Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 72 vom 30.12.1999 Seite 1415 bis 436

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS

2128

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen zur AIDS-Prävention
sowie zur Beratung und Betreuung
von Menschen mit HIV und AIDS

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 6.12.1999 - III A 4 - 0271.5

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für personalkommunikative Maßnahmen zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung HIV-Infizierter. Ziel ist die Verhinderung von Neuinfektionen mit HIV sowie die Verbesserung und Stabilisierung der Lebenssituation von Menschen mit HIV und AIDS.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Maßnahmen:

- Zielgruppenspezifische Aufklärung über HIV-Übertragungswege und Möglichkeiten des Infektionsschutzes
- Persönliche und telefonische Beratung zu HIV/AIDS
- Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken
- Stärkung des Selbsthilfepotentials von Menschen mit HIV und AIDS
- Einweisung und Unterstützung von in der Beratung und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS tätigen ehrenamtlichen Mitarbeitern
- AIDS-Prävention im Rahmen sexualpädagogischer Arbeit
- AIDS-Prävention im Rahmen primärer Drogenprävention

3
Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sowie Gemeinden (GV) in Betracht.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert werden

4.1.1
Beratungsstellen, in deren Versorgungsgebiet ein Bedarf an AIDS-Prävention, Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken besteht, der durch entsprechende Angebote der unteren Gesundheitsbehörden, die Nutzung der Möglichkeiten ehrenamtlicher Tätigkeit sowie durch entsprechende Angebote im Rahmen der Tätigkeit anderer Beratungseinrichtungen nicht gedeckt werden kann (AIDS-Hilfe-Vereine mit Personal- und Sachkostenförderung).

Die personelle Mindestausstattung umfasst eine hauptberuflich beschäftigte Vollzeit-Fachkraft oder zwei mit der Hälfte der tariflich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigte Teilzeit-Fachkräfte (Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation) für Präventionsarbeit, Beratung und/oder Betreuung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken sowie eine Verwaltungskraft mit mindestens der Hälfte der tariflich für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit.

4.1.2
Selbsthilfegruppen, in deren Versorgungsgebiet ein Bedarf an AIDS-Prävention, Beratung und Betreuung HIV-Infizierter besteht, der durch entsprechende Angebote der unteren Gesundheitsbehörden nicht gedeckt werden kann und die keine Förderung nach 4.11 erhalten (AIDS-Hilfe-Vereine ohne Personalkostenförderung).

4.1.3
Beratungsstellen, die in der AIDS-Prävention schwerpunktmäßig im Rahmen sexualpädagogischer Arbeit oder wahlweise zusätzlich in der primären Drogenprävention im außerschulischen und schulischen Bereich tätig sind (Youth-Worker).

Die personelle Mindestausstattung umfasst eine hauptberuflich beschäftigte Vollzeit-Fachkraft oder zwei mit der Hälfte der tariflich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigte Teilzeit-Fachkräfte für Jugendarbeit (Sozialarbeiter / Sozialpädagoge oder Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation) ausgestattet sind

4.1.4
Beratungsstellen, die aufsuchende Präventionsarbeit, Beratung und/oder Betreuung für HIV-Infizierte bzw. AIDS-Kranke aus besonderen Zielgruppen (z.B. Drogenabhängige, Prostituierte, Betroffene im Justizvollzug oder aus sozialen Brennpunkten) leisten (Mobile psychosoziale Betreuung / Streetworker).

Die personelle Mindestausstattung umfasst eine hauptberuflich beschäftigte Vollzeit-Fachkraft oder zwei mit mindestens der Hälfte der tariflich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigte Teilzeit-Fachkräfte (Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation)

4.2
Soweit Gemeinden Träger der Maßnahme nach Nr. 4.1.3 oder 4.1.4 sind, ist die Beschäftigung von geeigneten Fachkräften förderfähig.

4.3
Aufwendungen, die mit Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, sind nicht förderfähig.

4.4
Nicht förderfähig sind die Pflichtaufgaben der unteren Gesundheitsbehörden nach § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 1.1.1998 (SGV. NRW. 2120).

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:

Zuschuss/Zuweisung.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Beratungsstellen nach 4.1.1 (AIDS-Hilfe-Vereine mit Personal- und Sachkostenförderung) erhalten für die Beschäftigung von Fachkräften und der Verwaltungskraft je einen Festbetrag sowie einen pauschalen Sachausgabenfestbetrag.

5.4.2
Einrichtungen nach 4.1.2 (AIDS-Hilfe-Vereine ohne Personalkostenförderung) erhalten einen pauschalen Sachausgabenfestbetrag.

5.4.3
Beratungsstellen nach 4.1.3 (Youth-Worker) erhalten für die Beschäftigung von Fachkräften einen Festbetrag sowie einen pauschalen Sachausgabenfestbetrag.

5.4.4
Beratungsstellen nach den Nummern 4.1.4 (Mobile psychosoziale Betreuung / Streetworker) erhalten zu der Beschäftigung von Fachkräften einen Festbetrag.

5.4.5
Die Höhe der Festbeträge wird jährlich im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel festgesetzt.

5.4.6
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Personalausgaben an freie Träger ist es förderunschädlich, wenn in Abweichung von der Bewilligung

- eine Fachkraft nicht ganzjährig beschäftigt wird,
- der Anspruch auf Vergütung wegfällt oder
- die wöchentliche Arbeitszeit im geförderten Arbeitsgebiet reduziert wird, soweit die Reduzierung nicht über den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (zzgl. Zuwendungen Dritter) und nicht über 25 Prozent hinausgeht.

Die vertragliche Änderung der Arbeitszeit von bereits geförderten Vollzeitstellen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 an die Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu richten. Freie Träger stellen den Antrag über die untere Gesundheitsbehörde. Bei erstmaliger Beantragung oder bei Änderung der Fördervoraussetzungen ist dem Antrag eine Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde beizufügen.

6.2
Einwilligung bei Erstanträgen/Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde legt mir Anträge, denen sie entsprechen will, zur vorherigen Einwilligung vor.

Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

6.3
Auszahlung der Zuwendungen

Die Zuwendung wird ohne Anforderung bei außergemeindlichen Zuwendungsempfängern zur Mitte des Quartals für das Quartal und bei gemeindlichen Zuwendungsempfängern zum 1.5. und 1.10. gezahlt.

6.4
Verwendungsnachweis

Der Nachweis der Verwendung ist nach dem Muster der Anlage 3 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung bzw. die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschliesslich der Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die VVG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinien treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von AIDS-Prävention und der Beratung und Betreuung HIV-Infizierter) v. 9.2.1990 (SMBl. NRW. 2128) außer Kraft.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 1417