Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 5 vom 5.2.1999 Seite 65 bis 82

Bekanntmachung Nr. 14 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses) vom 07. Januar 1999
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Bekanntmachung Nr. 14 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses) vom 07. Januar 1999

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 14
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im
Jahre 1999 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für
die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses)
vom 07. Januar 1999

Aufgrund des § 83 Abs. 3 Satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 16 vom 17. Dezember 1998 für die Erstattung der nach § 14 Abs. 1 SVWO für die Wahlausschreibung (Bekanntmachung Nr. 9 des Bundeswahlbeauftragten vom 29. September 1998) entstandenen Auslagen folgendes bestimmt:

  1. Die Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der Zahl der Versicherten umgelegt. Als Versicherte gelten Personen, die am 4. Januar 1999 nach § 47 Abs. 1 SGB IV zur Gruppe der Versicherten gehören und die in § 50 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. In der Unfallversicherung bleiben die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 SGB VII versicherten Personen außer Betracht.
  3. Soweit der Bund oder die Bundesanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung sind, nehmen die mit der Wahrnehmung der Versicherung beauftragten Ausführungsbehörden an der Kostenumlage teil.
  4. Die Zahl der Versicherten ist mit Stand vom 4. Januar 1999 anzugeben. Sollte die Zahl nicht bekannt sein, hat der Versicherungsträger sie möglichst genau zu schätzen. Die Schätzung ist zu begründen; das gilt insbesondere für die zur Gruppe der Versicherten gehörenden Rentenbezieher.
  5. Die landesunmittelbaren Versicherungsträger übersenden die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Musters nach der Anlage

bis zum 31. März 1999

an den zuständigen Landeswahlbeauftragten. Die Landeswahlbeauftragten sammeln die eingereichten Angaben, nehmen, soweit eine Schätzung erforderlich oder dies aus anderen Gründen geboten ist, dazu Stellung und leiten sie dem Bundeswahlbeauftragten zu.
Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger übersenden die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Musters nach der Anlage

bis zum 31. März 1999

unmittelbar an den Bundeswahlbeauftragten.

II.

Der Umlage der Kosten, die durch die Bestellung des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen (§ 87 Abs. 1 SVWO), werden ebenfalls die Angaben der Versicherungsträger nach obigen Bestimmungen zugrunde gelegt.

Essen, 07. Januar 1999

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW
Schürmann

Anlage

Name des Versicherungsträgers:

Postfach oder Straße:

Postleitzahl: Ort:

Telefon: Telefax:

Ansprechpartner mit Durchwahl:

Bundesland (soweit nicht bundesunmittelbar):

Zahl der Versicherten im Sinne der Bekanntmachung Nr. 16

(Soweit Schätzung: Begründung als Anlage)

Stellungnahme des Landeswahlbeauftragten

(soweit nicht bundesunmittelbar):

MBl. NRW. 1999 S. 72