Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 2 vom 26.1.1999 Seite 11 bis 32

Bekanntmachung Nr. 10 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 09. Dezember 1998
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Bekanntmachung Nr. 10 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 09. Dezember 1998

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 10
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 09. Dezember 1998

Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 1999
(Muster für Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 12 vom 12. November 1998 empfohlen, die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Muster der Merkblätter für die Wahlberechtigten (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SVWO) zu verwenden.

Das Merkblatt in der Anlage 1 sollte in den Fällen verwendet werden, in denen aufgrund von Wahlausweisen gewählt wird (§ 33 Abs.1 Satz 1 SVWO). Soweit von der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 SVWO (Verbindung der Stimmzettel mit den Wahlausweisen) Ausnahmen zugelassen werden, sollte auf der Rückseite des Merkblattes das erste Bild entfallen und die Nummernfolge der übrigen Bilder entsprechend geändert werden.

Das Merkblatt in der Anlage 2 sollte in den Fällen verwendet werden, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 SVWO).

Das Merkblatt in der Anlage 3 sollte in den Fällen verwendet werden, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen, die verschlüsselt sind und deshalb den Stimmzettelumschlag entbehrlich machen, als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 SVWO).

Für die Wahlen der Verwaltungsräte bei den Krankenkassen sind die Muster entsprechend zu ändern. Werden Wahlunterlagen ausschließlich übersandt, können die jeweiligen Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Merkblattes auf die Räume zur Stimmabgabe entfallen.

Im übrigen habe ich keine Bedenken, wenn von den Mustern abgewichen wird, um den Namen des Versicherungsträgers in dem Merkblatt zu verwenden. Das gleiche gilt für Hinweise, die im Hinblick auf eine maschinelle Auswertung der Wahlunterlagen geboten erscheinen.

Essen, den 9. Dezember 1998

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im
Lande NRW
gez.

S c h ü r m a n n

Anlage 1

Vorderseite

Merkblatt für die Wahlen zur Selbstverwaltung
in der Sozialversicherung

Mit den beiliegenden Wahlunterlagen werden Sie zur Wahl der Vertreterversammlung Ihres Versicherungsträgers aufgerufen. Die Vertreterversammlung faßt Beschlüsse, die für Sie von erheblicher Bedeutung sind. Nutzen Sie daher unbedingt die Ihnen vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane Einfluß zu nehmen, indem Sie sich an den Wahlen beteiligen.

An Wahlunterlagen haben Sie einen Wahlausweis, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag erhalten. Ihre Wahlberechtigung ergibt sich aus dem Wahlausweis.

Sie können nur brieflich wählen. Der Stimmzettel darf nur von Ihnen gekennzeichnet werden. Wer jedoch des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person seines Vertrauens bedienen.

Senden Sie den Wahlbrief möglichst sofort ab. Wahlbriefe, die nach dem

26. Mai 1999

bei dem Versicherungsträger eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Werden Ihnen Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern unmittelbar ausgehändigt, können Sie den Wahlbrief häufig auch in einem zur Stimmabgabe eingerichteten Raum abgeben.

Um zu verhindern, daß Ihre Stimme ungültig wird, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise für die Stimmabgabe auf der Rückseite des Merkblattes.

Wichtig

Sollten Sie auch von einem anderen Versicherungsträger Wahlunterlagen erhalten, sind Sie auch dort wahlberechtigt.

Auskünfte über die Wahlen erteilen die Wahlausschüsse, die Geschäftsstellen der Versicherungsträger und die Versicherungsämter, deren Anschriften Sie bei den Stadt-, Kreis- und Gemeindeverwaltungen erfahren. Abschriften der Vorschlagslisten liegen bei allen genannten Stellen zur Einsichtnahme aus.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Verlorene Wahlunterlagen können nicht ersetzt werden!

Anlage 1
Rückseite

So wird gewählt:

1.

2.

3.

4.

5.

Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennen

Stimmzettel ankreuzen

Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag
legen und diesen verschließen

Stimmzettelumschlag und Wahlausweis in den hellroten Wahlbriefumschlag legen und diesen verschließen

Wahlbrief unfrankiert möglichst sofort in
einen Postbriefkasten einwerfen oder in einem besonderen dafür eingerichteten Raum abgeben

Anlage 2
Vorderseite

Merkblatt für die Wahlen zur Selbstverwaltung
in der Sozialversicherung

Mit den beiliegenden Wahlunterlagen werden Sie zur Wahl der Vertreterversammlung Ihres Versicherungsträgers aufgerufen. Die Vertreterversammlung faßt Beschlüsse, die für Sie von erheblicher Bedeutung sind. Nutzen Sie daher unbedingt die Ihnen vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane Einfluß zu nehmen, indem Sie sich an den Wahlen beteiligen.

