Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 71 vom 23.12.1999 Seite 1393 bis 1414

Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
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Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

I.

20320

Durchführung des Fünften Gesetzes
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.11.1999 –

B 2104 – 25.2 – IV A 2

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.1999 - 2 C 9/98, ZBR 1999 S. 281 ff. - ist die bisher praktizierte Regelung zu der früheren Vorbemerkung Nr. 3a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zur Kumulierung von Zeiten unterschiedlicher Zulagenberechtigung unzulässig. Nummer 3.2.1 meines RdErl. v. 15.11.1990 (SMBl. NRW. 20320) erhält daher folgende neue Fassung:

"Ist für die Ruhegehaltfähigkeit einer dem Beamten oder Richter gewährten Stellenzulage die geforderte Mindestzeit einer zulageberechtigenden Verwendung nicht erfüllt, sind nach Satz 2 bei dieser Zulage die Zeiten ergänzend zu berücksichtigen, in denen zwar die Voraussetzungen der Zulagenregelung erfüllt, die Gewährung der Zulage durch Konkurrenzvorschriften aber ausgeschlossen war.

Für das zeitliche Zusammenrechnen von unterschiedlichen in Absatz 1 genannten Zulagen gilt Folgendes:

  • bei Versorgungsfestsetzungen bis zum 31.12.1999 (Datum des Festsetzungsbescheids) bleibt es bei der Kumulierung von Zulagen nach der bisherigen Nummer 3.2.1,
  • bei Versorgungsfestsetzungen ab dem 01.01.2000 dürfen fehlende Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung zur Herbeiführung der Ruhegehaltfähigkeit nicht mehr mit Zeiten anderer Zulagen aufgefüllt werden."

Sofern in der Vergangenheit bereits Versorgungsbezüge auf Grund vorangegangener Gerichtsurteile vorbehaltlich einer späteren rückwirkenden Änderung (Aufhebung) des Bescheids festgesetzt worden sind, ist nunmehr abschließend unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu entscheiden.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium

MBl. NRW. 1999 S. 1394