Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 5 vom 5.2.1999 Seite 65 bis 82

Bekanntmachung Nr. 13 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 - Muster für die Wahlbekanntmachung)
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Bekanntmachung Nr. 13 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 - Muster für die Wahlbekanntmachung)

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 13
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung
im Jahre 1999 - Muster für die Wahlbekanntmachung)

vom 07. Januar 1999

Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung wird das in der Anlage aufgeführte Muster einer Wahlbekanntmachung für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen in der Unfallversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie zu den Verwaltungsräten in der Krankenversicherung (§ 31 der Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO) bekanntgemacht.

Der Bundeswahlbeauftragte empfiehlt, dieses Muster den Wahlbekanntmachungen zugrunde zu legen. Besonderheiten in einzelnen Bereichen können ein Abweichen von dem Muster notwendig machen. In jedem Fall wird jedoch darauf zu achten sein, daß die Wahlbekanntmachung, die sich an die im allgemeinen nicht sachkundigen Wahlberechtigten wendet, im Wortlaut leicht verständlich und durch entsprechende Anordnung des Textes gut lesbar ist.

Die Wahlbekanntmachungen sind in der in § 31 Abs. 3 SVWO vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen; hierbei werden der Zweck der Wahlbekanntmachung, nämlich die Unterrichtung der Wahlberechtigten, und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sein. Besonders aufmerksam gemacht wird in diesem Zusammenhang auf die in § 31 Abs. 3 SVWO festgelegte Verpflichtung, auf die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung in geeigneter Weise hinzuweisen; diese Hinweise werden den beabsichtigten Erfolg nur haben können, wenn sie in kurzer, leicht verständlicher Form abgefaßt und so bekanntgemacht werden, daß möglichst alle Wahlberechtigten von ihnen Kenntnis erlangen können.

Essen, 07. Januar 1999

Der Landeswahlbeauftragte

für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande NRW

Schürmann

Anlage

Versicherungsamt: ..........................................................

........................................................................................

(Anschrift, Tel.-Nr.:)

Wahlbekanntmachung

für die Wahlen

zu den Vertreterversammlungen in der Unfallversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie zu den Verwaltungsräten in der Krankenversicherung.

I.

Die allgemeinen Wahlen zu den Vertreterversammlungen in der Unfallversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie zu den Verwaltungsräten in der Krankenversicherung werden am

Mittwoch, dem 26. Mai 1999

durchgeführt. Im Bezirk des Versicherungsamts finden Wahlen bei folgenden Versicherungsträgern für nachstehend aufgeführte Wählergruppen statt:

Versicherungsträger

(Bezeichnung und Anschrift

Wahl für die Gruppe

der

II.

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich brieflich. Jeder Wähler sollte dabei die Hinweise in dem den Wahlunterlagen beigefügten Merkblatt genau beachten. Der Wahlbrief sollte möglichst sofort in einem Postbriefkasten eingeworfen oder in einem zur Stimmabgabe eingerichteten besonderen Raum abgegeben werden.

Wahlbriefe, die nach dem 26. Mai 1999 bei dem Versicherungsträger eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

III.

Ausstellung der Wahlausweise

Maßgebend für die Wahlberechtigung und damit für die Ausstellung der Wahlausweise sind die Verhältnisse am 4. Januar 1999.

A. Krankenversicherung

Die Wahlausweise werden von der Krankenkasse ausgestellt.

B. Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

  1. Die Wahlausweise für die Versicherten und die Rentner aus eigener Versicherung werden von den Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgestellt.
  2. Für die Ausstellung der Wahlausweise auf Antrag gilt folgendes:

.................................................................................................1)
.................................................................................................

C. Unfallversicherung

  1. Die Wahlausweise werden, soweit nicht unter Nummer 2 etwas anderes angegeben ist, von den Arbeitgebern für die bei ihnen Beschäftigten bzw. vom Versicherungsträger für Beschäftigte von Arbeitgebern, die nicht mehr als zehn Beschäftigte haben, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat tätig sind, ausgestellt.
  2. Für die Ausstellung der Wahlausweise auf Antrag gilt folgendes:

.................................................................................................1)
.................................................................................................
Personen, die bei den in Abschnitt I genannten Versicherungsträgern wahlberechtigt sind und bis zum 6. Mai 1999 noch keinen Wahlausweis erhalten haben, können die Ausstellung eines Wahlausweises bei der zuständigen Stelle beantragen.

IV.

Auslegung der Vorschlagslisten

Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten liegen in der Zeit vom ....................................2) bis zum 26. Mai 1999 in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers, seiner Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen sowie bei den Versicherungsträgern im Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers aus.

V.

Auskunft

Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen das Versicherungsamt sowie die Versicherungsträger und die bei ihnen bestehenden Wahlausschüsse.

........................., den ......................1999

Versicherungsamt......................................................

_____________

1) Die Angaben über die Personengruppen, die den Wahlausweis auf Antrag erhalten, über die Stellen, die den Wahlausweis ausstellen, und über die für den Antrag notwendigen Darlegungen zur Wahlberechtigung sind - soweit erforderlich - den Abschnitten B bis F der Bekanntmachung des Bundeswahlbeauftragten Nr. 13 vom 27. November 1998 zu entnehmen.

  1. Hier ist der Tag des Beginns der Auslegung, spätestens jedoch der 6. April 1999 einzusetzen (§ 26 Abs. 2 SVWO).

MBl. NRW. 1999 S. 71