Betrieb von Luftsportgeräten bedarf der vorherigen Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

2.
Zugelassener Flugbetrieb:

a) Der Flugbetrieb darf nach Sichtflugregeln (VFR) und nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden.

b) Die Betriebszeit für Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln ist auf die Tageszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr Ortszeit beschränkt.

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Flüge nach Instrumentenflugregeln nur mit vorheriger Genehmigung der Luftaufsicht Siegerland durchgeführt werden. Die Luftaufsicht Siegerland darf diese Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Luftaufsicht Breitscheid erteilen.

III. Haftpflichtversicherung

Der Flughafenunternehmer muß sich gegen Haftpflichtanspürche aus Personenschäden und aus Sachschäden mit jeweils mindestens 40. Mio DM je Schadensfall versichern."

MBl. NRW. 1999 S. 1387