Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 4 vom 1.2.1999 Seite 53 bis 64

Europawahl 1999 Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Europawahl 1999 Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters

Europawahl 1999
Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters

Bek. d. Landeswahlleiters v.27.1.1999 –I A 4/20-20.99.14

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem die Bundesregierung zum Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland Sonntag, den 13. Juni 1999, bestimmt hat (BGBl. 1999 I S. 42), fordere ich hiermit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Europawahlordnung – EuWO – auf, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich folgendes bekannt:

1.
Für die Europawahl können Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden (§ 2 Abs. 1 des Europawahlgesetzes – EuWG -).

2.
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (sonstigen politischen Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Abs. 1 EuWG). Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder treffen der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EuWG). Im Falle von Listen für einzelne Länder kann ein Wahlvorschlagsberechtigter in jedem Land nur eine Liste einreichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EuWG).

3.
Es müssen eingereicht werden (§ 11 Abs. 1 EuWG)

a) die gemeinsamen Listen für alle Länder beim

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
(Postanschrift: 65180 Wiesbaden)

T. spätestens bis zum 6. April 1999, 18.00 Uhr,

b) die Listen für das Land Nordrhein-Westfalen beim

Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Inneres und Justiz NRW
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

T. spätestens bis zum 8. April 1999, 18.00 Uhr.

4.
Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 EuWO in zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne Anlagen – eingereicht werden. Sie müssen enthalten

      1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
      2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen;
      3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung.

Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 32 Abs. 1 EuWO).

5.
Die Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

    1. Der Bewerber oder Ersatzbewerber muss wählbar sein
    2. (§ 6b EuWG). Wählbar ist, wer am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat oder wer Unionsbürger ist, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltage seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 6b Abs. 1 und 2 EuWG).

      Auf die in § 6b Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe für die Wählbarkeit wird hingewiesen.

      Nach § 6c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG) zur Wahl bewerben.

      Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EG als Bewerber benannt ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 EuWG). Vorrang hat also die Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.

    3. Der Bewerber oder Ersatzbewerber muss in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber hierzu gewählt worden sein (§ 10 Abs. 1 und 7 EuWG).

In einer gemeinsamen Liste für alle Länder kann ein Bewerber oder Ersatzbewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt werden.

Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als Ersatzbewerber benannt werden.

Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Abs. 3 EuWG). Sie ist nach dem Muster der Anlage 15 EuWO abzugeben.

6.
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern oder von Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die für die Aufstellung der Bewerber für die Europawahl gewählt worden ist.

Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern oder von Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) oder der sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist.

Die Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischengeschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.

Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 10 Abs. 2 EuWG).

Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag. Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen nicht früher als 18 Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht, also nicht vor dem 1. Juli 1997 bzw. dem 1. April 1998 (§ 10 Abs. 3 EuWG).

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Abs. 5 EuWG).

Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen (§ 10 Abs. 6 EuWG, Anlagen 17 und 18 EuWO). Außerdem haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie die Wahl der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 EuWG, Anlage 19 EuWO).

7.
Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 9 Abs. 4 EuWG, § 32 Abs. 2 EuWO).

8.
Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, und zwar

gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten,

Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten (§ 9 Abs. 5 EuWG).

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 EuWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§ 32 Abs. 3 EuWO):

  • Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. Von nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 6 Abs. 2 EuWG) ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
  • Unionsbürger haben ergänzend zu ihrer Unterschrift eine Versicherung an Eides Statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung nach Anlage 14A EuWO zu erbringen.
  • Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen.
  • Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
  • Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

9.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 9 Abs. 6 EuWG).
Soweit im Europawahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 4 EuWG i.V.m. § 27 Abs. 5 und § 22 BWG).