An Wahlunterlagen haben Sie einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag erhalten. Auf dem Wahlbriefumschlag ist eine personenbezogene Kennzeichnung aufgedruckt. Dieses Kennzeichen ist der Nachweis Ihrer Wahlberechtigung und tritt an die Stelle eines besonderen Wahlausweises.

Sie können nur brieflich wählen. Der Stimmzettel darf nur von Ihnen gekennzeichnet werden. Wer jedoch des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person seines Vertrauens bedienen.

Senden Sie den Wahlbrief möglichst sofort ab. Wahlbriefe, die nach dem

26. Mai 1999

bei dem Versicherungsträger eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Werden Ihnen Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern unmittelbar ausgehändigt, können Sie den Wahlbrief häufig auch in einem zur Stimmabgabe eingerichteten Raum abgeben.

Um zu verhindern, daß Ihre Stimme ungültig wird, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise für die Stimmabgabe auf der Rückseite des Merkblattes.

Wichtig

Sollten Sie auch von einem anderen Versicherungsträger Wahlunterlagen erhalten, sind Sie auch dort wahlberechtigt.

Auskünfte über die Wahlen erteilen die Wahlausschüsse, die Geschäftsstellen der Versicherungsträger und die Versicherungsämter, deren Anschriften Sie bei den Stadt-, Kreis- und Gemeindeverwaltungen erfahren. Abschriften der Vorschlagslisten liegen bei allen genannten Stellen zur Einsichtnahme aus.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Verlorene Wahlunterlagen können nicht ersetzt werden!

Anlage 2
Rückseite

So wird gewählt:

1.

2.

3.

4.

Stimmzettel ankreuzen

Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag legen und diesen verschließen

Stimmzettelumschlag in den hellroten Wahlbriefumschlag legen und diesen verschließen

Wahlbrief unfrankiert möglichst sofort in
einen Postbriefkasten einwerfen oder in einem besonderen dafür eingerichteten Raum abgeben

Anlage 3
Vorderseite

Merkblatt für die Wahlen zur Selbstverwaltung
in der Sozialversicherung

Mit den beiliegenden Wahlunterlagen werden Sie zur Wahl der Vertreterversammlung Ihres Versicherungsträgers aufgerufen. Die Vertreterversammlung faßt Beschlüsse, die für Sie von erheblicher Bedeutung sind. Nutzen Sie daher unbedingt die Ihnen vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane Einfluß zu nehmen, indem Sie sich an den Wahlen beteiligen.

An Wahlunterlagen haben Sie einen Stimmzettel und einen Wahlbriefumschlag erhalten. Auf dem Wahlbriefumschlag ist eine personenbezogene, verschlüsselte Kennzeichnung aufgedruckt. Dieses verschlüsselte Kennzeichen ist der Nachweis Ihrer Wahlberechtigung und tritt an die Stelle eines besonderen Wahlausweises. Die Wahlbriefumschläge werden von Personen geöffnet, die keine Kenntnis von dem Verschlüsselungsverfahren haben. Das gleiche gilt für Personen, die die Stimmzettel entnehmen und auswerten. Es kann also niemand feststellen, wem Sie Ihre Stimme gegeben haben. Das Wahlgeheimnis ist gewahrt.

Sie können nur brieflich wählen. Der Stimmzettel darf nur von Ihnen gekennzeichnet werden. Wer jedoch des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person seines Vertrauens bedienen.

Senden Sie den Wahlbrief möglichst sofort ab. Wahlbriefe, die nach dem

26. Mai 1999

bei dem Versicherungsträger eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Werden Ihnen Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern unmittelbar ausgehändigt, können Sie den Wahlbrief häufig auch in einem zur Stimmabgabe eingerichteten Raum abgeben.

Um zu verhindern, daß Ihre Stimme ungültig wird, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise für die Stimmabgabe auf der Rückseite des Merkblattes.

Wichtig

Sollten Sie auch von einem anderen Versicherungsträger Wahlunterlagen erhalten, sind Sie auch dort wahlberechtigt.

Auskünfte über die Wahlen erteilen die Wahlausschüsse, die Geschäftsstellen der Versicherungsträger und die Versicherungsämter, deren Anschriften Sie bei den Stadt-, Kreis- und Gemeindeverwaltungen erfahren. Abschriften der Vorschlagslisten liegen bei allen genannten Stellen zur Einsichtnahme aus.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Verlorene Wahlunterlagen können nicht ersetzt werden!

Anlage 3
Rückseite

So wird gewählt:

1.

2.

3.

Stimmzettel ankreuzen

Stimmzettelumschlag in den hellroten Wahlbriefumschlag legen und diesen verschließen

Wahlbrief unfrankiert möglichst sofort in
einen Postbriefkasten einwerfen oder in einem besonderen dafür eingerichteten Raum abgeben

MBL. NRW. 1999 S. 22