Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 4 vom 1.2.1999 Seite 53 bis 64

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
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Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

203206

Rahmenvertrag
über die Versicherungen
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.12.1998 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3

Mein RdErl. v. 7.6.1985 (SMBl. NW. 203206) wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
  2. Er ist mit Nachtrag vom 18./26.5./14.6./11.7.1994 im Hinblick auf den Wegfall der beamteneigenen Fahrzeuge und 19./23.11.1998 wegen weiterer Änderungen des Landesreisekostengesetzes, insbesondere des Wegfalls der anerkannten Kraftfahrzeuge und des vorgesehenen verstärkten Einsatzes von Dienstkraftfahrzeugen (einschl. Miet- und Leasingfahrzeugen) ergänzt worden.

  3. Hinter Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3 angefügt:
  4. 5.1.3 Die Mindestversicherungssummen (Fußnote zu § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages) werden ab 1.1.1999 auf folgende Beträge erhöht:

    5.000.000,00 DM für Personenschäden
    15.000.000,00 DM insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen

    1.000.000,00 DM für Sachschäden

    100.000,00 DM für Vermögensschäden, die nicht auf Personenverletzung oder Sachbebeschädigung zurückzuführen sind.

  5. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
  6. 6 Zu § 6

    6.1
    Die Versicherungssummen in der Regreß-Haftpflichtversicherung (Absatz 5) werden ab 1.1.1999 beitragsneutral auf folgende Beträge erhöht:

    bis 10.000.000,00 DM für Personenschäden
    bis 20.000.000,00 DM insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen
    bis 3.000.000,00 DM für Sach- und Vermögensschäden.

    6.2
    In der Unfallversicherung (Absatz 6) wird ab 1.1.1999 eine zweite Alternative mit erhöhten Deckungssummen eingeführt, die eine Zahlung von 50.000,00 DM für den Todesfall und 100.000,00 DM für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung) je Versicherungsfall vorsieht. Die Zahlung eines Krankenhaustagesgeldes ist hierbei nicht vorgesehen. Auf den höheren Versicherungsbeitrag (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmenvertrages) wird hingewiesen.

  7. Nummer 7 Satz 3 wird gestrichen.
  8. In Nummer 13 Satz 1 wird das Datum 31.12.1985 durch 31.12.1999 und das Datum 1.1.1986 durch 1.1.2000 ersetzt; Satz 2 wird gestrichen.
  9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

6.1 Die Fußnote zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

*) Die Mindestversicherungssummen betragen derzeit für Krafträder, Personenwagen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und Sonderfahrzeuge
5.000.000,00 DM für Personenschäden
15.000.000,00 DM insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen
1.000.000,00 DM für Sachschäden
100.000,00 DM für Vermögensschäden, die nicht auf Personenverletzung oder Sachbebeschädigung zurückzuführen sind.

6.2 § 6 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:

(5) Regreß-Haftpflichtversicherung

Bis 10.000.000,00 DM für Personenschäden, bis 20.000.000,00 DM insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen und bis 3.000.000,00 DM für Sach- und Vermögensschäden, soweit die jeweiligen Regreßansprüche innerhalb dieser Versicherungssumme die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes überschreiten.

(6) Fahrer-Unfallversicherung (je Person)

    1. Alternative
    2. 15.000,00 DM für den Todesfall
      30.000,00 DM für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung)

      15,00 DM Krankenhaustagegeld ab dem 3. Tag nach Maßgabe der Besonderen Bedingung für die Gewährung von Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten für jeden Versicherungsfall.

    3. Alternative

50.000,00 DM für den Todesfall
100.000,00 DM für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung)
für jeden Versicherungsfall.

6.3 § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Halter privater Personenkraftwagen (§ 4)

Der Jahresbeitrag beträgt einschließlich Versicherungssteuer (von z.Z. 15%) bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistungen

Jahresbeitrag
incl. Versicherungsteuer

Anteil Versicherungsteuer
(z.Z. 15%)

bis zu 1.500 km

28,50 DM

3,70 DM

bis zu 4.000 km

52,60 DM

6,90 DM

bis zu 8.000 km

96,00 DM

12,50 DM

bis zu 12.000 km

160,00 DM

20,90 DM

bis zu 16.000 km

224,00 DM

29,20 DM

über 16.000 km

288,00 DM

37,60 DM

6.4 § 7 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

2. Fahrer-Unfallversicherung (§ 5)

Der Jahresbeitrag beträgt einheitlich für alle Versicherten einschließlich Versicherungssteuer bei dem Deckungsumfang der

1. Alternative:
26,30 DM (incl. Versicherungssteuer von z.Z. 15%)

2. Alternative:
80,00 DM (incl. Versicherungssteuer von z.Z. 15%)

6.5 § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Höhe der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versicherungssteuergesetz in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.

6.6 § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Versicherer unterrichten die Versicherungsnehmer schriftlich über die Änderungen des Rahmenvertrages zu § 7 (2). Die Versicherungsnehmer haben die Wahl, ihre bestehenden Versicherungsverträge zum 31.12.1999 aufzulösen oder ab 1.1.2000 zu den neuen Bedingungen fortzuführen. Voraussetzung für die Fortführung des Versicherungsschutzes zu den neuen Bedingungen ist, daß der Versicherungsnehmer die Versicherung beantragt und die Dienststelle einen Versicherungsausweis aushändigt, der die erforderlichen Angaben zur Durchführung des Lastschriftverfahrens und zur jährlichen dienstlichen Kilometerfahrleistung enthält.

6.7 Folgende §§ 15 und 16 werden angefügt:

§ 15 Beitragsänderungen (ersetzt § 9 a AKB)

Bei Beitragsänderungen innerhalb des vorliegenden Rahmenvertrages, ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Beitrags anzuheben. Vermindert sich der Beitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Beitrags zu senken.

Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn die Änderung des Rahmenvertrages im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird und der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens unterrichtet und ihn über sein Recht nach § 16 belehrt.

§ 16 Außerordentliches Kündigungsrecht (ersetzt § 9 b AKB)

Bewirkt eine Änderung dieses Rahmenvertrages eine Erhöhung des Beitrages, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

MBl. NRW. 1999 S. 55