10.
Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind der Erstausfertigung des Wahlvorschlages (s. Nr. 4) als Anlagen beizufügen (s. § 32 Abs. 4 EuWO)

in jedem Fall

  • Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben, und die Versicherung an Eides Statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bewerben;
  • bei deutschen Bewerbern und Ersatzbewerbern Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind. Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Bundesministerium des Innern zu beantragen. Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt;
  • bei Bewerbern und Ersatzbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    1. eine Bescheinigung des Herkunfts-Mitgliedstaates, dass der Bewerber oder Ersatzbewerber dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass dort ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 b EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2a EuWO),
    2. eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16A EuWO, dass der Unionsbürger dort seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 b EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2a EuWO),
    3. eine Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 16B EuWO über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem der Bewerber oder Ersatzbewerber zuletzt eingetragen war, und darüber, dass er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewirbt, sowie über die Dauer seiner Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d EuWG, § 32 Abs. 4 Nr. 2b EuWO);
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 EuWO gefertigt, die Versicherungen an Eides Statt sollen nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden;

zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,

  • die Unterschriften (Nr. 8) nach dem Muster der Anlage 14 EuWO mit den Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Unterzeichner wahlberechtigt sind, die bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben gemäß Anlage 2 EuWO sowie durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt und bei Unionsbürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt gemäß Anlage 14A EuWO zu ergänzen sind;
  • die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.

11.
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 EuWG).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Abs. 5 EuWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 12 Abs. 2 EuWG).

12.
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang vom Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 13 Abs. 2 EuWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn

    1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach
    2. § 9 Abs. 1 EuWG fehlt,

    3. die nach § 9 Abs. 4 und 5 EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 und 4 sowie Nr. 3 EuWO fehlen,
    4. die nach § 11 Abs. 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist,
    5. die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 und 4 EuWG erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 EuWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 3 EuWG).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson eines Wahlvorschlages den Landeswahlausschuss, gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen (§ 13 Abs. 4 EuWG).

13.
Am 16. April 1999 entscheiden

über die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen

der Landeswahlausschuss im Gebäude des Landtags, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf,

über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder

der Bundeswahlausschuss im Bundeshaus, 53113 Bonn.

Zu den Sitzungen der Wahlausschüsse werden die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge geladen (§ 34 Abs. 1 und 8 EuWO). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 EuWO am Eingang des jeweiligen Sitzungsgebäudes bekanntgemacht.

Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

    1. verspätet eingereicht sind oder
    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der EG die Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist (§ 14 Abs. 2 EuWG).

Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den durch § 32 Abs. 1 Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.

Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 34 Abs. 4 EuWO).

Weist der Landeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und der Landeswahlleiter, dieser auch im Falle der Zulassung. Die Beschwerde wird beim Landeswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben (§ 14 Abs. 4 EuWG, § 35 Abs. 1 Satz 1 EuWO).

14.
Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss und von den Landeswahlausschüssen zugelassenen

T. Wahlvorschläge spätestens am 26. April 1999 öffentlich bekannt (§ 14 Abs. 5 EuWG, § 37 Abs. 1 EuWO).

15.
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für alle Länder nach den Mustern der

      1. Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1 EuWO) –Gemeinsame Listen für alle Länder
      2. Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO) –
        Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für gemeinsame Listen für alle Länder
      3. Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3 EuWO) –
        Versicherung an Eides Statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
      4. Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO) –
        Zustimmungserklärung von Bewerbern und Ersatzbewerbern
      5. Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO) –
        Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
      6. Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a EuWO) –
        Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
      7. Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b EuWO) –
        Versicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des Europawahlgesetzes
      8. Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO) –
        Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
      9. Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO) –
        Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber

werden vom Bundeswahlleiter beschafft und können bei ihm angefordert werden (Anschrift s. Nr. 3).

Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen nach den Mustern der

      1. Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1 EuWO) –
        Liste für ein Land
      2. Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3 EuWO) –
        Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land
      3. Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3 EuWO) –
        Versicherung an Eides Statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
      4. Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO) –
        Zustimmungserklärung von Bewerbern und Ersatzbewerbern
      5. Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO) –
        Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
      6. Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a EuWO) –
        Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
      7. Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b EuWO) –
        Versicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 c und 1 d des Europawahlgesetzes
      8. Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO) –
        Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein Land
      9. Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO) –
        Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber

können ab sofort bei mir angefordert werden (Anschrift s. Nr. 3).

Vordrucke nach Anlage 14 EuWO – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift – können erst angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung der Vordrucke sind von Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung, von sonstigen politischen Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort anzugeben.

- MBl. NRW. 1999 S. 59